Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2022 – 8 Sa 527/22 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Ansprüche für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 in Höhe von 1.274,50 Euro als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Leitsatz
Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung – auch wenn deren öffentlich-rechtliche Verstrickung noch besteht – mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über den Fortbestand einer Lohnpfändung in der Verbraucherinsolvenz.
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Der Kläger und Vollstreckungsgläubiger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K GmbH. In dieser Eigenschaft stand ihm aus einem gegen den Vollstreckungsschuldner und Streitverkündeten gerichteten Titel eine Forderung in Höhe von nahezu 19.000,00 Euro aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu. Auf der Grundlage dieses Titels pfändete der Kläger den dem Streitverkündeten gegen die Beklagte und Drittschuldnerin zustehenden Anspruch auf Zahlung des gesamten Arbeitsentgelts – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – und ließ sich diesen zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. August 2019 wurde der Beklagten am 27. August 2019 zugestellt. Das Vollstreckungsgericht setzte den unpfändbaren Betrag für August 2019 auf 530,00 Euro und für die Zeit ab September 2019 auf monatlich 890,38 Euro fest. Die Beklagte leistete in der Folgezeit Zahlungen, die jedoch nicht zu einer vollständigen Deckung hinsichtlich der titulierten Forderung führten.
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Am 9. September 2021 eröffnete das zuständige Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten. Dieses ist noch nicht beendet, ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist gestellt.
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Der Kläger beansprucht von der Beklagten – soweit für die Revision noch von Interesse – die Zahlung des pfändbaren Teils der Arbeitsentgelte des Streitverkündeten für die Monate November und Dezember 2021 in rechnerisch unstreitiger Höhe von jeweils 609,62 Euro sowie für Januar 2022 den zu einer vollständigen Deckung noch fehlenden Restbetrag in rechnerisch ebenfalls unstreitiger Höhe von 55,26 Euro.
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Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten auch die Zahlung der in den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Streitverkündeten fallenden pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens verlangen. § 89 Abs. 1 InsO normiere ein Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger allenfalls während der Dauer des Insolvenzverfahrens. Vorliegend datiere der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber aus dem Jahr 2019, so dass die Zwangsvollstreckung lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um künftige Forderungen auf Arbeitseinkommen iSd. § 89 Abs. 2 InsO. In diese könne ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO vollstreckt werden, wenn die Forderung, wegen der vollstreckt werde, wie vorliegend aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiere. Schließlich sei für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig. Daher könne die Beklagte solche Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht erheben.
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Der Kläger beantragt – soweit für die Revision noch von Interesse – sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn (weitere) 1.274,50 Euro zu zahlen. |
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Einzelzwangsvollstreckung gemäß § 89 InsO unzulässig geworden. Die Ausnahme des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO beziehe sich nur auf Satz 1 dieses Absatzes. Sie gelte daher nur für Neugläubiger, dagegen nicht für Insolvenzgläubiger wie den Kläger.
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Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Zahlung des noch ausstehenden pfändbaren Teils der Arbeitsentgelte des Streitverkündeten für die Monate August 2019 bis Mai 2020 in Höhe von 2.850,00 Euro, den gesamten pfändbaren Teil der Arbeitsentgelte des Streitverkündeten für die Monate April, November und Dezember 2021 in Höhe von jeweils 609,62 Euro sowie für Januar 2022 einen Pfändungsrest in Höhe von 55,26 Euro, mithin insgesamt 4.734,12 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen im Umfang von 2.854,12 Euro stattgegeben.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts ist ausschließlich von der Beklagten mit der Berufung – nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt beschränkt auf die vom Arbeitsgericht für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung zugesprochenen Beträge von zusammen 1.274,50 Euro für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 – angegriffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es noch Gegenstand der Berufung war, abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und damit im Ergebnis die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Klagestattgabe im Umfang von insgesamt 2.854,12 Euro erreichen möchte.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts im zuletzt seitens der Beklagten noch verfolgten Umfang ihrer Berufung im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage auch hinsichtlich der pfändbaren Teile der Arbeitsentgelte des Streitverkündeten für die Monate November und Dezember 2021 in Höhe von jeweils 609,62 Euro sowie hinsichtlich des Pfändungsrests für Januar 2022 in Höhe von 55,26 Euro abgewiesen. Insoweit kann der Kläger aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Streitverkündeten am 9. September 2021 – ungeachtet der weiterhin auf der Grundlage des bisher nicht aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. August 2019 bestehenden öffentlich-rechtlichen Verstrickung dieser Forderungen – von der Beklagten als Drittschuldnerin keine Zahlung beanspruchen. Da sich dies nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Verweigerung der anschließenden Restschuldbefreiung ändern kann, ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage – soweit der Senat über sie noch zu befinden hat – als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Ansprüche für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 im Ausgangspunkt zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dem Zahlungsbegehren des Klägers stehe nach Insolvenzeröffnung das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Allerdings besteht das Pfändungspfandrecht als materiell-rechtliches Verwertungsrecht zugunsten des Klägers an den streitgegenständlichen Ansprüchen nur derzeit nicht.
