Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. September 2020 – 4 TaBV 45/19 – werden zurückgewiesen.
Leitsatz
Die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) ist nur für zum Wahlbetrieb gehörende, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig.
Entscheidungsgründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
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Die zu 11. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie betreibt am Standort H unter der Anschrift M-Straße 74 einen Betrieb zur Herstellung von Nutzfahrzeugen mit mehr als 10.000 Beschäftigten. Für diesen Betrieb fand in der Zeit vom 17. bis 19. April 2018 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 10. beteiligte, aus 41 Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorgegangen ist. Die zu 1. bis 9. beteiligten Antragsteller sind im Werk H beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin.
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Das mehrere Hektare große Werksgelände des Standorts H wird im Süden von der M-Straße, im Norden von der H-Straße, im Westen von der S-Straße und im Osten durch die S-er Landstraße begrenzt. Es ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Betriebsgeländes befinden sich noch weitere Betriebsstätten, die dem Werk H organisatorisch zugeordnet sind und deren Arbeitnehmer von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Dabei handelt es sich ua. um den Originalteileversand unter der Adresse H-Straße 24, die Jahreswagenvermittlung unter der Adresse H-Straße 51 sowie das „Neue Kundencenter“ in „Halle 42“ unter der Adresse M-Straße 74. Diese drei Bereiche liegen unmittelbar außerhalb des Werkszauns. Daneben unterhält die Arbeitgeberin noch weitere dem Betrieb H zugeordnete Betriebsstätten, die vom Werksgelände mehrere Kilometer entfernt sind.
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Der für die im Jahr 2018 durchzuführende Betriebsratswahl eingesetzte Wahlvorstand beschloss am 4. Dezember 2017 die schriftliche Stimmabgabe für alle Betriebsteile und Betriebe, die außerhalb des umschlossenen Werksgeländes liegen, und gab dies im ausgehängten Wahlausschreiben vom 15. Januar 2018 bekannt. Nach dem Wahlausschreiben sollte die Wahl durchgehend in der Zeit von Dienstag, den 17. April 2018, 9:00 Uhr bis Donnerstag, den 19. April 2018, 9:00 Uhr innerhalb des umzäunten Werksgeländes im O-Saal in Sektor 9, Hallengeschoss durchgeführt werden.
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Die Arbeitgeberin sandte am 11. April 2018 an die jeweils verantwortlichen Führungskräfte in den auswärtigen Betriebsstätten und Kleinstbetrieben eine E-Mail, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
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„… |
in der Zeit vom 17.04.2018 bis zum 19.04.2018 findet die Betriebsratswahl am Standort H statt. Grundsätzlich ist bei der Betriebsratswahl die persönliche Stimmabgabe vorgesehen. Für Mitarbeiter/innen in Betriebsteilen außerhalb des Werksgeländes hat der Wahlvorstand entschieden, abweichend vom Grundsatz die Stimmabgabe per Briefwahl durchzuführen. Das trifft auf Ihre Organisationseinheit zu. Die Briefwahlunterlagen sind bereits zugestellt worden. |
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Sollte sich abweichend vom Vorschlag der Briefwahl ein/e Mitarbeiter/in dafür entscheiden, den Stimmzettel persönlich im Wahllokal abzugeben, so ermöglichen Sie bitte, dass der/die Mitarbeiter/in zum Wahllokal gebracht wird. |
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…“ |
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Zur Wahl wurden vom Wahlvorstand fünf Vorschlagslisten zugelassen. Von 96 wahlberechtigten Arbeitnehmern im „Neuen Kundencenter“ wählten 46 Arbeitnehmer im Wege der schriftlichen Stimmabgabe, während sich elf Wahlberechtigte für die persönliche Stimmabgabe entschieden. Das Wahlergebnis wurde am 2. Mai 2018 bekannt gegeben. Danach wurden 10.695 Stimmen abgegeben. Von 10.495 gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „I“ 9.188 Stimmen, auf die Liste „Frischer Wind“ 355 Stimmen, auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „C S“ 436 Stimmen, auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „C“ 294 Stimmen und auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Achtung! Respekt für Metaller, lieber einen Volxbetriebsrat!“ 222 Stimmen. Nach der nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommenen Sitzverteilung erhielt die Liste „I“ 38 von 41 Betriebsratssitzen. Auf die Listen „Frischer Wind“, „C S“ und „C“ entfiel jeweils ein Sitz. Die Liste mit dem Kennwort „Achtung! Respekt für Metaller, lieber einen Volxbetriebsrat!“ blieb ohne Betriebsratssitz. Die Amtszeit des im April 2018 gewählten Betriebsrats begann am 2. Mai 2018.
