Tenor
1. Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 – 17 Sa 1030/19 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13. Juni 2019 – 1 Ca 401/19 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 3.535,01 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung geleisteter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Die Beklagte war von Dezember 2013 bis Dezember 2017 beim klagenden Land als Fachkraft für Schulsozialarbeit in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt idF des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 17. Februar 2017, Anwendung.
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Die Beklagte war in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis zum 6. Januar 2017, vom 11. bis zum 20. Januar 2017 und vom 20. Februar 2017 bis zum 24. März 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Erstbescheinigung ihres behandelnden Arztes von Dienstag, dem 11. April 2017, wurde ihr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10. bis zum 21. April 2017 und anschließend durch Folgebescheinigungen eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Mai 2017 attestiert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichte die Beklagte bei ihrer Einsatzschule ein. In der Zeit vom 24. März 2017 bis zum 7. April 2017 „galt“ die Klägerin in ihrer Einsatzschule als „dienstunfähig“, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort nicht vorlag.
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Entsprechend allgemeiner Vorgaben des klagenden Landes leitete die Einsatzschule die von der Beklagten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die für die Personalaktenführung zuständige Bezirksregierung Detmold weiter. Den Bezirksregierungen obliegt es, bestehende Arbeitsunfähigkeiten in einem dafür vorgehaltenen Personalsystem zu erfassen. Bezüge auszahlende Stelle ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), das für Berechnung und Zahlbarmachung auch der Entgelte der Tarifbeschäftigten zuständig ist. Bei Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten nimmt das LBV ggf. Änderungen hinsichtlich der Zahlung der Vergütung aufgrund entsprechender Änderungsmitteilungen der Bezirksregierung vor.
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Das klagende Land zahlte der Beklagten Vergütung für die Zeit bis einschließlich zum 12. Mai 2017. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018, das am 29. Oktober 2018 bei der Einsatzschule der Beklagten und am 3. November 2018 beim LBV einging und dessen Inhalt durch spätere Schreiben hinsichtlich zunächst offensichtlich fehlerhafter Datumsangaben konkretisiert wurde, teilte die Krankenkasse der Beklagten zusammengefasst mit, dass sie aufgrund anzurechnender „Vorerkrankungen“ vom 20. Februar bis zum 7. April 2017 vom „Ende der Entgeltfortzahlung“ am 9. April 2017 ausgehe und sie der Beklagten für die Zeit vom 10. April bis zum 12. Mai 2017 Krankengeld nachzahlen werde. Zugleich bat die Krankenkasse zum Zweck der Berechnung der Höhe des Krankengelds um Übersendung einer Bescheinigung über den Verdienst der Beklagten im Monat März 2017. Unter dem 21. November 2018 übermittelte die Bezirksregierung dem LBV eine Änderungsmitteilung über die Einstellung der laufenden Zahlung von Entgelt/Krankenbezügen an die Beklagte für die Zeit seit dem 10. April 2017.
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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 machte das klagende Land gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Bezüge iHv. 3.538,77 Euro geltend. Die Beklagte wies die Forderung durch anwaltliches Schreiben vom 28. Dezember 2018 zurück. Nach weiterem Schriftverkehr, im Zuge dessen das LBV den Rückzahlungsanspruch in der Höhe konkretisierte und erneuerte, blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung. Unter dem Datum des 5. März 2019 teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, dass sie ihr für die Zeit vom 11. April bis zum 12. Mai 2017 Krankengeld iHv. 2.324,16 Euro überwiesen habe.
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Mit seiner Klage verfolgt das klagende Land seinen Rückzahlungsanspruch weiter. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe der Beklagten für die Zeit nach dem 9. April 2017 nicht zugestanden. Diese habe die gleichwohl in voller Höhe gezahlte Vergütung rechtsgrundlos erlangt. Von den Umständen, die den Rückzahlungsanspruch begründen, habe das für die Berechnung und Zahlung des Entgelts allein zuständige LBV erst im Zusammenhang mit den Mitteilungen der Krankenkasse der Beklagten von Oktober/November 2018 Kenntnis erlangt.
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Das klagende Land hat – nach geringfügiger Klagerücknahme – zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an es 3.535,01 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verfallen, weil das klagende Land die Ausschlussfrist des § 37 TV-L nicht eingehalten habe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des klagenden Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das klagende Land sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Das klagende Land hat Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten für die Zeit vom 10. April 2017 bis zum 12. Mai 2017 fortgezahlten Entgelts iHv. 3.535,01 Euro nebst beantragter Zinsen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist verfallen.
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I. Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der für die Zeit vom 10. April 2017 bis zum 12. Mai 2017 als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleisteten Vergütung iHv. 3.535,01 Euro.
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1. Die Entgeltfortzahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG lagen nicht vor. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des klagenden Landes handelte es sich bei der Erkrankung der Beklagten in der Zeit vom 10. April 2017 bis zum 12. Mai 2017 um eine Fortsetzungserkrankung, angesichts derer der Beklagten wegen Überschreitens des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem klagenden Land mehr zustand. Entsprechend geht die Beklagte auch selbst davon aus, dass ihr für den maßgeblichen Klagezeitraum ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zustand. Ein anderer Rechtsgrund für die Leistung des klagenden Landes besteht nicht.