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1. Die Pfändung begründet ein Pfändungspfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Abs. 1 ZPO). Dieses ist Grundlage des Anspruchs des Gläubigers, sich nach dem Prioritätsprinzip aus dem Pfandrecht zu befriedigen und den Erlös zu behalten. Frühere Pfändungen gehen späteren vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Das Pfändungspfandrecht hat damit rangsichernde Funktion. Nach der herrschenden sog. gemischt privat-öffentlich-rechtlichen Theorie setzt das Entstehen eines Pfändungspfandrechts eine fehlerfreie Pfändung und damit das Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften voraus (vgl. MüKoZPO/Gruber 6. Aufl. § 804 Rn. 6 f., 11; Zöller/Herget ZPO 34. Aufl. § 804 Rn. 2 ff.; vgl. auch BGH 2. Juli 1992 – IX ZR 274/91 – zu B III der Gründe, BGHZ 119, 75).
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2. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Als Insolvenzgläubiger unterliegt der Kläger gemäß § 89 Abs. 1 InsO wegen der gegen den Streitverkündeten titulierten Forderung aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung allen insolvenzrechtlichen Beschränkungen der Einzelzwangsvollstreckung, so dass ein materiell-rechtliches Verwertungsrecht an den streitgegenständlichen Forderungen während des Insolvenzverfahrens nicht entsteht und die Zwangsvollstreckung in dieser Zeit unzulässig ist.
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a) Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Norm ist Ausdruck des allgemeinen Ziels des Insolvenzverfahrens, die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners zu befriedigen (§ 1 Satz 1, § 38 InsO). Diesen Grundsatz dehnt § 89 InsO auf die Einzelzwangsvollstreckung aus, die zugunsten des Insolvenzverfahrens als Gesamtvollstreckungsverfahren verdrängt wird. Haben Insolvenzgläubiger bei Verfahrenseröffnung bereits einen Titel erstritten, sollen sie aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger grundsätzlich daran gehindert sein, diesen im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Stattdessen werden auch sie auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle verwiesen (§§ 174, 179 Abs. 2 InsO; vgl. HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 1 f.; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 1).
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b) Vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO sind alle Insolvenzgläubiger iSd. §§ 38, 39 InsO betroffen. Dies sind nach § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben.
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Danach ist der Kläger hinsichtlich der gegen den Streitverkündeten titulierten Forderung, wegen der er die Zwangsvollstreckung betreibt, Insolvenzgläubiger. Diese Forderung ist eine Insolvenzforderung. Sie war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9. September 2021 bereits begründet. An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der titulierten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (vgl. BAG 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 – Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 6. Februar 2014 – IX ZB 57/12 – Rn. 8; 27. September 2007 – IX ZB 16/06 – Rn. 10; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 55; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.130).
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c) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind von dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasst. Sie fallen in die Insolvenzmasse. Dazu gehört nach der Legaldefinition in § 35 Abs. 1 InsO nicht nur das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits gehört. Hierzu zählt auch das – wie vorliegend – während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen wie bspw. Arbeitsentgeltansprüche für Arbeitsleistungen in Zeiträumen nach der Insolvenzeröffnung (Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.130). Diese Ansprüche entstehen gemäß § 614 BGB regelmäßig erst nach Erbringung der Dienstleistung (vgl. BAG 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 – Rn. 18, BAGE 132, 125; BGH 20. September 2012 – IX ZR 208/11 – Rn. 14 mwN; 27. September 2007 – IX ZB 16/06 – Rn. 8; vgl. auch Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 49).