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Mit beim Arbeitsgericht am 15. bzw. 16. Mai 2018 in drei gesonderten Beschlussverfahren eingegangenen Antragsschriften haben die Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten. Das Arbeitsgericht hat die drei Beschlussverfahren unter Führung des vorliegenden Verfahrens verbunden. In den jeweiligen Antragsschriften haben die Antragsteller ua. übereinstimmend unter näherer Begründung geltend gemacht, der Wahlvorstand habe mehrere von dem Antragsteller zu 1. eingereichte Wahlvorschläge zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung haben die Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens zudem gerügt, für die außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsteile und Kleinstbetriebe habe die schriftliche Stimmabgabe nicht beschlossen werden dürfen, da diese nicht – wie es § 24 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der hier maßgeblichen bis zum 14. Oktober 2021 geltenden Fassung (Wahlordnung – WO) verlange – räumlich weit vom Betrieb entfernt, sondern unmittelbar benachbart seien.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Betrieb H, die dort vom 17. bis 19. April 2018 durchgeführt wurde, für unwirksam zu erklären. |
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Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die Entscheidung des Wahlvorstands, für die außerhalb des umschlossenen Werksgeländes liegenden Kleinstbetriebe und Betriebsteile die schriftliche Stimmabgabe durchzuführen, habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums gelegen. Der Wahlvorstand habe berücksichtigt, dass Beschäftigte der außerhalb des Werksgeländes liegenden Bereiche eine Absperrung mit Identitätsfeststellung und gelegentlicher Taschenkontrolle überwinden müssten, um an der Wahl teilzunehmen. Zudem sei auf die nicht unerhebliche Laufstrecke zum Wahllokal abzustellen. Der Wahlvorstand habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass die Frage der schriftlichen Stimmabgabe für die außerhalb des Werksgeländes liegenden Betriebsstätten in der Vergangenheit in vom Antragsteller zu 1. und dessen Unterstützern betriebenen Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich nicht beanstandet worden sei. Die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die Beschäftigten in den außerhalb des umzäunten Werksgeländes liegenden Betriebsstätten habe jedenfalls keine Auswirkung auf das Wahlergebnis gehabt. Die Briefwahl sei keine „schlechtere“ Form der Wahl. Den betroffenen wahlberechtigten Personen sei die gleichwohl bestehende Möglichkeit der Urnenwahl bekannt gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin ihren jeweiligen Abweisungsantrag weiter. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens fand im Betrieb H in der Zeit vom 1. bis zum 3. März 2022 die turnusmäßige Neuwahl des Betriebsrats statt.
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B. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin sind unbegründet.
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I. Sie haben nicht deshalb Erfolg, weil der Wahlanfechtungsantrag im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist. Das ist nicht der Fall. Die in der Zeit vom 1. bis zum 3. März 2022 durchgeführte Neuwahl des Betriebsrats hat das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung bis zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung am 16. März 2022 nicht entfallen lassen.
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1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 20. Juni 2018 – 7 ABR 48/16 – Rn. 15). Endet die Amtszeit des gewählten Betriebsrats im Verlauf des Wahlanfechtungsverfahrens nach einer Neuwahl, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl. Eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt (vgl. BAG 9. September 2015 – 7 ABR 47/13 – Rn. 13; 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 32, BAGE 138, 377; für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 18. März 2015 – 7 ABR 6/13 – Rn. 17).
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2. Das Rechtsschutzinteresse für den Wahlanfechtungsantrag ist nicht entfallen, denn im Zeitpunkt der Senatsentscheidung am 16. März 2022 war die Amtszeit des im Jahr 2018 gewählten Betriebsrats nicht beendet.
