Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2019 – 7 Sa 259/18 (3) – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.184,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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I. Die auf einen absoluten Revisionsgrund gemäß „§ 547 Nr. 6 ZPO“, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument übermittelte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht wirksam iSv. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht worden wäre.
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a) Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung des Beklagten wurde als elektronisches Dokument per beA eingereicht. Am Schluss des Begründungsschriftsatzes ist der Name „L K, LL.M.“ mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ wiedergegeben. In der Zeile darüber heißt es: „mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet“. Die Übermittlung erfolgte ausweislich der im Transfervermerk ersichtlichen Angaben einschließlich der „Visitenkarte des Absenders“ aus dem beA von A M. Der Transfervermerk enthält die Angabe „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. A M ist ausweislich des auf der ersten Seite der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung befindlichen Kanzlei-Briefkopfs angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei K Rechtsanwälte. Zusätzlich wurde das elektronische Dokument von A R M qualifiziert elektronisch signiert.
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b) Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist wirksam eingereicht worden.
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aa) Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 130a ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Nach § 130a Abs. 3 ZPO, der dem § 46c Abs. 3 ArbGG entspricht, der seinerseits für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gilt, jedoch für das Revisionsverfahren nicht in Bezug genommen wurde, muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Im Hinblick auf die nach § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO erforderliche qeS der verantwortenden Person ergibt sich Näheres aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, sog. eIDAS-Verordnung). Nach Art. 3 Nr. 12 dieser Verordnung ist eine qeS eine „fortgeschrittene elektronische Signatur“ (vgl. zu dieser Art. 3 Nr. 11 dieser Verordnung), die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Nach Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung hat eine qeS die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Sie muss von der „verantwortenden Person“ stammen, also von demjenigen, dessen handschriftliche Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. bereits BGH 21. Dezember 2010 – VI ZB 28/10 – Rn. 8, BGHZ 188, 38; BVerwG 14. September 2010 – 7 B 15.10 – Rn. 24). Im Hinblick auf § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO sind in § 130a Abs. 4 ZPO verschiedene „sichere Übermittlungswege“ bestimmt, darunter in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem beA nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
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bb) Vorliegend genügt die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Anforderungen von § 130a Abs. 3 ZPO.
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(1) Es kann dahinstehen, ob bei nicht gegebener Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (hier: L K, LL.M.) und dem beA-Postfachinhaber (hier: A M) eine Übermittlung nach § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO – also ohne qeS der verantwortenden Person – genügen kann (zur Diskussion vgl. ua. OLG Braunschweig 8. April 2019 – 11 U 146/18 -; ArbG Lübeck Verfügung vom 19. Juni 2019 – 6 Ca 679/19 – BeckRS 2019, 16942; Müller FA 2019, 170; Müller FA 2019, 98; Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3; Radke jM 2019, 272, 276; Bernhardt/Leeb in Heckmann jurisPK-Internetrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rn. 280.1).
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(2) Jedenfalls sind die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO durch die hier zusätzlich erfolgte qeS erfüllt.
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(a) Rechtsanwalt A M hat das Dokument nach den Angaben im Transfervermerk selbst als beA-Postfachinhaber übermittelt und zudem seine qeS hinzugesetzt. Dies erfolgte in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV, wonach ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, auch „auf einem sicheren Übermittlungsweg“ übermittelt werden darf (vgl. auch BGH 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18 – Rn. 11). Durch die Einreichung des elektronischen Dokuments mit qeS, die die gleiche Rechtswirkung wie seine handschriftliche Unterschrift hat, hat Rechtsanwalt A M die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen, ist also „verantwortende Person“ iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO. Die Rechtswirkung entspricht der der erfolgten eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. ebenso OLG Karlsruhe 16. Juli 2019 – 17 U 423/19 – Rn. 12).
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(b) Danach ist es unerheblich, dass am Schluss des Schriftsatzes der Name „L K, LL.M.“ mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ wiedergegeben ist und es in der Zeile darüber heißt: „mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet“, wobei es auch ohne Bedeutung ist, ob es sich dabei (nur) um ein Redaktionsversehen handelt oder ob der Entwurf des Schriftsatzes von Rechtsanwalt L K, LL.M. stammt. Wie auch außerhalb der elektronischen Übermittlungswege muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genügt, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. nur BGH 13. Juni 2017 – XI ZB 25/16 – Rn. 6 ff. mwN).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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a) Soweit der Beklagte die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, da es nicht erkennen lasse, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Landesarbeitsgericht den Widerklageantrag abgewiesen habe, und er sich insoweit auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO beruft, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
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aa) § 547 Nr. 6 ZPO ist weder in § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG noch in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Bezug genommen; diese Bestimmungen verweisen allein auf § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO. Ein Verfahrensmangel iSv. § 547 Nr. 6 ZPO ist danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Grund für die Zulassung der Revision.