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d) Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche, dh. deren Pfändung und Überweisung (vgl. zum Begriff der Zwangsvollstreckung Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 20, 23, 37 ff.), erfolgte entgegen der Auffassung der Revision „während der Dauer des Insolvenzverfahrens“ iSd. § 89 Abs. 1 InsO, obgleich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. August 2019 schon am 27. August 2019 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist. Eine Forderungspfändung ist zwar grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich ua. auf künftige Entgeltforderungen bezieht (§ 832 ZPO; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.119), wird hinsichtlich dieser künftigen Forderungen jedoch jeweils erst mit Entstehen des Anspruchs auf Vergütung der geleisteten Dienste, dh. nach Erbringung der Dienstleistung, wirksam. Erst zu diesem Zeitpunkt wird das Pfandrecht für diese künftige Forderung begründet. Bis dahin geht die Pfändung ins Leere. Wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet, unterfällt die Vollstreckung in die danach entstehenden Forderungen daher § 89 InsO (vgl. zum Ganzen BAG 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 – Rn. 16, 20 mwN, BAGE 132, 125; BGH 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 15, 22; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 26 f., ua. zur Pfändung einer dem Insolvenzschuldner nicht gehörenden Sache, die dieser erst nach Insolvenzeröffnung zu Eigentum erwirbt; Nerlich/Römermann/Kruth InsO § 88 Stand Juni 2018 Rn. 7; siehe auch KPB/Lüke InsO § 88 Stand Juni 2022 Rn. 20; Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 561, 564, 568 ff.; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.183). So verhält es sich im vorliegenden Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen Arbeitsentgeltansprüche für Arbeitsleistungen, die der Streitverkündete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9. September 2021 erbracht hat.
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e) Die Revision hält die Zwangsvollstreckung des Klägers zu Unrecht gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO für zulässig. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht eröffnet.
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aa) § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO steht grammatikalisch und systematisch im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift und schränkt als Gegenausnahme zu diesem nur den Anwendungsbereich des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO ein (vgl. BGH 6. Februar 2014 – IX ZB 57/12 – Rn. 8; 27. September 2007 – IX ZB 16/06 – Rn. 10). § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO erfasst daher wie Satz 1 nur Neugläubiger, also Gläubiger, die erst nach Verfahrenseröffnung einen Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner erlangt haben (BGH 21. Januar 2021 – IX ZR 77/20 – Rn. 13 mwN; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 12). Die Neugläubiger, die wegen Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge aus einem Dienstverhältnis vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO), sieht die Insolvenzordnung jedoch als besonders schutzbedürftig an, weil sie im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben. Die Insolvenzordnung lockert deshalb in Satz 2 das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO zu ihren Gunsten. Für Deliktsgläubiger, die – wie der Kläger – zu den Insolvenzgläubigern zählen und ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, verbleibt es aber bei dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH 6. Februar 2014 – IX ZB 57/12 – Rn. 8; 27. September 2007 – IX ZB 16/06 – Rn. 10; vgl. zu Unterhaltsgläubigern BAG 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 – Rn. 18 f. mwN, BAGE 132, 125; vgl. auch Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 55; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 51).
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bb) Zudem betrifft § 89 Abs. 2 InsO nur „künftige Forderungen“, dh. solche, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen oder fällig werden (Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 49). Der Schuldner soll so in die Lage versetzt werden, seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; BGH 27. September 2007 – IX ZB 16/06 – Rn. 9). Vorliegend sind hingegen während des Insolvenzverfahrens entstandene Arbeitsentgeltansprüche streitgegenständlich, die hinsichtlich ihres pfändbaren Teils ohnehin gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören.
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f) Der Kläger kann hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche auch keine abgesonderte Befriedigung als Pfandgläubiger gemäß § 50 InsO beanspruchen. Absonderungskraft entfaltet ein Pfändungspfandrecht nur, wenn es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam begründet worden ist (BGH 20. März 2008 – IX ZR 2/07 – Rn. 8). Das Pfändungspfandrecht entsteht jedoch bei der Pfändung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehung (Rn. 17).
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II. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Wirkungen des § 89 InsO nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung erfassen. Sie folgert daraus jedoch zu Unrecht, dass der Fortbestand der Verstrickung der streitgegenständlichen Forderungen den Kläger dazu berechtigt, auch während des laufenden Insolvenzverfahrens im Wege der Einzelzwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. August 2019 vorzugehen.