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a) Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt nach § 21 Satz 1 BetrVG vier Jahre. Sie beginnt nach § 21 Satz 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet bei Betriebsräten, die innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums eines Wahljahres gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG gewählt worden sind und deren Amtszeit innerhalb dieses Wahlzeitraums begonnen hat, mit Fristablauf. Beginn und Ende der Vierjahresfrist sind nach §§ 187 ff. BGB zu berechnen (BAG 23. Mai 2018 – 7 ABR 14/17 – Rn. 21, BAGE 163, 1).
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b) Nach den Angaben der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren begann die Amtszeit des Beteiligten zu 10. innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums am 2. Mai 2018. Sie endet – ungeachtet der Unwirksamkeit der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl – mit Ablauf von vier Jahren am 1. Mai 2022 und damit nach dem Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 16. März 2022. Eine die Wahl rechtskräftig für unwirksam erklärende Senatsentscheidung hat mithin das vorzeitige Ende der Amtszeit des 2018 gewählten Betriebsrats zur Folge und wirkt sich für die Beteiligten trotz der vorherigen Neuwahl noch aus, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der Sonderfälle vorliegt, in denen die Amtszeit des gewählten Betriebsrats ausnahmsweise mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Betriebsrats endet (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2012 – 7 ABN 59/11 – Rn. 4 für den Fall der Neuwahl des Betriebsrats nach vorherigem Rücktritt; vgl. zu diesen Konstellationen auch Fitting BetrVG 31. Aufl. § 21 Rn. 20 ff.).
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II. Die Vorinstanzen haben die vom 17. bis 19. April 2018 durchgeführte Betriebsratswahl zu Recht für unwirksam erklärt.
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1. Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
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2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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a) Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor.
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aa) Die neun Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und daher nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist gewahrt. Die Wahlanfechtungsanträge sind am 15. bzw. 16. Mai 2018 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 2. Mai 2018 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen.
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bb) Die Antragsteller haben ihre zunächst in gesonderten Verfahren angebrachten Wahlanfechtungsanträge innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist hinreichend begründet. Sie haben darin ua. geltend gemacht, bei der Wahl sei gegen Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden, weil der Wahlvorstand mehrere von dem Beteiligten zu 1. eingereichte Wahlvorschläge zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen habe. Bereits damit haben sie einen betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Grund vorgetragen, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle später nachgeschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können (BAG 2. August 2017 – 7 ABR 42/15 – Rn. 19, BAGE 160, 27).
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b) Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG liegen ebenfalls vor.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Wahlvorstand gegen die wesentliche Wahlverfahrensvorschrift des § 24 Abs. 3 WO verstoßen hat, indem er die schriftliche Stimmabgabe für sämtliche außerhalb des umschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschlossen hat.
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(1) Nach § 24 Abs. 3 WO kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Danach ist die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsbereiche nicht in das Ermessen des Wahlvorstands gestellt, sondern nur für solche zum Wahlbetrieb gehörenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind (allg. Ansicht, vgl. Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. § 24 WO Rn. 7; Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. Anh. 1 WO § 24 Rn. 2, 13; HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl. WO § 24 Rn. 9; zur Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 24 WO insgesamt Fitting BetrVG 31. Aufl. § 24 WO Rn. 2; vgl. zu § 26 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 1. Januar 1964 – WO 1964 – für die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe zu der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat BAG 27. Januar 1993 – 7 ABR 37/92 – zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161). Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.
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(a) Bereits der Wortlaut von § 24 Abs. 3 WO verdeutlicht, dass sich die Anordnung der Briefwahl auf räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe beschränken soll. Das durch die Vorschrift eröffnete Ermessen („kann der Wahlvorstand …“) bezieht sich allein auf der Rechtsfolgenseite darauf, ob für die genannten Bereiche die schriftliche Stimmabgabe angeordnet oder der Sachlage mit anderen Maßnahmen, etwa der Einrichtung eines zusätzlichen Wahllokals, Rechnung getragen wird.
