1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten – unter deren Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2020 – 8 Sa 556/18 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2014 iHv. 978,18 Euro, mit dem Antrag zu 2. Überstundenvergütung für das Jahr 2015 iHv. 5.562,04 Euro, mit dem Antrag zu 3. Überstundenvergütung für das Jahr 2016 iHv. 7.178,95 Euro, mit dem Antrag zu 4. Überstundenvergütung für die Monate Januar bis August 2017 iHv. 4.573,78 Euro, mit dem Antrag zu 9. Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2017 iHv. 2.328,98 Euro, mit dem Antrag zu 10. Überstundenvergütung für die Monate Januar und Februar 2018 iHv. 1.178,52 Euro sowie mit den Hilfsanträgen zu 5. und 11. die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt.
2. Das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts wird teilweise dahin berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 847,44 Euro (statt 847,72 Euro) Schichtzuschläge für das Jahr 2014 nebst den ausgeurteilten Zinsen zu zahlen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.