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1 AZR 350/20


1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten – unter deren Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2020 – 8 Sa 703/18 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. Überstundenvergütung für das Jahr 2014 iHv. 3.571,43 Euro, mit dem Antrag zu 2. Überstundenvergütung für das Jahr 2015 iHv. 3.680,43 Euro, mit dem Antrag zu 3. Überstundenvergütung für das Jahr 2016 iHv. 3.780,86 Euro, mit dem Antrag zu 4. Überstundenvergütung für das Jahr 2017 iHv. 2.508,45 Euro sowie mit dem Hilfsantrag zu 5. die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.