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6 AZR 332/19

Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

Court Details

  • File Number

    6 AZR 332/19

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2021:151021.U.6AZR332.19.0

  • Type

    Urteil

  • Date

    15.10.2021

  • Senate

    6. Senat

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2019 – 3 Sa 348/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat lediglich nicht zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD-K erbracht.

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I. Die Klägerin kann in Bezug auf den Hauptantrag weder für die von ihr geleisteten 55,17 geplanten Arbeitsstunden noch für die 47,77 ungeplanten Arbeitsstunden aus den Monaten Februar bis Juli 2017 Überstundenzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K beanspruchen.

4

1. Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 ausgeführt und nimmt hierauf Bezug (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 17 ff.).

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2. Mit den streitgegenständlichen ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) nicht überschritten, was aber nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht ist. Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Oktober 2021 (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 33, 21 ff.).

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Entgegen der Annahme der Revision lässt sich auch der Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K, wonach „die Zeitzuschläge … – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde“ die in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K festgelegten Prozentsätze betragen, nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, Teilzeitbeschäftigten die Überstundenzuschläge des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K ebenso für Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K zu gewähren. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass Teilzeitbeschäftigte den vollen und nicht etwa einen gekürzten Zuschlag erhalten, wenn sie nicht nur Mehrarbeit, sondern Überstunden iSv. § 7 Abs. 7 TVöD-K erbracht haben.

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3. Der vorliegende Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die von der Revision aufgeworfene Frage zu beantworten, ob Überstundenzuschläge auch dann zu zahlen sind, wenn Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten angefallen sind. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine derartige Konstellation im streitbefangenen Zeitraum vorlag.

8

4. Die Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG (ausführlich BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 33 ff.).

9

II. Der Hilfsantrag der Klägerin, mit dem diese beruhend auf einer Stundenaufstellung der Beklagten Überstundenzuschläge für 8,05 Stunden im Mai 2017 beansprucht, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Bei diesen handelt es sich zum Teil (3,52 Stunden) um geplante und damit nicht als Überstunden zuschlagspflichtige Arbeitsstunden. Mit den weiteren, ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin unstreitig zwar ihre Teilzeitquote, jedoch nicht die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschritten. Auch diese Stunden sind daher nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig.

10

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Stein     

        

    Uwe Zabel