Tenor
1. Die Revisionsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Juni 2026 – 1 Sa 28/26 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 17.568,30 Euro festgesetzt.
Leitsatz
Auf eine noch fristwahrende Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang darf der Prozessbevollmächtigte nicht vertrauen, wenn der Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr bei der unzuständigen Stelle erst am Tag des Fristablaufs eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn im üblichen Geschäftsgang des betreffenden Gerichts verfahrensleitende Anträge unmittelbar ohne Vorlage der Akte und richterliche Verfügung an die zuständige Stelle überführt werden.
Entscheidungsgründe
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I. Die Parteien streiten in der Sache über die Rückzahlung von Darlehensbeträgen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2026 den Beklagten zur Zahlung von 21.580,72 Euro an die Klägerin verurteilt und im Übrigen die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beklagten am 17. Februar 2026 zugestellt. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 17. März 2026 – beim Landesarbeitsgericht eingegangen zum selben Datum – Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Mai 2026 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2026 die Berufung begründet. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ist im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) des Landesarbeitsgerichts am selben Datum um 10:54 Uhr eingegangen.
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Die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin erhielt eine Information über das Vorliegen eines Eingangs per E-Mail-Schreiben. Sie fertigte über den weiteren Ablauf folgenden Vermerk:
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„Am 18.05.2026 hatte ich im HomeOffice Probleme, das beBPO zu öffnen, und habe daraufhin den Verwaltungsreferenten des Landesarbeitsgerichts, Herrn B, um 13:40 Uhr telefonisch gebeten, einmal in das beBPO zu schauen, um mir mitzuteilen, was für Eingänge dort aufgelaufen sind. Herr B teilte mir mit, dass sich dort ein Eingang in Verwaltungssachen befindet. Am 19.05.2026 gegen 10:16 Uhr habe ich das beBPO geöffnet, um diesen Eingang zu bearbeiten. Dabei habe ich den Eingang in der Rechtssache 1 Sa 28/26 gesehen, der laut Anzeige am 18.05.2026 um 10:54:17 auf dem Server eingegangen sein soll, aber für Herrn B am 18.05.2026 gegen 13:40 Uhr nicht ersichtlich war.“ |
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Die Geschäftsstellenmitarbeiterin leitete am 19. Mai 2026 die Berufungsbegründung in die elektronische Gerichtsakte weiter.
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Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 19. Mai 2026 darauf hingewiesen, dass der Eingang der Berufungsbegründung über das beBPO die Frist nicht wahre. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Beifügung der Berufungsbegründung beantragt.
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Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2026 die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben. Es hat die Revisionsbeschwerde zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 18. Juni 2026 zugestellt. Der Beklagte hat mit einem mit „Revision“ überschriebenen und mit Begründung versehenen Schriftsatz vom 7. Juli 2026, beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, beantragt, „auf die Revision“ den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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II. Das in eine Revisionsbeschwerde umzudeutende Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
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1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts findet die Revisionsbeschwerde gemäß § 77 Satz 1 ArbGG statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat die Revisionsbeschwerde zugelassen. Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Beklagte eine – als solche nicht statthafte – Revision eingelegt hat. Das als Revision eingelegte Rechtsmittel kann zwar nicht entsprechend ausgelegt werden, ist jedoch in eine statthafte Revisionsbeschwerde umzudeuten.
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a) Eine Auslegung der als Revision eingelegten Schrift kommt nur in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. zB BAG 15. November 2018 – 6 AZR 522/17 – Rn. 14 mwN, BAGE 164, 168). Daran mangelt es vorliegend. Der Schriftsatz vom 7. Juli 2026 benennt bereits in der Überschrift, dass es sich um eine Revision handeln soll. Es wird deutlich vom übrigen Text abgesetzt das Rechtsmittel der „Revision“ eingelegt und gleichzeitig beantragt, „auf die Revision“ den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Da die Rechtsmittelschrift von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, der Wortlaut eindeutig ist und das vermeintliche Ziel, Revisionsbeschwerde einzulegen, in dem Schriftsatz nicht einmal angedeutet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet und in Wahrheit der statthafte Rechtsbehelf der Revisionsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. BAG 20. März 2025 – 6 AZR 301/24 – Rn. 10 mwN).
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b) Die Revision ist jedoch in eine Revisionsbeschwerde umzudeuten.
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aa) Eine Umdeutung einer Prozesshandlung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. BAG 20. März 2025 – 6 AZR 301/24 – Rn. 12; BGH 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 – Rn. 12; 3. März 2008 – II ZR 251/06 – Rn. 8).