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bb) Soweit der Beklagte wegen Urteilsmängeln iSv. § 547 Nr. 6 ZPO, die ggf. über die von § 72b ArbGG erfassten Mängel hinausgehen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. für diese Möglichkeit ua. BAG 20. Dezember 2006 – 5 AZB 35/06 – Rn. 5, BAGE 120, 358; Bepler RdA 2005, 65, 72; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 26a und § 72b Rn. 23; Schwab/Weth/Ulrich 5. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 43; HWK/Treber 8. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 23 und § 72b ArbGG Rn. 6; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72b Rn. 8; Kiel/Koch ArbR 2013, 174, 176), bleibt die Beschwerde erfolglos. Eine nachträgliche Zulassung der Revision würde insoweit jedenfalls voraussetzen, dass die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts vollkommen unklar oder lückenhaft wären und in diesem Mangel zugleich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läge (vgl. etwa GMP/Müller-Glöge aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sind weder vollkommen unklar noch lückenhaft.
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Das Landesarbeitsgericht hat seine die Widerklage abweisende Entscheidung – zusammengefasst – darauf gestützt, zwar habe der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert habe, allerdings treffe den Beklagten insoweit ein – eine Haftung des Klägers ausschließendes – Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass und wie die Kehrmaschine hätte ordnungsgemäß gesichert werden können und müssen – nur insoweit hat das Landesarbeitsgericht auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen -, und dass die Arbeitnehmer insoweit entsprechend eingewiesen wurden. Soweit der Kläger sich dadurch pflichtwidrig verhalten habe, dass er, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des Fahrzeugs“ bemerkt habe, gleichwohl langsam weitergefahren sei, könne nicht festgestellt werden, dass es durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort zu weiteren Schäden gekommen sei.
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cc) Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in eine sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG (vgl. BAG 2. November 2006 – 4 AZN 716/06 – Rn. 8, BAGE 120, 69) ist nicht veranlasst.
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(1) Dabei kann dahinstehen, ob § 72b ArbGG überhaupt in den Fällen Anwendung findet, in denen das Urteil zwar binnen fünf Monaten nach der Verkündung abgefasst vorliegt und Entscheidungsgründe enthält, die den formalen Mindestinhalt eines Urteils abdecken, in denen das Urteil jedoch im Hinblick auf inhaltliche Mindestanforderungen als nicht „vollständig abgefasst“ anzusehen wäre. Ob § 72b ArbGG solche Fälle überhaupt erfasst, ist umstritten (vgl. dafür: GK-ArbGG/Mikosch Stand September 2019 § 72b Rn. 15 ff. mit Differenzierung für verschiedene Konstellationen; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. September 2019 ArbGG § 72b Rn. 9; ebenso zur parallelen Bestimmung für das Beschlussverfahren ErfK/Koch 19. Aufl. ArbGG § 92b Rn. 1; ablehnend: ua. BAG 20. Dezember 2006 – 5 AZB 35/06 – Rn. 4 ff., BAGE 120, 358; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72b Rn. 23; Schwab/Weth/Ulrich 5. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 15; HWK/Treber 8. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 6; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72b Rn. 8; Düwell/Lipke/Düwell 5. Aufl. § 72b Rn. 3; dahingehend ist ggf. auch BAG 15. März 2006 – 9 AZN 885/05 – Rn. 11 zu verstehen). Dahinstehen kann auch, welche Beschwerdefrist wann zu laufen beginnen würde, wenn § 72b ArbGG insoweit zur Anwendung käme, dh. ob die einmonatige Begründungsfrist (Notfrist) des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG streng nach dem Wortlaut des § 72b Abs. 2 Satz 2 ArbGG „mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts“ zu laufen beginnen würde oder ob eine erfolgte Zustellung des Berufungsurteils als Zäsur anzusehen wäre, die die Notfrist des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Gang setzen würde.
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(2) Selbst wenn § 72b ArbGG die Fälle erfassen sollte, in denen das anzufechtende Urteil im Hinblick auf inhaltliche Mindestanforderungen als nicht „vollständig abgefasst“ anzusehen wäre, wäre eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in eine sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG nicht veranlasst.
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(a) Eine Entscheidung ist dann iSd. § 547 Nr. 6 ZPO „nicht mit Gründen versehen“, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dabei stehen dem vollständigen Fehlen von Gründen die Fälle gleich, in denen es zwar Ausführungen des Berufungsgerichts gibt, diese aber nicht erkennen lassen, auf welchen Überlegungen die Entscheidung beruht. Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen worden ist. Erforderlich ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen. Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft begründet worden ist (vgl. BAG 11. Dezember 2013 – 4 AZR 250/12 – Rn. 17 f. mwN; vgl. auch BAG 11. November 2014 – 3 AZR 848/11 – Rn. 18 mwN).
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(b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil mit Gründen iSv. § 547 Nr. 6 ZPO versehen.
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Wie bereits unter Rn. 15 ausgeführt, hat das Landesarbeitsgericht seine die Widerklage abweisende Entscheidung – zusammengefasst – darauf gestützt, zwar habe der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert habe, allerdings treffe den Beklagten insoweit ein – eine Haftung des Klägers ausschließendes – Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass und wie die Kehrmaschine hätte ordnungsgemäß gesichert werden können und müssen – nur insoweit hat das Landesarbeitsgericht auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen -, und dass die Arbeitnehmer insoweit entsprechend eingewiesen wurden. Soweit der Kläger sich dadurch pflichtwidrig verhalten habe, dass er, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des Fahrzeugs“ bemerkt habe, gleichwohl langsam weitergefahren sei, könne nicht festgestellt werden, dass es durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort zu weiteren Schäden gekommen sei.
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b) Soweit der Beklagte im Übrigen Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) rügt, wurde die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.
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aa) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2012 – 5 AZN 1958/12 – Rn. 4 mwN; Bepler RdA 2005, 65, 72). Es gelten grundsätzlich die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden. Danach muss die Gehörsrüge die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Beschwerde stützen will. Zudem muss regelmäßig die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. Insoweit genügt es, wenn dargetan wird, dass das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 10. Mai 2005 – 9 AZN 195/05 – zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295).
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bb) Danach wurde die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet.
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(1) Der Beklagte hat schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gerügten Gehörsverstöße nicht dargetan. Er hat nicht dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte.
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(2) Im Übrigen kommt Folgendes hinzu:
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(a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe ihn durch seinen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2019, dass die Widerklage nach Auffassung des Gerichts teilweise Erfolg haben werde, davon abgehalten, weiter zum Verschulden des Klägers vorzutragen, fehlt es darüber hinaus an einer Darlegung, was konkret der Beklagte „weiter zum Verschulden des Beschwerdegegners“ vorgetragen hätte, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte.
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(b) Soweit der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht hätte den Zeugen G dazu vernehmen müssen, dass „eine Ladungssicherung nicht erfolgt“ war, fehlt es darüber hinaus an der konkreten Darlegung, warum die Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich angenommen, dass der Kläger seine Pflichten dadurch verletzt hatte, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hatte.
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(c) Soweit der Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Kehrmaschine erst beim Anfahren an der Feuerwache umgefallen sei, hat er zudem nicht dargetan, welchen Unterschied es nach der Argumentationslinie des Landesarbeitsgerichts gemacht hätte, wenn dieser Vortrag berücksichtigt worden wäre.
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(d) Soweit der Beklagte schließlich rügt, das Landesarbeitsgericht hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass Vorbringen dazu erforderlich sei, „wie eine Sicherung zu erfolgen habe, damit ein Verrutschen ausgeschlossen“ sei, fehlt es an jeglichen Ausführungen, weshalb ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf eines solchen rechtlichen Hinweises bedurfte (vgl. hierzu BVerfG 17. Februar 2004 – 1 BvR 2341/00 – zu III 2 a der Gründe; BAG 25. September 2013 – 5 AZR 617/13 (F) – Rn. 3).
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c) Soweit der Beklagte schließlich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (nicht: der „Rechtssache“) (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) begehrt, wurde die Beschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.
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aa) Der Beklagte hat mit seiner/seinen Frage(n) schon keine Rechtsfrage(n) iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine Frage(n) dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat/haben (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 – 9 AZN 1258/07 – Rn. 5, BAGE 126, 346). Vielmehr hat er die Frage(n) ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Dass er seine Frage(n) abstrahiert hat, ändert daran nichts. Eine Befassung des Beschwerdegerichts mit seiner/seinen Frage(n) würde dazu führen, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten. Eine solche Bewertung kann nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.
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bb) Darüber hinaus hat der Beklagte nichts zur Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und zur allgemeinen Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit dargetan (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 23. Juni 2016 – 8 AZN 205/16 – Rn. 3 mwN).
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II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 14; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – BVerfGK 18, 301).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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