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5 AZR 291/20


I. Auf die Revision des beklagten Landes wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 – 10 Sa 1571/19 – insoweit gegenstandslos ist, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 – 60 Ca 14876/17 – teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger jeweils im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten für die Tage, an denen er tatsächlich in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 gearbeitet hat, zu vergüten.

II. Im Übrigen wird die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 – 10 Sa 1571/19 – zurückgewiesen und das Urteil zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 – 60 Ca 14876/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. April 2017 jeweils für das beklagte Land im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt zehn Minuten (bestehend aus fünf Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und fünf Minuten nach dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten.

b) Das beklagte Land wird verurteilt, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ 7,07 Stunden gutzuschreiben.

2. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

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