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1 ABR 19/21


Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats – der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2021 – 9 TaBV 56/20 – aufgehoben, soweit er die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.
Insoweit wird auf die Beschwerde der Arbeitgeberin der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. November 2020 – 2 BV 30/20 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Anträge werden abgewiesen.