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5 AZN 671/10

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Auslegung eines Haustarifvertrages)

Court Details

  • File Number

    5 AZN 671/10

  • Type

    Beschluss

  • Date

    30.08.2010

  • Senate

    5. Senat

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 28. April 2010 – 10 Sa 64/09 – wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.203,61 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

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II. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, § 72a Abs. 3 ArbGG.

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1. Es fehlt eine Beschwerdebegründung, soweit das Landesarbeitsgericht von einer Unzulässigkeit der Klage für bestimmte Zeiträume ausgegangen ist.

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2. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage aufgezeigt.

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a) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – BAGE 114, 200, 203; 26. September 2000 – 3 AZN 181/00 – BAGE 95, 372, 374 f.). Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – BAGE 121, 52).

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b) Hieran fehlt es. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdebegründung allgemein eine weitere Klärung der Grundsätze zur Tarifauslegung für erforderlich hält. Insoweit ist keine konkrete Rechtsfrage formuliert, auch nicht im Zusammenhang mit dem Vortrag zur vermeintlichen Klärungsbedürftigkeit. Im Weiteren ist zweifelhaft, ob die in III.1. der Beschwerdebegründung konkret formulierte Frage grundsätzliche Bedeutung hat, denn die Auslegung eines Haustarifvertrags betrifft lediglich ein Unternehmen und ihre Klärung ist damit nicht von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung. Dies kann jedoch offenbleiben, denn mit dem unter III.1. der Begründung formulierten Rechtssatz hat die Beschwerde nach ihrer eigenen Darlegung keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage benannt. Die unter III.1. formulierte Frage wiederholt lediglich den Wortlaut einzelner Normen des Haustarifvertrags, ohne darzulegen, dass das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung allein diese Elemente zugrunde gelegt hat. Nur in einem solchen Fall wären die wiederholten Tarifnormen aber isoliert entscheidungserheblich. Die Beschwerde legt im Weiteren sogar selbst dar, dass über den Wortlaut der §§ 4.2, 3.5 und 2.1 des Haustarifvertrags hinaus andere Auslegungskriterien maßgeblich waren, wie beispielsweise die gegenseitige Interessenlage, der Zweck der Normen und die Tarifgeschichte.

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3. Eine Divergenz ist nicht dargetan.

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a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – BAGE 78, 373, 375). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – BAGE 114, 200). Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (vgl. BAG 23. Juli 1996 – 1 ABN 18/96 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76).

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b) Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht, weil sie keinen fallübergreifenden Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung zu Fragen der Tarifauslegung aufzeigt. Gerügt wird lediglich die Richtigkeit der einzelfallbezogenen Tarifauslegung.

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4. Die Beschwerde zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf.

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a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr zu dessen Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BAG 20. Januar 2005 – 2 AZN 941/04 – BAGE 113, 195; 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – BAGE 114, 157). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BAG 31. Mai 2006 – 5 AZR 342/06 (F) – BAGE 118, 229).

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b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt bereits nach der Darlegung in der Beschwerdebegründung nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, welche entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Das Landesarbeitsgericht hat überdies ein nicht näher bezeichnetes Beweisthema als streitig behandelt, damit den unterschiedlichen Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und sodann das Beweisergebnis gewürdigt. Dass diese Würdigung zugunsten der Beklagten ausgegangen ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenseite dar.

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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl