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10 AZR 109/22


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 10. Januar 2022 – 9 Sa 66/21 – in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts VillingenSchwenningen vom 23. September 2021 – 1 Ca 234/21 zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch des Klägers aus 1.522,50 Euro brutto erst seit dem 11. Juli 2020 und aus 1.540,00 Euro brutto erst seit dem 11. Dezember 2020 besteht.

4. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.