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5 AZR 135/24

1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2024 – 7 Sa 493/23 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juni 2024 und des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2024 sowie des Ergänzungsurteils vom 10. September 2024 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 24. Oktober 2023 – 3 Ca 362/23 – zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das og. Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten abgeändert, soweit die Klage für den Zeitraum vom 1. April bis zum 4. Mai 2021 abgewiesen wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 2.260,48 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 817,96 Euro netto zuzüglich Zinsen aus dem Differenzbetrag iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2023 zu zahlen.

4. Ziffer 1 des Tenors des og. Urteils des Landesarbeitsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass Zinsen seit dem 22. März 2023 zu zahlen sind.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.