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4 AZR 273/23

Eingruppierung - Führer eines Schwimmgreifers - körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

Court Details

  • File Number

    4 AZR 273/23

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2024:170724.U.4AZR273.23.0

  • Type

    Urteil

  • Date

    17.07.2024

  • Senate

    4. Senat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Oktober 2023 – 12 Sa 283/23 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers sowie über eine Ausbildungszulage.

2

Der Kläger, ein ausgebildeter Binnenschiffer mit Patent zum Schiffsführer, ist seit dem 1. April 2000 bei der beklagten Bundesrepublik im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W beschäftigt. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wurde ausweislich der Dienstpostenbeschreibung vom 1. November 2000 zunächst ausschließlich als Geräteführer auf dem Schwimmgreifer B eingesetzt. Dieser verfügt über einen Eigenantrieb und ist nach seiner Bordliste mit einem Geräteführer und einem Matrosen/Baggerführer besetzt. Für den Geräteführer ist ein nautisches Befähigungszeugnis und für den Matrosen/Baggerführer eine Kranführerprüfung erforderlich. Seit seiner Anerkennung als Ausbilder für den Ausbildungsberuf „Binnenschiffer“ im Jahr 2010 wurde der Kläger mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 auch als Ausbilder für diesen Ausbildungsberuf eingesetzt. Seine Bestellung erfolgte jeweils für die Dauer der Ausbildung des betreffenden Auszubildenden. Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 10. Oktober 2014 ist dem Kläger die Tätigkeit eines Geräteführers mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 90 vH sowie die Ausbildung von Binnenschiffern mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 10 vH übertragen.

4

Die Beklagte bewertete die Tätigkeit des Klägers zunächst nach Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT und ordnete sie nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) zum 1. Oktober 2005 Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) zu. Mit Wirkung ab 1. April 2006 wurde der Kläger infolge Bewährung nach § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 8 TVöD/Bund höhergruppiert und der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet.

5

Das Bundesministerium des Inneren erteilte am 16. Februar 2015 unter dem Betreff „Boots- und Schiffsführer des Unterabschnitts 2.1 des Teils V der EntgO hier übertarifliche Deklarierung als Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten“ die Genehmigung, den Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund ua. um die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 und der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1 und 2 des Teils V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) zu erweitern.

6

Mit Schreiben vom 30. September 2019 verlangte der Kläger ohne Erfolg rückwirkend ab dem 1. März 2019 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund sowie die Zahlung einer Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund. Er hat die Auffassung vertreten, seine auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 des Teils III Abschnitt 4 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 TV EntgO Bund). Die Tätigkeit als Geräte- und Schiffsführer sei körperlich/handwerklich geprägt iSv. § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund, da sie von Abschnitt 1 des Sonderverzeichnisses für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten (SV 2e) in Teil II der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) erfasst sei. Das Bundesministerium des Inneren habe in dem Schreiben vom 16. Februar 2015 zum Ausdruck gebracht, Schiffsführer seien Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Daher stehe ihm auch die Ausbildungszulage zu.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

        

1.    

ihn seit dem 1. März 2019 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV EntgO Bund zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 1. April 2019 und sodann jeweils ab dem 1. des Folgemonats;

        

2.    

an ihn seit dem 1. März 2019 die Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund zu zahlen sowie die jeweiligen Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 1. April 2019 und sodann jeweils ab dem 1. des Folgemonats.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags den Standpunkt eingenommen, der Kläger übe als Geräteführer des Schwimmgreifers B keine körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten iSv. § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund aus. Seine Tätigkeit werde von der Anlage 1a zum BAT erfasst. Die Ausbildungstätigkeit sei jeweils nur vorübergehend übertragen worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag zu 2. nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt wird.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dieser ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag zu 2. fällt damit nicht zur Entscheidung an.

11

I. Der Antrag zu 1. ist zulässig.

12

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vor (dazu BAG 28. April 2021 – 4 AZR 230/20 – Rn. 18 mwN; grdl. BGH 24. März 2011 – I ZR 108/09 – Rn. 13, BGHZ 189, 56). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er seine Klage vorrangig auf beiderseitige Tarifgebundenheit und nur hilfsweise auf die vertragliche Inbezugnahme der maßgebenden Tarifbestimmungen stützt.

