Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 – 17 Sa 1812/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2008 absolvierte sie erfolgreich eine Fortbildung, die zur Tätigkeit als Praxisanleiterin berechtigt. Die Klägerin ist seitdem als GuK sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. Ab dem 1. Januar 2017 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe P 7 Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (nachfolgend TVöD/VKA) vergütet. Eine von ihr mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 unter Berufung auf § 29b TVÜ-VKA begehrte Höhergruppierung nach Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA lehnte die Beklagte ab.
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Aufgaben der Praxisanleiter/innen in der Pflege bei der Beklagten sind die Einarbeitung von Auszubildenden, Praktikanten und neuen Mitarbeiter/innen und die Anleitung von Fachweiterbildungsteilnehmer/innen in der Praxis. Sie planen und gestalten Anleitungssequenzen, steuern Lernprozesse und vermitteln den angehenden Pflegefachkräften die nötige Pflegepraxis. Ebenso erstellen sie Konzepte zur Einarbeitung, gliedern die praktische Ausbildung in überschaubare und aufeinander aufbauende Lernschritte und kontrollieren den Fertigkeits- und Kenntnisstand der Schüler/innen. Sie bewerten die Leistungen, beraten in Fragen der Pflegedienstorganisation (Schülereinsatz) und unterstützen beim Erlernen der Arbeitsabläufe. Außerdem wirken sie als Fachprüfer/innen bei der Planung, Durchführung und Beurteilung der praktischen Prüfungen mit.
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Im Jahre 2018 arbeitete die Klägerin im ambulanten Operationszentrum Nord (NAOZ) in dessen Pflegebereich ND8 insgesamt 1050,2 Stunden. In 369,05 Stunden überschnitt sich ihre Arbeitszeit mit den Einsatzzeiten von Pflegeschülern. Im Jahr 2018 waren dort insgesamt 29 Krankenpflegeschüler eingesetzt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Praxisanleiterin nach Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA zu vergüten. Bei der Praxisanleitung iSd. Fallgruppe 2 handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Sie verfüge über die entsprechende Qualifikation, die Funktion sei ihr von der Beklagten übertragen worden und sie übe diese Tätigkeit regelmäßig aus. Dies genüge zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals. Die gesamte Tätigkeit von Praxisanleitern stelle einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar, in dem die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten seien. Die Praxisanleitung sei ohne eigene Pflegetätigkeit nicht möglich. Sei sie als Praxisanleiterin mit einem oder mehreren Schülern zum Dienst eingeteilt, nehme sie mit Dienstbeginn die Tätigkeit der Praxisanleitung auf. Eine Trennung zwischen Pflege mit und Pflege ohne Anleitungstätigkeiten zergliedere in unzulässiger Weise den einheitlichen Vorgang und sei praktisch nicht handhabbar, weil jederzeit organisatorische, planerische und inhaltliche Fragen der Praxisanleitung auf sie zukommen könnten und die Klägerin damit ihr Fortbildungswissen auch außerhalb der Anwesenheitszeit von Pflegeschülern stets vorhalten müsse.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 2017 Entgelt nach der Entgeltgruppe P 8 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Ziffer 1 zu zahlen. |
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werde nicht mindestens zur Hälfte ihrer Tätigkeit mit Aufgaben einer Praxisanleiterin beschäftigt. Vielmehr sei sie weit überwiegend ausschließlich in der Patientenversorgung tätig.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA.
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I. Die Klage ist mit dem zuletzt angekündigten Antrag als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., vgl. nur BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 13).
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II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat mangels Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 2 – über dessen Vorliegen ausschließlich gestritten wird – keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA.
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1. Die Klägerin hat im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt, so dass für ihre Eingruppierung seit diesem Zeitpunkt die §§ 12 und 13 TVöD/VKA maßgeblich sind.
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2. Die vorliegend einschlägigen Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 „Beschäftigte in der Pflege“ der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Sie lauten ua. wie folgt:
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„Entgeltgruppe P 7 |
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1. |
Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. |
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… |
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Entgeltgruppe P 8 |
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1. |
… |
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2. |
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit.“ |
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3. Die Klägerin verfügt zwar über die nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA für Praxisanleiter in der Pflege geforderte berufspädagogische Zusatzqualifikation. Sie übt jedoch keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Ihre auszuübende Tätigkeit umfasst nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei aus.
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a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (umfassend zuletzt BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff. mwN; 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 19 f.).
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b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 20 mwN).
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c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., zuletzt zB BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 21).
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d) Danach nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin nicht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht, sondern zwei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vorliegen.
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aa) Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit der Klägerin als Praxisanleiterin für Auszubildende oder andere Anzuleitende, die während der Zeit der Zuweisung untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse „fachgerechte Patientenversorgung“ und „Anleitung der Auszubildenden“ sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. Sie hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiterin auszuüben. Auch wenn sie selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss sie jederzeit damit rechnen, Aufgaben einer Praxisanleiterin zu übernehmen. Im Zeitraum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiterin deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 23; vgl. ähnlich für die Zeit der Übertragung der Funktion einer Schichtleitung BAG 16. Mai 2019 – 6 AZR 93/18 – Rn. 13 ff.).
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bb) Die Zeiten, in denen der Klägerin keine Auszubildenden oder andere Personen zur Anleitung zugewiesen sind, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.