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2. Der Bereicherungsanspruch des klagenden Landes ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 – Rn. 14, BAGE 136, 54). Daran fehlte es unstreitig.
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3. Auf einen Wegfall der Bereicherung iSd. § 818 Abs. 3 BGB hat sich die Beklagte nicht berufen.
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4. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht auf das Erlangte. Kann dieses nicht herausgegeben werden, hat der Bereicherungsschuldner den Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Erlangt hat die Beklagte neben dem an sie ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG unabhängig davon entstand, ob ein Rechtsanspruch auf die Vergütung bestand. Eine Saldierung mit einem evtl. Steuerschaden der Beklagten findet nicht statt. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) auf Rechnung des Arbeitnehmers zu viel Lohnsteuer abgeführt hat, steht dem Arbeitgeber gegen die Finanzbehörde ein Erstattungsanspruch nicht zu. Eine Korrektur kann nur über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer erstattet, sondern die abgeführte Lohnsteuer angerechnet wird (vgl. BAG 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 – Rn. 24 mwN, BAGE 136, 54). Im Übrigen hat die Beklagte, soweit sie in den Vorinstanzen geltend gemacht hat, ihr drohten in Anbetracht der Zuvielzahlung steuerliche Nachteile, keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass auch nach sachgerechter Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange eine auf die Überzahlung zurückzuführende steuerliche Mehrbelastung verbliebe.
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5. Den schlüssigen Berechnungen des klagenden Landes, wonach sich hiervon ausgehend der Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 10. April 2017 bis zum 12. Mai 2017 auf insgesamt 3.535,01 Euro beläuft, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
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II. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, der Rückzahlungsanspruch sei gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen.
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1. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Forderung des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Lohn- und Gehaltsbeträge unterliegt dieser Ausschlussfrist (zu § 70 Satz 1 BAT-O vgl. BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 664/02 – zu I 4 a der Gründe).
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2. Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen tritt nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Entstanden ist ein Anspruch, wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind, von denen er abhängt (Erman/Schmidt-Räntsch BGB 16. Aufl. § 199 Rn. 4). Er wird fällig, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH 28. Mai 2020 – III ZR 138/19 – Rn. 26, BGHZ 226, 161). Dieser Zeitpunkt kann auch erst nach dem Entstehen der Forderung liegen (BAG 28. August 2019 – 5 AZR 425/18 – Rn. 39 mwN, BAGE 167, 349). Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen ist unter Einbeziehung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 27. März 2019 – 5 AZR 71/18 – Rn. 34, BAGE 166, 222; 14. November 2018 – 5 AZR 301/17 – Rn. 27 mwN, BAGE 164, 159). Liegen die rechtsbegründenden Tatsachen für einen Zahlungsanspruch in der Sphäre des Schuldners, ist zu prüfen, ob der Gläubiger es durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung seines Anspruchs benötigt (BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 664/02 – zu I 4 b bb der Gründe).
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3. Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des klagenden Landes zwar mit der Auszahlung der Vergütung für die Monate April und Mai 2017 entstanden, aber frühestens im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Krankenkasse der Beklagten vom 12. Oktober 2018 beim klagenden Land iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L fällig geworden.
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a) Das klagende Land war nach § 22 Abs. 1 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG seit dem 10. April 2017 nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, weil ab diesem Zeitpunkt eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Krankenkasse im Schreiben vom 12. Oktober 2018, die sich das klagende Land zu eigen gemacht hat und der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Der Rückzahlungsanspruch des klagenden Landes aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist damit mit Auszahlung der Vergütung für April und Mai 2017 Ende April und Mai 2017 (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L) entstanden, weil diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
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b) Der Rückzahlungsanspruch ist erst im Oktober 2018 mit Zugang des Schreibens der Krankenkasse vom 12. Oktober 2018 iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L fällig geworden. Vorher hatte das klagende Land vom Bestehen einer Fortsetzungserkrankung keine Kenntnis. Das klagende Land hat es auch nicht schuldhaft versäumt, sich Kenntnis von den Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs zu verschaffen.
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aa) Die dem klagenden Land von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit haben keine Angaben über die Ursachen der Erkrankung enthalten. Das entspricht der geltenden Rechtslage. Dem klagenden Land war es deshalb nicht möglich zu erkennen, ob eine frühere und eine erneute Arbeitsunfähigkeit der Beklagten auf verschiedene Krankheiten oder dieselbe Krankheit (Fortsetzungserkrankung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG) zurückzuführen waren. Tatsachen, die zu der Annahme berechtigen könnten, das klagende Land habe außerhalb der bei ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und vor Zugang des Schreibens der Krankenkasse vom 12. Oktober 2018 von einer Fortsetzungserkrankung positive Kenntnis erlangt, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
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bb) Das klagende Land hat es nicht schuldhaft versäumt, sich zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs zu verschaffen. Es war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, bei der Beklagten nachzufragen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliege. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht aus der Rechtsprechung zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen eine entsprechende Obliegenheit des klagenden Landes zur Wahrung der Ausschlussfrist hergeleitet.