13

2. Der Antrag ist im Übrigen als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 16. Dezember 2020 – 4 AZR 97/20 – Rn. 10 mwN) zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt ab dem Jahr 2010 die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit als Ausbilder auf Dauer übertragen hat. Da die Höhergruppierung der Beschäftigten des Bundes erst seit der Änderung des § 17 Abs. 5 TVöD/Bund zum 1. März 2014 (§ 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 5. September 2013) nicht mehr betrags-, sondern stufengleich erfolgt, ist nicht auszuschließen, dass im Fall einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund noch Streit über die zutreffende Stufe besteht. Ein Feststellungsinteresse besteht weiterhin für die zur Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9 mwN).

14

II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund zu vergüten ist und daher auch nicht die Verzinsung der Vergütungsdifferenzen beanspruchen kann. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Der Kläger erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 TV EntgO Bund. Aus diesem Grund ist die Klage auch unbegründet, soweit der Kläger sein Begehren auf die vertragliche Bezugnahmeklausel stützt.

15

1. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, die Eingruppierung des Klägers richte sich nach §§ 12, 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund.

16

a) Nach § 24 TVÜ-Bund gelten zwar für die in den TVöD/Bund übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD/Bund fallen, ab diesem Zeitpunkt für Eingruppierungen dessen §§ 12, 13 iVm. dem TV EntgO Bund. § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund bestimmt aber, dass die Überleitung dieser Beschäftigten für die Dauer ihrer unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund nur in Betracht, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 30. Juni 2015 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war nicht Ziel von § 26 TVÜ-Bund (BAG 2. Juni 2021 – 4 AZR 274/20 – Rn. 18 f.; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 17 ff., BAGE 162, 81).

17

b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Tätigkeit des Klägers habe sich seit dem 1. Januar 2014 geändert.

18

aa) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 25 TVÜ-Bund ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten des TV EntgO Bund gehalten ist, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der – auch sonst geltenden – Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 25 TVÜ-Bund stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (vgl. zu § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA BAG 5. Juli 2023 – 4 AZR 289/22 – Rn. 20; ausf. zu § 29a TVÜ-Länder BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 21, BAGE 172, 130).

19

bb) Nach diesen Grundsätzen könnte nur dann nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die Beklagte dem Kläger die Ausbildungstätigkeit erst in der Zeit ab dem 1. Januar 2014 auf Dauer übertragen hätte. Das hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die getroffenen Feststellungen können daher die Annahme einer veränderten Tätigkeit nicht begründen.

20

(1) Mit der festgestellten Unterbrechung der Ausbildungstätigkeit in der Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Änderung der Tätigkeit verbunden. Sie ist nicht geeignet, sich auf die Eingruppierung auszuwirken. Es ist zwischen der dauerhaften Übertragung der Ausbildungstätigkeit als Grundlage für die Eingruppierung und der tatsächlichen Ausübung der Ausbildungstätigkeit als Voraussetzung für die Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund zu unterscheiden (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV EntgO Bund Stand Mai 2024 Teil IIIa/1 Erl. 16.4.2 Rn. 541). Im Fall einer Unterbrechung der Ausbildungstätigkeit ist der Arbeitgeber nicht gehalten, die Eingruppierung zu überprüfen. Er kann lediglich die Zahlung der Ausbildungszulage – abhängig von der Unterbrechungsdauer (§ 16 Abs. 2 TV EntgO Bund) – einstellen.

21

(2) Den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Dienstpostenbeschreibungen lässt sich ebenfalls keine veränderte Tätigkeit seit dem 1. Januar 2014 entnehmen.

22

(a) Eine von der Arbeitgeberin erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Liegt eine Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer – ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen – tatsächlich auszuüben sind (BAG 10. Juni 2020 – 4 AZR 142/19 – Rn. 15).

23

(b) In der Dienstpostenbeschreibung vom 10. Oktober 2014 ist zwar – anders als in derjenigen vom 1. November 2000 – die Ausbildungstätigkeit aufgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht festgestellt, ob und wann diese dem Kläger auf Dauer übertragen wurde.

