1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2025 – 15 Sa 3/24 – im Kostenpunkt sowie, soweit festgestellt ist, dass der „Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns“ (Lzk-TV) vom 28. August 2023 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27. November 2023 – 4 Ca 380/22 – wird insgesamt zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung insgesamt und die der Revision zu tragen.