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(b) Gegen ein weitergehendes Verständnis von § 24 Abs. 3 WO sprechen vor allem normsystematische Gesichtspunkte. Der mit „Schriftliche Stimmabgabe“ überschriebene Dritte Abschnitt der WO regelt unter § 24 deren – so auch in der Normbezeichnung ausgewiesen – „Voraussetzungen“. Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert, seine Stimme persönlich abzugeben, kann er auf sein Verlangen hin schriftlich wählen (§ 24 Abs. 1 WO). Von Amts wegen erhalten solche Arbeitnehmer Briefwahlunterlagen, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich vom Betrieb abwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO). Diese Konstellationen werden ergänzt durch die dem Wahlvorstand eingeräumte Option nach § 24 Abs. 3 WO, für räumlich weit entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe die schriftliche Stimmabgabe von Amts wegen zu beschließen. Damit sind die Fälle, in denen die schriftliche Stimmabgabe zulässig ist, abschließend aufgezählt. Die Möglichkeit der Briefwahl soll gerade nicht im Belieben oder Ermessen des Wahlvorstands stehen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet sein.
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(c) Verordnungshistorische und -systematische Überlegungen stützen diese Interpretation. Der Verordnungsgeber hat die schriftliche Stimmabgabe bei der Wahl des Betriebsrats mit § 26 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 18. März 1953 (BGBl. I S. 58) zunächst nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sind. Die Möglichkeiten einer schriftlichen Stimmabgabe wurden später schrittweise erweitert und mit § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49) – welcher im Wesentlichen § 24 WO in der hier maßgeblichen Fassung entsprach – als „Briefwahl auf Verlangen“ (Abs. 1), „Briefwahl ohne besonderes Verlangen“ (Abs. 2) und „Briefwahl kraft Beschlusses bei räumlich weiter Entfernung“ (Abs. 3) gefasst. Demgegenüber erfolgt etwa die Wahl des Seebetriebsrats ausschließlich mittels schriftlicher Stimmabgabe sowie die Wahl der Bordvertretung ausschließlich als Präsenzwahl (vgl. §§ 12 und 46 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Betriebsverfassungsgesetz – Wahlordnung Seeschifffahrt – vom 7. Februar 2002 [BGBl. I S. 594]). Das verdeutlicht, dass bei der Wahl des Betriebsrats die Briefwahl insgesamt – also auch bezogen auf Abs. 3 von § 24 WO – nur unter strikter Bindung an die näher festgelegten Maßgaben zulässig ist (ähnlich BAG 27. Januar 1993 – 7 ABR 37/92 – zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161).
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(d) Der Zweck der Vorschrift gebietet dieses Verständnis. Einerseits soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Wahl erleichtert werden, wenn die Teilnahme an der Urnenwahl aufgrund der Entfernung ihres Arbeitsortes vom Wahllokal mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist (vgl. etwa Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. Anh. 1 WO § 24 Rn. 13). Andererseits trägt die Gestaltung der in § 24 Abs. 1 bis Abs. 3 WO geregelten schriftlichen Stimmabgabe dem Umstand Rechnung, dass der durch § 14 Abs. 1 BetrVG gewährleistete Grundsatz der geheimen Wahl, wonach die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden darf, bei der Briefwahl größeren Gefahren ausgesetzt ist als bei der Urnenwahl. Der Grundsatz der geheimen Wahl ist insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet (BAG 20. Januar 2021 – 7 ABR 3/20 – Rn. 20 mwN). Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist es dem Wählenden zwar dadurch selbst aufgegeben, für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen, indem er nach § 25 Satz 1 Nr. 1 WO verpflichtet ist, den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag einzulegen (BAG 20. Januar 2021 – 7 ABR 3/20 – aaO; vgl. zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 21. März 2018 – 7 ABR 29/16 – Rn. 31). Gleichwohl ist nach Ansicht des Verordnungsgebers die Gefahr, dass die Stimmabgabe anderen als dem Wähler bekannt wird, bei der Briefwahl ungleich größer als bei der Urnenwahl, bei welcher der Ablauf der Stimmabgabe der Kontrolle des Wahlvorstands unterliegt. Gerade deshalb hat er die Möglichkeit der generellen Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe in Betriebsteilen und Kleinstbetrieben nach § 24 Abs. 3 WO nur eingeschränkt zugelassen. Damit sollen auch Wahlmanipulationen möglichst geringgehalten bzw. ausgeschlossen werden (vgl. zu § 26 WO 1964 BAG 27. Januar 1993 – 7 ABR 37/92 – zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161). Die Spannungslage, einerseits mit der Handhabe der Briefwahl eine umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und andererseits der Gefahr einer darin liegenden Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeit zu begegnen, ist mit der strikten Bindung der brieflichen Stimmabgabe an näher definierte Maßgaben aufgelöst und dient dem Ziel, eine sichere und geheime Wahl zu gewährleisten.
