Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2023 – 5 TaBV 6/22 – aufgehoben.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2022 – 3 BV 28/21 – wird auf die Beschwerde des Betriebsrats abgeändert, soweit es die die Arbeitnehmer Z und S betreffenden Anträge (dort zu 4. und 5.) abgewiesen hat.
Im Umfang der Abänderung wird der Arbeitgeberin aufgegeben, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
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