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3 AZR 363/20


Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2020 – 2 Sa 193/19 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23. April 2019 – 7 Ca 2/19 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23. April 2019 – 7 Ca 2/19 – wird in der Sache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin auf Basis des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) – Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997 Abschnitt IV – in der Fassung durch Art. 3 des Tarifvertrages Nr. 178 vom 21. Januar 2016 zu berechnen und hierbei auch Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die in Arbeitsverhältnissen geleistet wurden, welche ab Mai 1997 begründet wurden.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.