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2 AZR 275/23

1. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2023 – 3 Sa 81/23 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26. April 2023 – 4 Ca 1903/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2022 – 4 Ca 1903/22 – teilweise aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28. Oktober 2022 erst zum 30. November 2022 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2022 – 4 Ca 1903/22 – aufrechterhalten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.