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(2) Bei § 24 Abs. 3 WO handelt es sich in diesem Verständnis um eine wesentliche Wahlvorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. § 24 WO Rn. 18; vgl. zu § 26 WO 1964 BAG 27. Januar 1993 – 7 ABR 37/92 – zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161). Mit der Vorschrift sind die Voraussetzungen, unter denen die schriftliche Stimmabgabe in ganzen Betriebsteilen und Kleinstbetrieben zulässig ist, abschließend und zwingend festlegt. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er die schriftliche Stimmabgabe auch für nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe beschließt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen.
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(3) Allerdings steht dem Wahlvorstand bei seiner Entscheidung, für welche Betriebsteile und Kleinstbetriebe er auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließt, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Regelung gewährt dem Wahlvorstand eine Einschätzungsprärogative, welche Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne der Vorschrift „räumlich weit“ vom Hauptbetrieb entfernt sind. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber insoweit bewusst von einer konkreten Entfernungsvorgabe abgesehen hat und der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs („räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“) Rechnung tragen wollte (vgl. zu einem Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands dazu, welchen Zeitraum er voraussichtlich für die nach § 26 Abs. 1 WO gebotenen Handlungen benötigen wird BAG 20. Mai 2020 – 7 ABR 42/18 – Rn. 22).
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(a) Bei seiner Entscheidung darüber, ob bestimmte Betriebsstätten iSv. § 24 Abs. 3 WO räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, hat der Wahlvorstand zu berücksichtigen, dass der Begriff der räumlich weiten Entfernung in § 24 Abs. 3 WO einen anderen Bedeutungsgehalt hat als der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG verwendete identische Begriff (Fitting BetrVG 31. Aufl. § 24 WO Rn. 19; Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. § 24 WO Rn. 6; DKW/Homburg 18. Aufl. § 24 WO Rn. 17; HWGNRH-Huke/Nicolai BetrVG 10. Aufl. Anhang II Rn. 143; Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. Anh. 1 WO § 24 Rn. 13; HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl. WO § 24 Rn. 9). Anderenfalls liefe die Regelung weitgehend leer, da räumlich weit entfernte Betriebsteile iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG in der Regel ohnehin einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben. Voraussetzung einer Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3 WO ist, dass der Betriebsteil oder Kleinstbetrieb betriebsverfassungsrechtlich zum Betrieb gehört. Eine Briefwahl käme bei einem identischen Verständnis des in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG und § 24 Abs. 3 WO verwendeten Begriffs nur bei Betriebsteilen in Betracht, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen oder deren Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG formlos beschlossen haben, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen bzw. bei einer gewillkürten Betriebsverfassung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG. Eine Beschränkung auf diese Ausnahmefälle kann § 24 Abs. 3 WO nicht entnommen werden (zutr. Jacobs aaO). Für Betriebsteile, die iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (noch) nicht räumlich weit entfernt sind, kann daher nach § 24 Abs. 3 WO durchaus ggf. die schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden.
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(b) Angesichts des Regelungszwecks hat der Wahlvorstand seine Einschätzung maßgeblich daran auszurichten, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebs liegenden Betriebsstätten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (Fitting BetrVG 31. Aufl. § 24 WO Rn. 19; Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. § 24 WO Rn. 7; DKW/Homburg 18. Aufl. § 24 WO Rn. 17; HWGNRH-Huke/Nicolai BetrVG 10. Aufl. Anhang II Rn. 143; Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. Anh. 1 WO § 24 Rn. 13; HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl. WO § 24 Rn. 9). Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat der Wahlvorstand zwar nicht allein anhand einer bestimmt festgelegten Anzahl von Entfernungskilometern vorzunehmen. Vielmehr erfordert der Regelungszweck eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Allerdings hat der Wahlvorstand zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der schriftlichen Stimmabgabe auf „räumlich weit entfernte“ Betriebsstätten auch der Verhinderung von Wahlmanipulationen dient und daher nicht uferlos ausgeweitet werden kann. Nicht zuletzt deshalb hat der Verordnungsgeber mit der Formulierung „räumlich weit entfernt“ deutlich gemacht, dass eine etwaige Unzumutbarkeit der persönlichen Stimmabgabe im Hauptbetrieb in erster Linie aus der geographischen Entfernung der auswärtigen Betriebsstätte vom Hauptbetrieb und dem daraus resultierenden wegebedingten Zusatzaufwand folgen muss. Dem Wahlvorstand ist es daher – auch unter Berücksichtigung einer ihm zuzugestehenden Einschätzungsprärogative – verwehrt, die schriftliche Stimmabgabe allein aus Gründen zu beschließen, die nicht mit der räumlichen Entfernung zwischen auswärtiger Betriebsstätte und Hauptbetrieb und dadurch bedingten zusätzlichen Wegstrecken zusammenhängen.
