1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. September 2022 – 12 Sa 391/22 SK – aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember 2021 – 10 Ca 271/21 SK – zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.