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4 AZR 387/20


1.Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 29. Juni 2020 – 9 Sa 21/20 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 23. Januar 2020 – 5 Ca 186/19 – teilweise abgeändert hat.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 23. Januar 2020 – 5 Ca 186/19 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 65 % zu tragen, das beklagte Land zu 35 %. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.