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5 AZR 270/20


I. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2020 – 10 Sa 232/19 – teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes im Übrigen im Tenor Ziff. I. aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2018 – 56 Ca 13559/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2017 jeweils für das beklagte Land im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) in den dienstlichen Umkleideräumen und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt zehn Minuten (bestehend aus fünf Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und fünf Minuten nach dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich mit Dienstantritt in der T-Straße, B gearbeitet hat, zu vergüten.

b) Das beklagte Land wird verurteilt, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ 16 Stunden und 47 Minuten gutzuschreiben.

2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten der Revision haben das beklagte Land 75 % und der Kläger 25 % zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.

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