24

(3) Der Umstand, dass die Bestellung des Klägers zum Ausbilder für den jeweiligen Auszubildenden für die Dauer dessen Ausbildung erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer nicht mehr unveränderten Tätigkeit. Hätte die Beklagte dem Kläger die Ausbildungstätigkeit wirksam jeweils nur vorübergehend übertragen, wäre nicht von einer veränderten Tätigkeit auszugehen. Eine vorübergehende Übertragung einer Aufgabe wirkt sich nicht auf die Eingruppierung aus.

25

2. Vorliegend kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm die Ausbildungstätigkeit auf Dauer übertragen wurde. Der Kläger kann auch dann und unabhängig vom Zeitpunkt einer solchen Übertragung die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund nicht beanspruchen.

26

a) Sollte dem Kläger die Tätigkeit als Ausbilder vor dem 1. Januar 2014 auf Dauer übertragen worden sein, wäre er nicht nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund zu vergüten. Er erfüllte im Zeitpunkt der Überleitung nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppen IVb, Va oder Vb BAT, sondern nur das der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 13 Buchst. a des Teils III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Nach erfolgter Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war er daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 9 TVöD/Bund zuzuordnen und nachfolgend zum 1. Januar 2014 gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. Satz 1 des Anhangs zu § 16 TVöD/Bund in Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund überzuleiten. Vielmehr war der Kläger der Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund zuzuordnen (Vergütungsgruppe „VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc“ BAT, hier: Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 13 Buchst. a BAT). Da er am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des BAT die für eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe Vc BAT erforderliche Bewährungszeit von sechs Jahren bereits zur Hälfte erfüllt hatte, ist er gemäß § 8 Abs. 1 TVöD/Bund nach deren Ablauf am 1. April 2006 nach Entgeltgruppe 8 TVöD/Bund zu vergüten.

27

aa) Eine Eingruppierung des Klägers zumindest in Vergütungsgruppe Vb BAT ergibt sich nicht aus Teil III – Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes – Abschnitt B – Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst des Bundes – Unterabschnitt I – Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der Anlage 1a zum BAT.

28

(1) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT lauten:

        

Vergütungsgruppe IVb

        

…       

        

3.    

Wachgeräteführer

                 

mit Patent AG auf dem Großraumsaugbagger ‚Nordsee‘, wenn sie durch ausdrückliche Anordnung als solche bestellt sind.

        

…       

        

Vergütungsgruppe Vb

        

…       

        

7.    

Geräteführer

                 

mit Patent AM auf Saugbaggern. …

        

9.    

Geräteführer

                 

a)    

mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (1000 PS),

                 

b)    

mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast

                 

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 18.

        

10.     

Geräteführer

                 

a)    

mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),

                 

b)    

mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),

                 

c)    

mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächten oder auf den Löffelschwimmbaggern ‚Greif zu‘ oder ‚Ägir‘ oder auf dem Schwimmgreifer ‚Muräne‘

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 19.

        

…       

        

Vergütungsgruppe Vc

        

…       

        

18.     

Geräteführer

                 

a)    

mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (1000 PS),

                 

b)    

mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast.

        

19.     

Geräteführer

                 

a)    

mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),

                 

b)    

mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),

                 

c)    

mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächten oder auf den Löffelschwimmbaggern ‚Greif zu‘ oder ‚Ägir‘ oder auf dem Schwimmgreifer ‚Muräne‘.

        

20.     

Geräteführer

                 

mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern, soweit nicht anderweitig eingruppiert. …

        

21.     

Geräteführer

                 

mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast

                 

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 12.

        

22.     

Geräteführer

                 

a)    

mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,

                 

b)    

mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

                 

c)    

mit Patent CMa W auf Spülern

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 13.

        

…       

        

Vergütungsgruppe VIb

        

…       

        

11.     

Schiffsführer

                 

mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, soweit nicht anderweitig eingruppiert. …

        

12.     

Geräteführer

                 

mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 100 t zulässiger Hublast.

        

13.     