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bb) Unter diesen Voraussetzungen kommt auch die Umdeutung einer Revision in eine Revisionsbeschwerde in Betracht. Revision und Revisionsbeschwerde entsprechen sich nach Ziel und Wirkung und sind austauschbar. Eine Revision richtet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts durch (End-)Urteil (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die in § 77 ArbGG geregelte Revisionsbeschwerde ersetzt das Rechtsmittel der Revision für die Fälle, in denen das Landesarbeitsgericht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen hat (vgl. NK-GA/Düwell 2. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 2). Die Begründung der Revisionsbeschwerde muss – ebenso wie die der Revision – die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Das Rechtsmittel bezweckt die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, so dass das Landesarbeitsgericht über die Berufung materiell entscheiden muss. Anzugeben sind dabei auch die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, sofern die Revisionsbeschwerde auf eine Verfahrensverletzung gestützt wird (§ 77 Satz 4 ArbGG iVm. § 575 Abs. 3 ZPO). Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Anforderungen wie für die Begründung der Revision (vgl. Schwab/Weth/Ulrich 7. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 17).
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Der Annahme einer Austauschbarkeit entspricht es auch, dass das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Tenors eines Urteils zulässt, mit dem das Berufungsgericht die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen und dabei die Revisionsbeschwerde zugelassen hat. Danach ist davon auszugehen, dass das Gericht das prozessual zulässige Rechtsmittel zulassen wollte, was den Tenor einer entsprechenden Auslegung zugänglich mache (vgl. BAG 5. Dezember 1984 – 5 AZR 354/84 – zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 285).
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Anders als bei der Einlegung der Revision statt der allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (dazu BAG 20. März 2025 – 6 AZR 301/24 – Rn. 12) ist daher davon auszugehen, dass die Partei, die statt der zugelassenen Revisionsbeschwerde Revision eingelegt hat, tatsächlich das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte.
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cc) Der Wille des Beklagten, tatsächlich die zugelassene Revisionsbeschwerde einzulegen, wird durch dessen nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 31. Juli 2026 bestätigt, mit dem vorsorglich das Rechtsmittel als Revisionsbeschwerde bezeichnet wird. Dem entspricht, dass mit den innerhalb der Begründungsfrist gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Juli 2026 die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird. Der Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 77 Satz 4 ArbGG iVm. § 575 Abs. 3 ZPO, weil der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsbeschwerdeangriffs klar erkennen lässt. Die Absicht, den angegriffenen Beschluss einer Nachprüfung durch das Revisionsbeschwerdegericht zu unterstellen, wird hinreichend deutlich.
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dd) Der Umdeutung steht kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin entgegen, weil sich angesichts der Austauschbarkeit der Rechtsmittel von Revisionsbeschwerde und Revision in der Verteidigung dagegen keine relevanten Unterschiede ergeben (anders für die Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde BAG 20. März 2025 – 6 AZR 301/24 – Rn. 12).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte die Frist für die Begründung der Berufung versäumt hat.
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a) Nach § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Diese Frist kann gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal verlängert werden. Die Berufungsbegründung ist nach § 46g Satz 1 ArbGG durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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b) Die Frist zur Begründung der Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht bis zum 18. Mai 2026 verlängert. Die Begründung der Berufung ging jedoch erst am 19. Mai 2026 und damit nicht innerhalb der verlängerten Frist ein. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 18. Mai 2026 an das beBPO des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Dies bewirkte jedoch keinen fristgerechten Eingang des elektronischen Dokuments.
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aa) Nach § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument geht somit erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn es auf dem für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 5 mwN zu den inhaltsgleichen § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO und § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist (vgl. BVerfG 9. Oktober 2007 – 1 BvR 1784/05 – Rn. 13; BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 5).
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bb) Danach fehlt es an einem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung. Der Beklagte hat diese nicht innerhalb der Frist an das EGVP des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP, wenn das Landesarbeitsgericht wie vorliegend keine gemeinsame Eingangsstelle vorhält (vgl. BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 6 – 8 mwN).
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(1) Insoweit macht die Revisionsbeschwerde ohne Erfolg geltend, eine Differenzierung zwischen einem Behördenpostfach und dem Eingangspostfach für gerichtliche Post sei nicht statthaft, weil beides den Verfügungsbereich des Gerichts abdecke. Dies trifft nicht zu, denn durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach hat – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument (vgl. BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 7; vgl. BGH 30. November 2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 8).
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(2) Diese Rechtsprechung hält die Beschwerde lediglich für unzutreffend, ohne dies näher zu begründen. Soweit im Schrifttum darauf abgestellt wird, auch das beBPO gehöre zur „Sphäre des Gerichts“ (H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 3. Aufl. Online-Stand 25. August 2026 § 130a ZPO Rn. 579), berücksichtigt das weder, dass der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts vor dem Eingang des Dokuments im EGVP noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument hat, noch den Willen des Gesetzgebers, der im Fall einer Einrichtung zweier unterschiedlicher „elektronischer Poststellen“ dem Absender gerade kein Wahlrecht einräumen wollte, an welches Postfach der Adressat das elektronische Dokument übermittelt.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die vom Beklagten dargelegten Gründe seien nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begründen.
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a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dies erfordert, dass sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 10; 16. Oktober 2024 – 4 AZR 254/23 – Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte zur Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie und dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen daher nicht überspannt werden (vgl. BVerfG 25. August 2015 – 1 BvR 1528/14 – Rn. 10 f.; BAG 23. Mai 2024 – 6 AZR 155/23 (A) – Rn. 18, BAGE 183, 268).