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(4) Bei dem Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Wahlvorstand auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WO für bestimmte Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe die schriftliche Stimmabgabe beschließen durfte, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht diesen Begriff verkannt hat, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (vgl. zum Begriff der räumlich weiten Entfernung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 – Rn. 21; 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 – Rn. 27 mwN).
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(5) Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand.
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(a) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der räumlich weiten Entfernung ausgegangen. Es hat ausgeführt, die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe komme auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WO nur in Betracht, wenn es den Arbeitnehmern nicht möglich oder nicht zumutbar sei, ihre Stimme persönlich im Wahllokal abzugeben. Es ist damit zu Recht davon ausgegangen, die Entscheidung über die schriftliche Stimmabgabe liege nicht im Ermessen des Wahlvorstands.
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(b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts befinden sich die Bereiche Originalteileversand (H-Straße 24), die Jahreswagenvermittlung (H-Straße 51) sowie das „Neue Kundencenter“ (M-Straße 74, Halle 42), für die ua. die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde, unmittelbar außerhalb des Werkszauns des Hauptbetriebs. Nach den vom Landesarbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung durch eine Bezugnahme auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts weiter getroffenen Feststellungen (vgl. zur Rechtswirkung von Feststellungen in den Beschlussgründen BAG 13. November 2019 – 4 ABR 3/19 – Rn. 27) sind diese Bereiche nur wenige Meter bzw. wenige Dutzend Meter vom Zaun des Betriebsgeländes M-Straße 74 entfernt; der zum Wahllokal im O-Saal des Hauptbetriebs (Halle 1, Sektor 9) zurückzulegende Weg vom „Neuen Kundencenter“ in der Halle 42 ist sogar kürzer als für die auf dem Werksgelände in den Hallen 22, 23, 26, 27 und 28 tätigen Wahlberechtigten. Die auf Grundlage dieser Feststellungen vorgenommene Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Wahlvorstand habe nicht für alle außerhalb des Werksgeländes liegenden Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließen dürfen, weil für die Arbeitnehmer der drei genannten Bereiche die persönliche Stimmabgabe auf dem Werksgelände nicht unzumutbar sei, verstößt angesichts der unmittelbar an das Werksgelände angrenzenden Lage dieser drei Bereiche nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei in erster Linie auf die geringe Entfernung dieser außerhalb des umzäunten Werksgeländes liegenden Betriebsbereiche zur äußeren Grenze des Hauptbetriebs abgestellt, denn der Regelung des § 24 Abs. 3 WO ist immanent, dass die Unzumutbarkeit der Urnenwahl für die Arbeitnehmer der auswärtigen Betriebsbereiche durch die der räumlichen Entfernung geschuldeten zusätzlichen Wegstrecken bedingt sein muss. Auch die vom Landesarbeitsgericht angeführte Hilfserwägung, gegen eine Unzumutbarkeit der persönlichen Stimmabgabe jedenfalls für die Arbeitnehmer des unter derselben Adresse wie das Hauptwerk ansässigen „Neuen Kundencenters“ spreche, dass dieses näher am Wahllokal liege als einige Bereiche innerhalb des umzäunten Werksgeländes, ist nicht zu beanstanden. Insoweit trifft der Einwand der Rechtsbeschwerden nicht zu, sämtliche in den auswärtigen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer hätten große Wegstrecken „um das gesamte Werksgelände herum“ zurücklegen müssen, um auf dieses durch das Haupttor und damit zum Wahllokal gelangen zu können. Diesem Einwand stehen die unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entgegen. Aber auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die nur einige Minuten betragenden Wegstrecken für die Arbeitnehmer der anderen beiden betrieblichen Bereiche seien zumutbar, ist angesichts des ohnehin sehr großflächigen Werksgeländes rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