Geräteführer

                 

a)    

mit nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern,

                 

b)    

mit Patent AN auf Saugbaggern über 183 kW (249 PS),

                 

c)    

mit Patent CMa W auf Spülern, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

        

…       

        

Protokollnotizen:

        

Nr. 1 Allgemein geltende Anwendungsgrundsätze

        

a)    

Für Angestellte, die ihre Tätigkeit auf Schiffen oder schwimmenden Geräten ausüben, gilt dieser Unterabschnitt nur dann, wenn in der Bordliste des Schiffes oder schwimmenden Gerätes eine Dauerbesatzung mit mindestens zwei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist.

        

b)    

     

        

c)    

Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Geräten auf ein Patent ankommt, ist die in der Bordliste festgelegte Patentanforderung maßgebend.

29

(2) Der Führer eines Schwimmgreifers ist Geräteführer und kein Schiffsführer iSv. Teil III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Maßstäben zB BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).

30

(a) Der Tarifvertrag definiert die Begriffe „Geräteführer“ und „Schiffsführer“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 16. August 2023 – 4 AZR 301/22 – Rn. 35 mwN; 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 24, BAGE 170, 214).

31

(b) Nach § 1.01 Nr. 10 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist ein „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran. Ein Schwimmgreifer ist ein solches Gerät. Ein Geräteführer ist dann nach dem Sprachgebrauch der beteiligten Kreise ein Führer eines schwimmenden Geräts. Damit ist der Führer eines Schwimmgreifers ein Geräteführer.

32

(c) Unter einem „Schiffsführer“ ist ein Führer eines Schiffes zu verstehen. Nach § 1.02 BinSchStrO ist Schiffsführer, wer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt; zu den Fahrzeugen gehören nach § 1.01 Nr. 1 BinSchStrO neben Schiffen auch schwimmende Geräte. Die Tarifvertragsparteien sind erkennbar nicht von dem weiteren Begriff des Schiffsführers iSv. § 1.02 BinSchStrO, sondern von dem allgemeinen Sprachgebrauch ausgegangen. Sie unterscheiden – wie etwa die Protokollnotiz Nr. 1 zeigt – zwischen Schiffen und schwimmenden Geräten. Die tarifliche Regelung enthält gesonderte Tätigkeitsmerkmale für Schiffsführer und Geräteführer. In den Tätigkeitsmerkmalen der Schiffsführer sind ausschließlich Schiffe (etwa Taucherglockenschiffe, Schub- und Schleppschiffe, Vermessungsschiffe, gewässerkundliche Meßschiffe, Bereisungsschiffe) und in denen der Geräteführer nur schwimmende Geräte, namentlich Schwimmgreifer und weiterhin etwa Löffelschwimmbagger, Saugbagger, Eimerkettenbagger genannt.

33

(3) Danach erfüllt die Tätigkeit des Klägers (nur) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 13 Buchst. a des Teils III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Er ist im nautischen Dienst der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Geräteführer des Schwimmgreifers B eingesetzt. Dieser hat einen Eigenantrieb; in seiner Bordliste ist eine Dauerbesetzung mit mindestens zwei Besatzungsmitgliedern iSd. Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a vorgesehen.

34

(4) Die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals zumindest der Vergütungsgruppe Vb BAT sind nicht gegeben. Der Kläger ist weder auf einem Saugbagger, einem Spüler, einem Hebebock oder auf dem Schwimmgreifer Muräne eingesetzt. Er ist auch kein Geräteführer mit Patent AK auf einem Schwimmgreifer. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. c ist für die Patentanforderung die in der Bordliste festgelegte Patentanforderung maßgebend. Die Bordliste des Schwimmgreifers B weist als Patentanforderung das nautische Befähigungszeugnis aus.

35

bb) Der Kläger kann sich für sein Begehren nicht auf ein Tätigkeitsmerkmal aus Teil I der Anlage 1a zum BAT stützen.

36

(1) Der eingruppierungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT) dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT. Dieser regelt umfassend auftretende Konkurrenzen zwischen Tätigkeitsmerkmalen für die gesamte Vergütungsordnung und verbietet eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn für sie spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind (vgl. BAG 20. März 2013 – 4 AZR 486/11 – Rn. 26; 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 29, BAGE 129, 208). Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale, gilt die speziellere Regelung (BAG 4. Juli 2012 – 4 AZR 673/10 – Rn. 24 f., BAGE 142, 271).