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1. Die Verstrickung ist eine Form der staatlichen Beschlagnahme. Sie wird mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) bewirkt (§ 804 Abs. 1 ZPO; Schuschke/Walker/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 6. Aufl. ZPO Vor §§ 803, 804 Rn. 1; Schaub ArbR-HdB/Koch 19. Aufl. § 85 Rn. 19). Solange sie andauert, besteht ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Forderung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Der Staat erhält insoweit die Verfügungsmacht, als er die Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sicherstellt (vgl. BGH 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 11; Schuschke/Walker/Walker aaO Rn. 2; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Schaub aaO Rn. 20). Notwendige Kehrseite der Verstrickung ist ein relatives Verfügungsverbot für den Schuldner, der nicht mehr mit Wirkung gegen den Gläubiger über die Forderung verfügen kann (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO, sog. Inhibitorium). Zugleich wird dem Drittschuldner verboten, an den Schuldner zu zahlen (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sog. Arrestatorium). Mit dem Pfändungsbeschluss ist in der Regel der Überweisungsbeschluss verbunden, durch den dem Gläubiger die (angebliche) Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner entweder zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wird (§ 835 ZPO). Diese Wirkungen gelten auch bei einem zu Unrecht erlassenen Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange, bis er aufgehoben wird und der Drittschuldner hiervon Kenntnis erlangt (§ 836 Abs. 2 ZPO; vgl. Treffer MDR 2003, 301, 304 mwN).
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2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das damit geltende Vollstreckungsverbot des § 89 InsO lassen die öffentlich-rechtliche Verstrickung unberührt. Diese dauert so lange an, bis ihre förmliche Aufhebung durch eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsorgans erfolgt (BGH 19. November 2020 – IX ZB 14/20 – Rn. 8 f.; 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 15 f. mwN; Saarländ. OLG 13. April 2004 – 4 U 459/03-80 – zu II B 1.2 b bb der Gründe; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 42; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 59; BeckOK InsR/Cymutta InsO § 89 Stand 15. April 2023 Rn. 27b; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 33; Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 15; Eckardt in Jaeger InsO § 89 Rn. 73; auch Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.131; zu § 88 InsO Uhlenbruck/Mock § 88 InsO Rn. 41 ff.).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt, ungeachtet der aus § 89 InsO folgenden schwebenden Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während der Dauer des Insolvenzverfahrens, die Verstrickung bestehen, weil die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Insolvenzgläubiger nur so lange und so weit zu beschränken sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich ist (BGH 19. November 2020 – IX ZB 14/20 – Rn. 11, 19; 19. November 2020 – IX ZR 210/19 – Rn. 10 ff.; kritisch dazu Pape Anm. WuB 2021, 140, 142 ff.). Hierfür spricht entscheidend das Bedürfnis an Rechtssicherheit für den Drittschuldner, wie es ua. in § 836 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt. Auch die Regelung in § 89 Abs. 3 InsO wäre überflüssig, wenn die gegen § 89 InsO verstoßende Vollstreckung von vornherein keine Verstrickungswirkung hätte (ausführlich BGH 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 16 ff.).
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b) Der Fortbestand der Verstrickung bezüglich der gepfändeten Forderung sichert deren pfändungsrechtlichen Rang und damit die erlangte Rechtsposition des Vollstreckungsgläubigers. Endet das Insolvenzverfahren, entsteht das Pfändungspfandrecht eo ipso wieder bzw. bei der Pfändung künftiger Forderungen erstmals, ohne dass es einer neuerlichen Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedürfte. Damit bleibt der erreichte Rang gewahrt (vgl. BGH 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 20; Cranshaw jurisPR-InsR 12/2021 Anm. 3 unter C III 1; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 33; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 44 – Heilung ex nunc; ebenso MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 61; siehe auch Riedel Lohnpfändung und Insolvenz 3. Aufl. Rn. 566, 576). Darüber hinaus ist die Forderung weiterhin dem Zugriff anderer Gläubiger, des Schuldners und auch des Insolvenzverwalters – vorliegend des Treuhänders des Streitverkündeten – entzogen (vgl. BGH 19. November 2020 – IX ZB 14/20 – Rn. 8 f.; 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 12 ff.).
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c) Will der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder die Forderung zur Insolvenzmasse ziehen, muss er die Verstrickung beseitigen lassen.
