1. Auf die Revision des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 28. Februar 2023 – 11 Sa 51/22 – in seiner Ziff. I.2. und im Kostenpunkt aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 4. August 2022 – 5 Ca 124/22 – in seiner Ziff. 1 abgeändert und die Klage auf restliche Vergütung für den Monat März 2022 abgewiesen.
3. Von den Kosten der Berufung und der Revision tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.