37

(2) Danach ist die Tätigkeit des Klägers einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT zu bewerten. Die von dem dortigen Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 13 BAT erfasste Tätigkeit als Geräteführer ist für die gesamte Tätigkeit des Klägers prägend. Der Kläger ist als Geräteführer tätig und bildet neben oder im Rahmen dieser Tätigkeit Auszubildende aus.

38

b) Der Kläger wäre ebenfalls nicht nach Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund zu vergüten, wenn ihm die Tätigkeit als Ausbilder nach dem 31. Dezember 2013 auf Dauer übertragen worden sein sollte.

39

aa) Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund ergibt sich nicht aus Teil III – Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen – Abschnitt 4 – Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten – der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.

40

(1) Dieses Tätigkeitsmerkmal lautet:

        

Teil III

        

Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

        

…       

        

4.    

Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten

        

Entgeltgruppe 9a

        

1.    

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.“

41

(2) Der Kläger ist zwar Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit iSv. Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 des Teils V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Bei ihm handelt es sich aber nicht um einen Beschäftigten mit „körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten“ im Tarifsinn.

42

(a) Nach § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund sind „körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten“ solche, die bei Weitergeltung des TVLohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal in dessen Anlage 1 erfasst würden.

43

(b) Die Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund betrifft die auszuübende Tätigkeit, nicht die Tätigkeitsmerkmale. Diese wird von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV iSv. § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund erfasst, wenn sie ein Tätigkeitsmerkmal von dessen Anlage 1 objektiv insgesamt erfüllt. Es genügt nicht, wenn einzelne Aspekte des Tätigkeitsmerkmals gegeben sind. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass der Beschäftigte tatsächlich nach dem bisherigen Recht (aufgrund subjektiver Anforderungen) hätte eingereiht werden können (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV EntgO Bund Stand Mai 2024 Teil IIIa/1 Erl. 2.2.2.1 Rn. 44).

44

(aa) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „erfassen“ nicht. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird „erfassen“ ua. iSv. „einschließen“ und „berücksichtigen“ verstanden (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 1981 Stichwort „erfassen“). Die Tätigkeit muss danach insgesamt in einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV enthalten, dh. dort abgebildet sein. Die Verwendung des Attributs „geprägt“ steht dem nicht entgegen, da dieses zu dem durch § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund definierten Begriff gehört und nicht Teil der Definition ist. Nicht erforderlich ist dagegen nach dem Wortlaut die Erfüllung der subjektiven Erfordernisse, wie etwa ein Berufsabschluss, da ein solches Erfordernis sich nicht auf die Tätigkeit selbst bezieht.

45

(bb) Mit der Definition des Begriffs „körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten“ soll an die bisherige – an den Gegebenheiten des Arbeitslebens ausgerichtete – Verkehrsanschauung der Tarifvertragsparteien angeknüpft werden, dass Tätigkeiten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV fallen, körperlich/handwerklich geprägt sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV EntgO Bund Stand Mai 2024 Teil IIIa/1 Erl. 2.2.2.1 Rn. 44). Eine solche Anknüpfung erfordert die Berücksichtigung der gesamten Tätigkeit.

46

(c) Die Begriffsbestimmung „körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten“ gilt für den gesamten TV EntgO Bund einschließlich dessen Anlage 1 mit allen Tätigkeitsmerkmalen, die auf körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten abstellen und nicht – wie der Kläger meint – nur für die Zuordnung der Beschäftigten zu den Teilen I und II der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Breier/Krämer/Reinecke TVöD Entgeltordnung Bund Stand April 2024 Teil C 4 § 2 Erl. 3.2 Rn. 21; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV EntgO Bund Stand Mai 2024 Teil IIIa/1 Erl. 2.2.2 Rn. 40).

47

(aa) Die Vorschrift gehört zu den Allgemeinen Vorschriften im Abschnitt I des TV EntgO Bund, die grundsätzlich für den gesamten Tarifvertrag gelten. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund lassen sich keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Geltung dieser Vorschrift entnehmen.