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aa) Im Fall eines wie vorliegend schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen und zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss er dafür die nach den allgemeinen Vorschriften gegen Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Das sind grundsätzlich die Erinnerung nach § 766 ZPO (ggf. in Verbindung mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO; dazu Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. B.423; Keller NZI 2007, 143, 145) sowie bei Maßnahmen mit Entscheidungscharakter die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (BGH 6. Mai 2004 – IX ZB 104/04 – zu II 3 der Gründe; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 56 ff.; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.420 ff.). Diese Rechtsbehelfe stehen ebenso dem Drittschuldner zu (vgl. BGH 24. März 2011 – IX ZB 217/08 -; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 64; MüKoInsO/Breuer/Flöther 4. Aufl. § 89 Rn. 65; Stöber/Rellermeyer aaO Rn. B.417, B.421). Lehnt das Vollstreckungsorgan während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Gläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahmen unter Berufung auf die Insolvenzeröffnung ab, kann auch dieser hiergegen die genannten Rechtsbehelfe einlegen (vgl. BGH 27. September 2007 – IX ZB 16/06 -; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 30; siehe auch BGH 19. November 2020 – IX ZB 14/20 -). Dieses Vorgehen stellt sicher, dass von dem dazu berufenen Insolvenzgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) überprüft wird, ob und inwieweit die Forderung in die Insolvenzmasse fällt und zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich ist (vgl. BGH 2. Dezember 2021 – IX ZB 10/21 – Rn. 15).
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bb) Zur Wahrung der Gläubigerrechte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage“ (BGH 19. November 2020 – IX ZB 14/20 – Rn. 19) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens allerdings nicht die Aufhebung, sondern nur die rangerhaltende Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig und geboten. Damit wird – über das bereits durch § 89 InsO bewirkte nur vorübergehende Nichtentstehen des Pfändungspfandrechts als materiell-rechtliches Verwertungsrecht hinaus – auch die öffentlich-rechtliche Verstrickung lediglich für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens beseitigt (vgl. BGH 19. November 2020 – IX ZB 14/20 – Rn. 10 ff. mwN; vgl. auch Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 15; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.133; ausführlich BeckOK InsR/Cymutta § 88 Stand 15. April 2023 Rn. 18b ff.). Nach dem Ende des Insolvenzverfahrens tritt die Verstrickung jedoch wieder in Kraft und das Pfändungspfandrecht entsteht bei Dauerpfändung künftiger Forderungen wie der vorliegenden erstmals. Anders als bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf es nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bei einer bloßen Aussetzung der Pfändung und damit der öffentlich-rechtlichen Verstrickungen nicht der erneuten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um in die betreffende Forderung (wieder) vollstrecken zu können (vgl. BGH 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 20). Darum geht der Rangvorteil des Gläubigers nicht verloren. Vielmehr tritt im Ergebnis nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens die vor der Aussetzung des Beschlusses bestehende Rechtslage von selbst wieder ein (vgl. Cranshaw jurisPR-InsR 12/2021 Anm. 3 unter C III 1).
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d) Diese Grundsätze finden auch im Restschuldbefreiungsverfahren in der Verbraucherinsolvenz, in dem sich das Vollstreckungsverbot wegen § 294 Abs. 1 InsO nahtlos fortsetzt, Anwendung. Während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens kann weiterhin kein materielles Verwertungsrecht des Gläubigers begründet werden. Mit dem Ende dieser Verfahren wird das Pfändungspfandrecht wieder wirksam und kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder vollzogen werden, sofern die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Solange deren Versagung nicht feststeht, hat der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (BGH 2. Dezember 2021 – IX ZB 10/21 – Rn. 15 ff.; Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 15).