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(1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer – soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen – darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 – Rn. 17, BAGE 169, 117; 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – Rn. 27, BAGE 149, 101; 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206).
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(2) Aus dieser abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Entgeltfortzahlungsprozess ergibt sich nicht eine Obliegenheit des Arbeitgebers, immer dann, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangener, sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt, von sich aus Auskünfte über das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um ggf. im Anschluss einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb geltender Ausschlussfristen beziffern zu können. Die Rechtsprechung zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast betrifft die materielle Anspruchsberechtigung, wenn der Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers unter Berufung auf eine Fortsetzungserkrankung in Zweifel zieht. Sie ist entwickelt worden, um der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung im Entgeltfortzahlungsprozess angemessen Rechnung zu tragen (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – zu I 5 und 6 der Gründe, BAGE 115, 206).
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(3) Bei Ausschlussfristen geht es demgegenüber darum, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die kurzfristige Abwicklung offener Forderungen sicherzustellen. Der Anspruchsgegner soll sich innerhalb eines Zeitraums, in dem noch alles überschaubar ist, auf die aus Sicht des Anspruchstellers offene Forderung einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 12. Dezember 2018 – 5 AZR 588/17 – Rn. 20 mwN). Diese Zwecke gebieten es nicht, im Rahmen der Ausfüllung des Begriffs der „Fälligkeit“ von einer Erkundigungspflicht des Arbeitgebers im dargestellten Sinne auszugehen. Dem steht entgegen, dass der Arbeitgeber, auch wenn er subjektiv keine Zweifel an seiner Entgeltfortzahlungspflicht hegt, zur Wahrung seiner Rechte bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers „ins Blaue hinein“ Erkundigungen über das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung einholen müsste. Gelänge es ihm nicht, bis zur Fälligkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung die erforderlichen Auskünfte zu erlangen, müsste er entweder die Leistung verweigern oder ggf. vorsorglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Andererseits wird auch der Arbeitnehmer selbst oftmals nicht rechtssicher beurteilen können, ob die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen einer Fortsetzungserkrankung im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne vorliegen (ebenso bereits BAG 19. März 1986 – 5 AZR 86/85 – zu III 1 der Gründe, BAGE 51, 308). Eine Nachfrage beim Arbeitnehmer wird deshalb oftmals nicht zu einer verlässlichen Antwort führen. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Nachfrageobliegenheit führt damit nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern belastet das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund und ist deshalb insgesamt nicht interessengerecht. Soweit der Entscheidung des Senats vom 19. März 1986 (- 5 AZR 86/85 – aaO) Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält er hieran nicht fest.
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Eine Erkundigungsobliegenheit des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn er – neben dem Wissen um die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach vorangegangener sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG erneut arbeitsunfähig erkrankt ist – Kenntnis von Umständen hat, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die neuerliche Krankheit des Arbeitnehmers auf denselben Krankheitsursachen wie eine vorausgehende Erkrankung beruht, durch die der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits erschöpft ist.
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cc) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Rückzahlungsanspruch erst mit dem Zugang des Schreibens der Krankenkasse der Beklagten vom 12. Oktober 2018 beim klagenden Land iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L fällig geworden. Bis zum Erhalt dieses Schreibens lagen dem klagenden Land keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die neuerliche Krankheit der Beklagten ab dem 10. April 2017 auf denselben Krankheitsursachen wie die vorherige beruhte. Ihm lagen nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beklagten vor, wobei die für die Zeit ab dem 10. April 2017 ausgestellte Bescheinigung vom 11. April 2017 als „Erstbescheinigung“ gekennzeichnet und von einem Arzt der nämlichen Gemeinschaftspraxis unterzeichnet war, welche die vorhergehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hatte. Aus diesen Umständen ergab sich jedoch keine Obliegenheit des klagenden Landes, sich um Aufklärung hinsichtlich des Bestehens einer Fortsetzungserkrankung zu bemühen.
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4. Hiervon ausgehend hat das klagende Land die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L mit der Zahlungsaufforderung vom 7. Dezember 2018, welche die Beklagte am 28. Dezember 2018 zurückgewiesen hat, gewahrt. Aufgrund dieses Schreibens war für die Beklagte hinreichend erkennbar, welche Forderung das klagende Land an sie stellt. Zudem hat das klagende Land mit Schreiben vom 18. Januar 2019 sein Rückzahlungsverlangen bekräftigt und dessen Zusammensetzung erläutert. Da sich der Zugang auch dieses Schreibens mittelbar aus seiner schriftlichen anwaltlichen Beantwortung vom 24. Januar 2019 ergibt, liegt jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vorgerichtlichen Schriftwechsels eine hinreichende und rechtzeitige Geltendmachung der klageweise erhobenen Forderung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L vor.
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III. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Das klagende Land kann die begehrten Rechtshängigkeitszinsen seit dem 27. Februar 2019 (Tag nach Klagezustellung) verlangen.
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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Linck |
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Volk |
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Berger |
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Jungbluth |
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Barbara Grieb |