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4 AZR 354/21


1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2021 – 7 Sa 7/20 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 – 5 Ca 493/19 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD/VKA und ab dem 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD/VKA zu vergüten und die sich für die Zeit ab April 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis März 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem 1. Oktober 2018 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3.Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.