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e) Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 17. September 2009 (- 6 AZR 369/08 – BAGE 132, 125; bestätigt durch BAG 16. Mai 2013 – 6 AZR 556/11 – Rn. 40, BAGE 145, 163) dahin zu verstehen sein sollten, dass das Pfändungspfandrecht durch die Insolvenzeröffnung nach § 89 Abs. 1 InsO endgültig untergeht und nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr durchgesetzt werden kann, stellt er klar, dass sich diese Ausführungen nur auf die zwischenzeitlich aufgehobene Bestimmung des § 114 Abs. 3 InsO bezogen, und schließt sich im Übrigen der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
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3. Das Fortbestehen der Verstrickung bedeutet aber nicht, dass der Vollstreckungsgläubiger ungeachtet des eröffneten Insolvenzverfahrens weiter im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorgehen kann. Dies widerspräche dem in der Insolvenzordnung verwurzelten Grundgedanken der Gläubigergleichbehandlung, den ua. § 89 Abs. 1 InsO verwirklicht. Dem steht § 836 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, der ausweislich seines Wortlauts nur das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Schuldner betrifft. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sind und der Vollstreckungsgläubiger – für die Dauer des Insolvenzverfahrens – mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts gehindert ist, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste und damit nach wie vor verstrickte Forderung einzuziehen bzw. diesen Anspruch mithilfe der Drittschuldnerklage (Einziehungsklage) durchzusetzen (vgl. BGH 21. September 2017 – IX ZR 40/17 – Rn. 15; 19. November 2020 – IX ZB 14/20 – Rn. 9). Der Drittschuldner kann, da ihm auch eine Zahlung an den Schuldner untersagt ist, solange der Pfändungsbeschluss besteht, die gepfändeten Beträge hinterlegen (§ 372 BGB).
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III. Der Beklagten ist es entgegen der Annahme der Revision im vorliegenden Verfahren nicht verwehrt, das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO und damit das Nichtbestehen des Pfändungspfandrechts des Klägers an den streitgegenständlichen Forderungen einzuwenden. Sie ist damit nicht wegen der in § 89 Abs. 3 InsO angeordneten ausschließlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1, Abs. 2 InsO zu entscheiden, ausgeschlossen.
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1. Wie bereits der Wortlaut des § 89 Abs. 3 InsO belegt, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (nur) in Verfahren, deren Streitgegenstand die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, und damit nur für Rechtsbehelfe gegen unzulässige Zwangsvollstreckungen. Das sind vor allem die Erinnerung nach § 766 ZPO, die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO und ggf. die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 56 ff., 63; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 34 ff.). Demgegenüber handelt es sich bei einer hier vorliegenden Drittschuldnerklage nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern um ein Erkenntnisverfahren, dessen Streitgegenstand der Zahlungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist.
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2. Dem entsprechen Sinn und Zweck des § 89 Abs. 3 InsO. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO wegen der größeren Sachnähe nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Insolvenzgericht übertragen (BT-Drs. 12/2443 S. 137 f. zu § 100 RegE zur InsO; BGH 27. September 2007 – IX ZB 16/06 – Rn. 4; Uhlenbruck/Mock 15. Aufl. § 89 InsO Rn. 62). Demgemäß geht die Zuständigkeit nur dann auf das Insolvenzgericht über, wenn – wie im Fall des § 766 ZPO – nach allgemeinen Vorschriften das Vollstreckungsgericht zuständig wäre (Uhlenbruck/Mock aaO unter Verweis auf Thüringer OLG 17. Dezember 2001 – 6 W 695/01 -; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 34; Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 17). Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregel und § 89 Abs. 3 InsO kommt nicht zur Anwendung. So liegt es bspw. bei der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, die sich nicht gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, sondern gegen den Vollstreckungstitel an sich richtet und für die das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig ist (§ 767 Abs. 1, § 802 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf 23. Januar 2002 – 19 Sa 113/01 – juris-Rn. 6; Uhlenbruck/Mock aaO Rn. 63). Gleiches gilt auch für eine Drittschuldnerklage, wie sie hier vorliegt.
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IV. Nach den dargestellten Grundsätzen kann der Kläger aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Streitverkündeten die Zahlung der streitgegenständlichen Ansprüche zurzeit nicht verlangen. Dies änderte sich, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bisher nicht aufgehoben worden ist und bei Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfs durch den Treuhänder des Streitverkündeten nur der Vollzug des Beschlusses ausgesetzt werden dürfte, allerdings mit dem Ende des Insolvenz- sowie eines sich ggf. noch anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens bei Versagung der Restschuldbefreiung. Deswegen ist die Klage, soweit der Senat über sie zu befinden hat, nur als derzeit unbegründet abzuweisen. Für ein etwaiges Folgeverfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus der Abweisung des Zahlungsanspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (BGH 18. Oktober 2022 – XI ZR 226/21 – Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH 9. Dezember 2022 – V ZR 72/21 – Rn. 14 f.).
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V. Aufgrund der Zurückweisung der Revision sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Spelge |
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Wemheuer |
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Heinkel |
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Freier |
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J. Kühner |