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(c) Keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken unterliegt auch, dass das Landesarbeitsgericht den Kontrollen durch den Werkschutz beim Zugang zum Werksgelände und der Behauptung der Arbeitgeberin, beim Passieren der Drehkreuze sei die Zutrittsberechtigung durch Vorlage eines Werksausweises nachzuweisen und ggf. eine Taschenkontrolle durchzuführen, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Angesichts der direkt an das Werksgelände angrenzenden Lage der drei genannten Betriebsbereiche durfte der Wahlvorstand nicht allein aufgrund etwaiger Zugangsbeschränkungen zu der Beurteilung gelangen, diese seien iSv. § 24 Abs. 3 WO vom Hauptbetrieb „räumlich weit entfernt“. Ohne Erfolg macht der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, der Wahlvorstand habe mit der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Bereiche die rechtssicherste und praktikabelste Abgrenzung vorgenommen, welche für alle Beschäftigten einprägsam sei. Diese Aspekte sind für die Beurteilung, ob es den Wahlberechtigten außerhalb des Betriebsgeländes liegender Betriebsbereiche aufgrund der geographischen Lage zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vor allem vermögen sie nicht das Fehlen der von § 24 Abs. 3 WO geforderten räumlich weit entfernten Lage zu kompensieren.
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(d) Auch der vorinstanzlich angeführte – im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht vertiefte – Einwand, der Wahlvorstand habe wie in der Vergangenheit die schriftliche Stimmabgabe für die außerhalb des umzäunten Werksgeländes liegenden Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen dürfen, weil ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO in früheren Wahlanfechtungsverfahren nicht gerügt worden sei, verfängt nicht. Ein nach § 19 Abs. 1 BetrVG relevanter Wahlfehler wird nicht dadurch unerheblich, dass er bei vergangenen Wahlen nicht gerügt und ggf. deshalb von den Gerichten nicht erkannt und geprüft wurde.
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bb) Der Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO konnte das Wahlergebnis beeinflussen.
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(1) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 51; 20. Januar 2021 – 7 ABR 3/20 – Rn. 24 jew. mwN).
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(2) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, es könne im Streitfall nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO anders ausgefallen wäre.
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(a) Es ist nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen der betroffenen Betriebsstätten, die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben haben, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn die schriftliche Stimmabgabe für diese Bereiche nicht beschlossen worden wäre. Diese Personen könnten davon ausgegangen sein, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können, diese Möglichkeit aber zeitlich verpasst oder den darin liegenden Aufwand gescheut haben. Zudem kann eine Beeinflussung des Wahlverhaltens derjenigen Personen nicht ausgeschlossen werden, die tatsächlich durch Briefwahl gewählt haben. Bei der schriftlichen Stimmabgabe müssen sich die Wähler regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Wahltag entscheiden, damit ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht. Dadurch kommt es zu für die einzelnen Arbeitnehmer zeitlich versetzten Wahlen. Da zwischen der Stimmabgabe unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. zu § 26 WO 1964 BAG 27. Januar 1993 – 7 ABR 37/92 – zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161).
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(b) Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerden können diese Geschehensabläufe vorliegend nicht ausgeschlossen werden, weil den in den außerhalb des umzäunten Werksgeländes tätigen Wahlberechtigten bekannt gewesen sei, dass sie trotz der Beschlussfassung über die Briefwahl ihre Stimme am Wahltag noch persönlich abgeben konnten. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Umstand überhaupt die Feststellung zulässt, auch bei unterbliebener Beschlussfassung über die schriftliche Stimmabgabe wäre kein anderes Wahlergebnis erzielt worden, denn die Wähler hätten in diesem Fall ausschließlich die Möglichkeit der Urnenwahl wahrgenommen und nicht daneben auch die der Briefwahl, selbst wenn sie gewusst haben, eine Urnenwahl sei weiterhin nicht ausgeschlossen. Ungeachtet dessen hat das Landesarbeitsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer keine Kenntnis von der trotz der beschlossenen schriftlichen Stimmabgabe bestehenden Möglichkeit der Urnenwahl hatten. An diese Feststellung ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden.
