1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 26. Juni 2025 – 14 Sa 56/24 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht über die Klage unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entschieden hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.