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1 AZR 173/20


1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten – unter deren Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2019 – 19 Sa 1679/18 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 4. (Überstundenvergütung für die Jahre 2014 bis 2017) die Berufung des Klägers und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 6. (Überstundengutschrift auf Arbeitszeitkonto) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 – 5 Ca 49/18 – zurückgewiesen und hinsichtlich der Anträge zu 7. und 8. (Schichtzuschläge für die Jahre 2014 und 2015) der Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil teilweise stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.