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5 AZR 277/23

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Juli 2023 – 4 Sa 359/23 – hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 aufgehoben.

2. Soweit das Landesarbeitsgericht unter Ziffer 2 des Berufungsurteils in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne die Zustimmung des Klägers ausgeschlossen ist, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Februar 2022 – 14 Ca 5006/21 – zurückgewiesen.

3. Soweit das Landesarbeitsgericht unter Ziffer 2 des Berufungsurteils in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass das Stundenkonto des Klägers Stand 1. Januar 2023 ein Zeitguthaben von 1.234,07 Stunden ausweist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.