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5 AZR 544/20

Auslegung TV-L (Vergütung für Wege- und Rüstzeiten)

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.10.2021, 5 AZR 55/20, das vollständig dokumentiert ist.

Court Details

  • File Number

    5 AZR 544/20

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.5AZR544.20.0

  • Type

    Urteil

  • Date

    13.10.2021

  • Senate

    5. Senat

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2020 – 13 Sa 1652/19 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 89 % und das beklagte Land zu 11 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Rüst-, Wege- und Umwegezeiten zu vergüten.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger wird zum Schutz der Botschaft, V-Straße, B eingesetzt.

3

Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger steht an seinem Einsatzort kein Waffenschließfach zur Verfügung. Bis zu seinem Urlaub im Juni 2018 verwahrte der Kläger seine Dienstwaffe zu Hause in einem privat angeschafften Waffenschrank. Während eines Urlaubs wurde der Waffenschrank – ohne Waffe darin – bei einem Einbruch entwendet. Seit dem 26. Juni 2018 verwahrt der Kläger die Dienstwaffe in dem ihm zugewiesenen Waffenschließfach im Polizeiabschnitt, P-Straße, B.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit diese in die Revision gelangt ist – die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zum Schutzobjekt und der Umwegezeit zum dienstlichen Waffenschließfach sowie der Zeit des Aufsuchens des Waffenschließfachs sowie des Entnehmens, Ladens und Entladens und An- und Ablegens der Dienstwaffe verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit. Gleiches gelte für die Zeit des Rüstens mit der Dienstwaffe.

5

Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit seit dem 1. April 2016 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 52 Minuten je einfacher Wegstrecke an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der A Straße, B und dem ihm zugewiesenen Einsatzort an der Botschaft in der V-Straße, B zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit seit dem 26. Juni 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von insgesamt fünf Minuten (bestehend aus jeweils 2,5 Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Entnehmen, Laden und Anlegen sowie das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe

                 

sowie durch das Zurücklegen der Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach im Umfang von insgesamt acht Minuten (bestehend aus jeweils vier Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende) zu vergüten.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil vom 27. März 2019 wurde vom Vorsitzenden der Kammer am 4. September 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde das Urteil am 25. September 2019 zugestellt.

8

Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – eine Vergütungspflicht des beklagten Landes von Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach und für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der Zeit seit dem 26. Juni 2018 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Klage in Bezug auf die Vergütung der Umwege- und Rüstzeiten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vergütungspflicht des beklagten Landes für die vom Kläger zusätzlich erbrachte Arbeitszeit durch Zurücklegen von Umwegen zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs und dem dortigen Rüsten mit der Dienstwaffe festgestellt. Das Berufungsgericht konnte den Umfang der vergütungspflichtigen Zeiten zulässigerweise schätzen. Weitergehende Vergütungspflichten von Wegezeiten bestehen nicht.

10

I. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach und für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs, des Entnehmens und Wegschließens, Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der Zeit seit dem 26. Juni 2018 festgestellt und deren Umfang geschätzt.

11

1. Die Revision des beklagten Landes ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers ausgegangen. Zwar ist die Berufungsschrift bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet worden. Dennoch entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ausreichend ist die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Fünfmonatsfrist, denn das mit Gründen versehene erstinstanzliche Urteil ist erst nach Ablauf von fünf Monaten vom Vorsitzenden der Kammer der Geschäftsstelle übergeben worden. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 291/20 – Rn. 15 – 17). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

12

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs seit dem 26. Juni 2018 ist begründet. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Streitfall um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

13

a) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Umwegezeiten ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. BAG 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 24, BAGE 152, 1).

14

b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs seit dem 26. Juni 2018 ist begründet. Diese Zeiten sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig, wobei nur die Zeit zu vergüten ist, um die sich der direkte Weg zum Arbeitsort verlängert. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren, dessen Sachverhalt dem vorliegenden entspricht, entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 55/20 – Rn. 17 ff.).

15

c) Das Landesarbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten Landes veranlassen keine andere Bewertung.

16

aa) Vergütungspflichtig ist die Zeit, die für den Umweg erforderlich ist. Zur Ermittlung der Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen (zu den Grundsätzen vgl. im Einzelnen BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 22). Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umwegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umwegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Zu den Anforderungen an eine Schätzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 23 f.).

17

bb) Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Umwegezeiten auf jeweils vier Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von der Wohnung des Klägers, dem Ort des dienstlichen Waffenschließfachs und dem Ort des zugewiesenen Schutzobjekts frei von Rechtsfehlern (vgl. im Einzelnen das Parallelverfahren BAG 31. März 2021 – 5 AZR 148/20 – Rn. 37).

18

d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umwegezeiten ab dem 26. Juni 2018 gewahrt.

19

aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 29).

20

bb) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

21

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass seit dem 26. Juni 2018 entstandene Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umwegezeiten nicht verfallen sind. Diese hat der Kläger mit der am 2. Juli 2018 zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 31 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

22

3. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vergütungspflicht der Zeit zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs im Polizeiabschnitt, P-Straße, B sowie zum Entnehmen und Wegschließen, An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe seit dem 26. Juni 2018 richtet. Diese Zeiten sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.

23

a) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 13).

24

b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht zum Aufsuchen des Waffenschließfachs und von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist begründet. Die dafür vom Kläger im betrieblichen Bereich aufgewendeten Zeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 291/20 – Rn. 32 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

25

c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen Zeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs im Polizeiabschnitt und zum Rüsten und Abrüsten mit der Dienstwaffe unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 291/20 – Rn. 37 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

26

d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung ab dem 26. Juni 2018 gewahrt (vgl. Rn. 21).

27

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat frei von Rechtsfehlern die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

28

1. Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 13).

29

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ist unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 295/20 – Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Gleichermaßen nicht vergütungspflichtig ist der Teil der Wegezeit, der nach dem Umweg über das dienstliche Waffenschließfach für das Zurücklegen des Weges von diesem zum Schutzobjekt benötigt wird. Der nicht vergütungspflichtige Arbeitsweg wird durch den Umweg nur unterbrochen (vgl. BAG 31. März 2021 – 5 AZR 148/20 – Rn. 22).

30

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn