1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2025 – 15 Sa 2/24 – im Kostenpunkt sowie, soweit festgestellt ist, dass der „Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns“ (Lzk-TV) vom 28. August 2023 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27. November 2023 – 4 Ca 379/22 – wird insgesamt zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung insgesamt und die der Revision zu tragen.