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Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem – binnen einer Frist von einem Monat nach Behebung des Hindernisses zu stellenden – Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO) vorgebracht werden. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht, zu schildern. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. BAG 16. Oktober 2024 – 4 AZR 254/23 – Rn. 14 mwN; BGH 3. Juli 2024 – XII ZB 538/23 – Rn. 6).
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b) Danach war dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
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aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BAG 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – Rn. 17, BAGE 167, 221; BGH 30. November 2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 10). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (st. Rspr., vgl. BAG 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – Rn. 20 mwN, aaO). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. BGH 30. November 2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 10; 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – Rn. 21 mwN). Die Kontrollpflichten erstrecken sich ua. darauf, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgte (vgl. BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 13; BGH 21. November 2024 – I ZB 34/24 – Rn. 12). Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er – wie vorliegend – persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. BGH 30. November 2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 10; 10. Februar 2016 – VII ZB 36/15 – Rn. 9 mwN).
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bb) Dies zugrunde gelegt, ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Übersendung der Berufungsbegründung an das beBPO des Landesarbeitsgerichts seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass dieser den Versandvorgang überprüft und dabei bemerkt habe, dass der Schriftsatz an das beBPO versandt worden war und es sich hierbei um das falsche Postfach gehandelt habe. Von einer erneuten Übersendung an das EGVP habe er bewusst abgesehen und im Hinblick auf den Eingang am späten Vormittag des Tages des Fristablaufs auf die Weiterleitung durch das Gericht noch am selben Tag vertraut. Ohne Rechtsfehler nimmt das Landesarbeitsgericht dabei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an. Den Rechtsanwalt trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versendung der Berufungsbegründung. Nach Feststellung der Auswahl des falschen Empfängers muss ein sorgfältiger Rechtsanwalt diesen Fehler korrigieren. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl dies noch während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres möglich gewesen wäre.
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cc) Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Feststellung der Auswahl des falschen Empfängers die Berufungsbegründung erneut und diesmal an das EGVP des Landesarbeitsgerichts versandt, wäre der Schriftsatz fristgemäß eingegangen. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte noch auf eine innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfolgende Weiterleitung seiner Berufungsbegründung an das EGVP des Landesarbeitsgerichts vertrauen durfte.
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(1) Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip) folgt, dass die Partei auf einen noch rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Rechtsmittelgericht vertrauen darf, wenn die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Wird eine solche nicht vorgenommen, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BAG 4. März 2026 – 5 AZB 26/25 – Rn. 16; BGH 23. Oktober 2024 – XII ZB 411/23 – Rn. 19 mwN, BGHZ 242, 112).
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Dabei hat die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGH 26. Januar 2023 – I ZB 42/22 – Rn. 21 mwN).
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(2) Gemessen hieran durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht darauf vertrauen, die Berufungsbegründung werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen (§ 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG).
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(a) Dahinstehen kann, ob die Revisionsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass noch am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 18. Mai 2026, die technische Möglichkeit einer Weiterleitung des Schriftsatzes vom beBPO an das EGVP des Landesarbeitsgerichts bestanden hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war nach den vorliegenden Umständen eine fristgerechte Weiterleitung der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Berufungsbegründung von der Gerichtsverwaltung über das korrekte Gerichtspostfach an das Berufungsgericht noch am selben Tag im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten.
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Bei der Frage, ob eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erwarten war, ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung beinhaltet (vgl. BVerfG 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 – Rn. 10; BGH 26. Januar 2023 – I ZB 42/22 – Rn. 21). Ein beschleunigter Verfahrensablauf ist für einen ordentlichen Geschäftsgang nicht gefordert. Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das Gericht verlagert werden kann (vgl. BVerfG 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 93, 99; vgl. auch BGH 12. Mai 2016 – IX ZB 75/15 – Rn. 16).
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(b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es den Gerichten regelmäßig bereits nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat, wenn der Schriftsatz einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH 26. Januar 2023 – I ZB 42/22 – Rn. 21 mwN). Erst recht muss dies gelten, wenn der Schriftsatz – wie im Streitfall – erst am Tag des Fristablaufs bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Das gilt auch dann, wenn im üblichen Geschäftsgang – wie beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – verfahrensleitende Anträge, die erkennbar an das EGVP gesendet werden sollten, unmittelbar ohne Vorlage der Akte und richterliche Verfügung in das EGVP überführt werden. Auch bei einem derart gestalteten Geschäftsgang ist noch eine Bearbeitungszeit erforderlich, die zudem wie im vorliegenden Fall durch technische Störungen verlängert werden kann. Auf eine Weiterleitung noch am selben Tag kann der Einreichende deshalb nicht vertrauen.
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(c) Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es der Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch selbst in der Hand gehabt hätte, einen rechtzeitigen Eingang im EGVP am Tag des Fristablaufs zu bewirken, nachdem er – so die den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) – bemerkt hatte, einen falschen Empfänger ausgewählt zu haben. Jedenfalls darin liegt eine überholende Kausalität.
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III. Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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