48

(bb) Aus dem Regelungszusammenhang mit § 3 TV EntgO Bund ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund nur für die Zuordnung der Beschäftigten zu den Teilen I und II der Anlage 1 zum TV EntgO Bund maßgebend ist. Der Umstand, dass die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten im TV EntgO Bund aufgehoben ist und in den Teilen III bis VI der Anlage 1 zum TV EntgO Bund neben Tätigkeiten aus beiden ehemaligen Bereichen neue Tätigkeitsmerkmale enthalten sind, rechtfertigt nicht die Annahme, im Bereich der besonderen Tätigkeitsmerkmale der Teile III bis VI sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund knüpft nicht an die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TV EntgO Bund an, sondern stellt darauf ab, ob die auszuübende Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV erfüllt.

49

(cc) Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Verständnis. Mit der Definition soll der Begriff der körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten für den TV EntgO Bund unter Anknüpfung an die bisherige Abgrenzung rechtssicher geklärt werden.

50

(d) Danach ist die Tätigkeit des Klägers nicht körperlich/handwerklich geprägt.

51

(aa) Seine Tätigkeit würde bei Weitergeltung des TVLohngrV nicht von einem Tätigkeitsmerkmal in Abschnitt 1 – Binnenschiffspersonal der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – des Sonderverzeichnisses für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten (SV 2e) in Teil II der Anlage 1 zum TVLohngrV erfasst.

52

(aaa) Im Sonderverzeichnis sind ua. nachstehende Tätigkeitsmerkmale aufgeführt:

        

Lohngruppe 5

        

…       

        

5.1     

Arbeiter, die Mobil- oder Raupengreifer (-kräne) oder Radlader bedienen, mit

                 

a)    

einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils und behördlicher Maschinistenprüfung,

                 

b)    

behördlicher Kranführerprüfung,

                 

soweit nicht höher eingereiht

        

…       

        

Lohngruppe 6

        

…       

        

5.2     

Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.1, die zugleich Geräteführer sind

        

5.3     

Arbeiter, die Mobil- oder Raupengreifer (-kräne) oder Radlader ab 8 t Hubkraft bedienen, mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils und mit behördlicher Kranführerprüfung, soweit nicht höher eingereiht

        

…       

        

Lohngruppe 8

        

1.    

Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.3, die zugleich Geräteführer sind

        

…       

        

5.    

Maschinisten, die zugleich Geräteführer folgender Geräte sind – sofern nicht als Angestellte eingruppiert -:

                 

a)    

Eimerkettenbagger bis 74 kW (100 PS),

                 

b)    

Spüler, Schutenentleerer oder Gurtförderer,

                 

c)    

Greifbagger oder Räumschiffe ohne eigenen Fahrantrieb,

                 

d)    

Schwimmkräne oder Hebeböcke bis 150 t oder 183 kW (249 PS)“

53

(bbb) Der Kläger ist zwar Geräteführer. Er ist aber kein Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.1 oder Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.2 SV 2e der Anlage 1 zum TVLohngrV, da er weder einen Mobil- noch einen Raupengreifer(-kran) bedient. Die Bedienung der auf dem Schwimmgreifer B vorhandenen mechanischen Einrichtung obliegt – wie sich aus der Bordliste ergibt – einem „Matrosen/Baggerführer“ mit Kranführerprüfung. Ebenso ist er nicht an einem in der Lohngruppe 8 Fallgruppe 5 SV 2e der Anlage 1 zum TVLohngrV genannten Gerät, insbesondere als Geräteführer eines Greifbaggers ohne eigenen Fahrantrieb tätig.

54

(bb) Die Tätigkeit des Klägers würde auch nicht von einem Tätigkeitsmerkmal des Allgemeinen Teils der Anlage 1 zum TVLohngrV, sondern – wie dargelegt – als Angestelltentätigkeit von einem der Anlage 1a zum BAT erfasst.

55

(cc) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund iVm. dem Anhang zu Nrn. 21, 22, 23.