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(1) Für diese Zeiten übt die Beklagte ihr Direktionsrecht – vertragsgemäß – so aus, dass der Klägerin „nur“ Tätigkeiten als GuK zugewiesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie auch während dieser Zeiten über die Qualifikation als Praxisanleiterin verfügt und grundsätzlich als solche eingesetzt werden könnte. Die verschiedenen Arbeitsschritte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dadurch schichtbezogen organisatorisch voneinander getrennt, dass der Klägerin nur in einem Teil ihrer Arbeitszeit gleichzeitig Krankenpflegeschüler zur Praxisanleitung zugewiesen sind. In der Zeit, in der dies nicht der Fall ist, ist ihr die Arbeitsaufgabe „Praxisanleitung“ nicht übertragen. Sie muss in einer solchen Schicht grundsätzlich nicht damit rechnen, als Praxisanleiterin tätig werden zu müssen.
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(2) Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tarifbegriff der Praxisanleiterin iSd. Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA um ein sog. Funktionsmerkmal handelt, ergibt sich nichts anderes (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 26). Zwar nimmt der Senat in solchen Fallgestaltungen, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers durch ein tarifliches Funktionsmerkmal erfasst wird, ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt (BAG 20. März 2013 – 4 AZR 486/11 – Rn. 32 mwN). So übt beispielsweise eine Stationsleitung ihre Leitungstätigkeit nicht nur schichtbezogen, sondern während ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Leitungsaufgaben können jederzeit anfallen, die Tätigkeit stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (vgl. dazu zB BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 31 mwN). Maßstab für diese Wertung ist aber stets die Tätigkeit „in dieser Funktion“ (vgl. zB BAG 7. Juni 2006 – 4 AZR 225/05 – Rn. 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist deshalb in den Fällen zu machen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24, BAGE 162, 81; vgl. bereits – allerdings noch auf die bloße Unterscheidbarkeit abstellend – BAG 20. März 2013 – 4 AZR 486/11 – Rn. 33; 18. April 2012 – 4 AZR 305/10 – Rn. 23). Dies ist hier der Fall.
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(3) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus den Entscheidungen des Senats zur Eingruppierung von Sozialarbeitern (ua. BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – Rn. 19 f.) und einer Wohngeld-Sachbearbeiterin (BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 21 ff.) kein anderes Ergebnis. Den dortigen Beschäftigten waren bestimmte Aufgaben einheitlich übertragen und die Tätigkeiten waren auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. In einem solchen Fall kommt eine Aufspaltung der Tätigkeit nach Einzelfällen und Schwierigkeitsgrad nicht in Betracht. Dies ist mit der Situation der Klägerin nicht vergleichbar, der verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zu jeweils anderen Zeiten übertragen sind.
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(4) Soweit die Revision meint, dass die Klägerin konkrete praxisanleitende Einzeltätigkeiten nicht nur während einer Zuweisung entsprechender Personen durch die Beklagte für eine bestimmte Schicht ausübt, sondern auch darüber hinaus, da sie jederzeit von zugewiesenen Krankenpflegeschülern um Rat gefragt oder um konkrete Anleitung gebeten wird, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Aus dem Vortrag wird bereits nicht deutlich, ob es um die Zeiten geht, in denen die Auszubildenden zeitgleich mit der Klägerin Dienst haben. Für diesen Fall geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass insoweit ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt und nicht zwischen Praxisanleitung und Pflege zu trennen ist. Feststellungen zum Auftreten von Aufgaben einer Praxisanleiterin zu anderen Zeiten und zu deren möglichem Umfang hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Selbst wenn im Einzelfall Besprechungen außerhalb solcher Schichten stattfinden sollten oder die Klägerin Vorbereitungs- oder Planungsaufgaben für die Praxisanleitung während reiner „Pflegeschichten“ wahrnimmt, handelt es sich aber um typische Zusammenhangstätigkeiten, die dem Arbeitsvorgang „Praxisanleitung“ zuzuordnen sind. Sie sind weder qualitativ noch quantitativ geeignet, die arbeitgeberseitig durch die Schichteinteilung vorgegebene organisatorische Trennung aufheben, um dann von einem einheitlichen Arbeitsvorgang mit einem einheitlichen Arbeitsergebnis ausgehen zu können. Der Umstand, dass die Beklagte keine hauptamtlichen Praxisanleiter beschäftigt, ändert hieran nichts.
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e) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt die Klägerin weit überwiegend ausschließlich Tätigkeiten einer GuK aus. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 TVöD/VKA. Tätigkeiten einer Praxisanleiterin, die dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA zuzuordnen wären, übt sie hingegen nur in deutlich geringerem als dem tariflich geforderten Umfang aus.
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aa) Im Jahr 2018 hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts maximal in 369,05 von 1050,2 Einsatzstunden überschneidend Dienst mit Auszubildenden. Dass es sich dabei etwa um nicht repräsentative Zeiträume handeln würde, hat auch die Revision nicht behauptet. Dieser Arbeitsvorgang erreicht damit nicht das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).
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bb) Dies gilt selbst dann, wenn man – allerdings von der Klägerin zeitlich nicht näher bestimmte – Zusammenhangstätigkeiten hinzurechnen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsvorgang Praxisanleitung unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten mindestens die Hälfte der übertragenen Tätigkeit darstellen könnte.
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cc) Anders als die Revision annimmt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit als Praxisanleiterin ein „rechtlich erhebliches Ausmaß“ erreicht. Dieses Kriterium ist nur für die Beantwortung der Frage relevant, in welchem Umfang innerhalb eines Arbeitsvorgangs bestimmte – von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich höher bewertete – Tätigkeiten anfallen müssen (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 30 mwN).
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III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Treber |
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Klug |
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W. Reinfelder |
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Schuldt |
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Häseler-Wallwitz |