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(aa) In der vom Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angebrachten Beanstandung, er habe ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass bei der Arbeitgeberin „jedem Wahlberechtigten bekannt war, dass die Stimmabgabe an der Urne auch nach Erhalt der Briefwahlunterlagen möglich war“ und der Vorrang der Urnenwahl sei „auf Grund der Wahlkultur bekannt“, liegt keine nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß begründete und damit zulässige Verfahrensrüge. Bei einer auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Verfahrensrüge muss, sofern mit ihr das Übergehen von Sachvortrag oder eines Beweisantritts beanstandet wird, im Einzelnen unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl dargestellt werden, welchen konkreten Sachvortrag das Beschwerdegericht übergangen haben soll, wo der übergangene Vortrag und/oder der Beweisantritt zu finden sein soll (vgl. zum Revisionsverfahren BAG 2. Mai 2014 – 2 AZR 490/13 – Rn. 26 mwN) und dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Landesarbeitsgericht möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 18. November 2019 – 4 AZR 105/19 – Rn. 18). An solchen Darlegungen fehlt es hier.
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(bb) Auch eine zulässige Rüge der Verletzung der aus § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 1 ArbGG folgenden Pflicht zur Untersuchung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht liegt darin nicht. Hierzu bedarf es der Darlegung, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. Mai 2007 – 7 ABR 45/06 – Rn. 12 mwN, BAGE 122, 293). Entsprechendes führt der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde nicht aus.
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(cc) Dessen ungeachtet kann entgegen der von der Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdebegründung geäußerten Ansicht von einer allgemeinen Kenntnis der Arbeitnehmer von einer ggf. gleichwohl bestehenden Urnenwahlmöglichkeit auch nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil diese zum Teil davon Gebrauch gemacht haben. Dieser Umstand besagt nichts über die Kenntnis der Arbeitnehmer, die keine persönliche Stimmabgabe getätigt haben. Auf eine entsprechende Kenntnis kann auch nicht aus der E-Mail vom 11. April 2018 an die Führungskräfte in den auswärtigen Betriebsstätten geschlossen werden.
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(3) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben von 96 wahlberechtigten Arbeitnehmern im „Neuen Kundencenter“ 46 Arbeitnehmer im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gewählt, während sich elf Wahlberechtigte für die persönliche Stimmabgabe entschieden. Schon damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass mindestens – aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls wahlentscheidungsrelevante – 20 Stimmen von in den angrenzenden Bereichen tätigen wahlberechtigten Nichtwählern ohne den Wahlfehler abgegeben worden und auf die Liste mit dem Kennwort „Achtung! Respekt für Metaller, lieber einen Volxbetriebsrat!“ entfallen wären. Nicht ausgeschlossen werden kann ferner, dass mindestens 20 wahlberechtigte Personen dieser Bereiche bei der Wahl ihre Stimme im Wege der Briefwahl der Mehrheitsliste „I“ gegeben haben und ohne den Wahlfehler bei der Urnenwahl der Liste mit dem Kennwort „Achtung! Respekt für Metaller, lieber einen Volxbetriebsrat!“ gegeben hätten. Damit steht nicht fest, dass das Wahlergebnis auch ohne den Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO nicht anders ausgefallen wäre. Nach dem nach § 15 WO anzuwendenden d`Hondtschen Höchstzahlensystem konnte sich das Wahlergebnis im vorliegenden Fall ändern, wenn der Wahlvorschlag „Achtung! Respekt für Metaller, lieber einen Volxbetriebsrat!“ 20 zusätzliche Stimmen erhalten hätte, unabhängig davon, ob auf die Liste „I“ 20 Stimmen weniger entfallen wären oder diese Liste diese Stimmen zusätzlich erhalten hätte. In beiden Fällen wäre auf die Liste „Achtung! Respekt für Metaller, lieber einen Volxbetriebsrat!“, die ohne Betriebsratssitz blieb, ein Sitz und auf die Mehrheitsliste „I“ ein Sitz weniger entfallen.
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Schmidt |
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Vorbau |
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Arnold |