56

(aaa) Nach der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund gelten die Tarifverträge Nr. 21 (Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes vom 9. Mai 1969), Nr. 22 (Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973) und Nr. 23 (Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991) für Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 aufgelistet sind. Dazu zählten zunächst nur die Fallgruppen 5 bis 9 der Entgeltgruppe 8 des Teils V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund, nicht dagegen deren Fallgruppen 1 bis 4 sowie die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

57

Mit seinem Schreiben vom 16. Februar 2015 genehmigte das Bundesministerium des Inneren, die Regelung in Nr. 4 Buchst. b des Anhangs zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund übertariflich auf Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 sowie auf Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Teil V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zu erstrecken. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum TVÜ-Bund wurde Nr. 4 Buchst. b des Anhangs zu Nrn. 21, 22 und 23 um die Tätigkeitsmerkmale in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 sowie Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ergänzt.

58

(bbb) Die Regelung in Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund iVm. dem Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 dient der Neudefinition der jeweiligen persönlichen Geltungsbereiche der übergangsweise fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszulagen. Die Tarifvertragsparteien haben damit abschließend festgelegt, welche Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TV EntgO Bund als frühere Tätigkeitsmerkmale von Arbeitern gelten sollen (Breier/Krämer/Reinecke TVöD Entgeltordnung Bund Stand April 2024 Teil C 4 § 2 Erl. 3.3.2 Rn. 27; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV EntgO Bund Stand Mai 2024 Teil IIIa/1 Erl. 2.2.2 Rn. 41). Diese Festlegung lässt die Definition der körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten iSv. § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund, die darauf abstellt, ob die auszuübende Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV erfüllt, unberührt.

59

(ccc) Die Wertungen des Anhangs zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund können bei der Beurteilung, ob es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, allenfalls ergänzend herangezogen werden, wenn nicht sicher beurteilt werden kann, ob die auszuübende Tätigkeit bei der Weitergeltung des TVLohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal dessen Anlage 1 erfasst wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger übt keine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit iSv. § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund aus. Er ist nicht Arbeiter, sondern Angestellter der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 13 Buchst. a des Teils III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT (Rn. 33).

60

(ddd) Zudem wird die Tätigkeit des Klägers nicht von einem in dem Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 genannten Tätigkeitsmerkmal erfasst. Der Kläger ist nicht (zugleich) Schiffsführer iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 des Teils V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Für die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen ist gemäß Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 des Teils V die Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2005 maßgebend. Danach ist ein Schwimmgreifer, auch wenn er mit einem Eigenantrieb ausgestattet ist, ein schwimmendes Gerät und kein Schiff. Der Kläger ist auch nicht deshalb als Schiffsführer anzusehen, weil er Ausbilder im Ausbildungsberuf „Binnenschiffer“ ist. Maßgebend ist, ob er ein Schiff führt. Weiterhin ist der Kläger weder ein Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen noch auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger, selbstfahrenden Hebebock oder selbstfahrenden Taucherschacht iSd. Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 des Teils V Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund eingesetzt.

61

bb) Der Kläger stützt die begehrte Eingruppierung nicht auf ein Tätigkeitsmerkmal des Teils I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.

62

3. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). In den Vorinstanzen ist zwar unberücksichtigt geblieben, dass sich die Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1a zum BAT richtete, wenn ihm die Tätigkeit als Ausbilder bereits vor dem 1. Januar 2014 auf Dauer übertragen worden sein sollte. Das steht einer Entscheidung des Senats jedoch nicht entgegen. Neuer Sachvortrag des Klägers zur Eingruppierung nach den Vorschriften des BAT ist nicht zu erwarten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH 14. Februar 2019 – IX ZR 149/16 – Rn. 108, BGHZ 221, 100; 28. Juli 2016 – I ZR 9/15 – Rn. 56, BGHZ 211, 309). Für die Eingruppierung nach beiden Tarifwerken ist die auszuübende Tätigkeit maßgebend. Diese ist festgestellt und stand zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Weiterhin haben die Parteien bereits im Hinblick auf § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund darüber gestritten, ob der Kläger von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 zum TVLohngrV erfasst war oder – wie die Beklagte geltend gemacht hat – zunächst in Vergütungsgruppe VIb des Teils III Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert und ab 1. April 2006 infolge Bewährung gemäß § 8 Abs. 1 TVöD/Bund nach Entgeltgruppe 8 TVöD/Bund zu vergüten war.

63

III. Der Antrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung an. Der Kläger hat diesen Antrag in der Revisionsinstanz iSv. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt und als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt. Diese prozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

64

IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug     

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Kersten