1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2019 – 19 Sa 706/18 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 4. sowie zu 8. (Überstundenvergütung für die Jahre 2014 bis 2017) die Berufung des Klägers und hinsichtlich der Hilfsanträge zu 5. und 9. (Überstundengutschrift auf Arbeitszeitkonto) sowie der Anträge zu 6. und 7. (Schichtzuschläge für die Jahre 2014 und 2015) die Berufung der Beklagten unter Stattgabe der Berufung des Klägers hinsichtlich des Hilfsantrags zu 5. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 – 9 Ca 2158/17 – zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.