The following content is only available in German.

5 AZR 295/20


I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 – 10 Sa 1569/19 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 – 10 Sa 1569/19 – teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes im Übrigen im Tenor Ziff. I. aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 – 60 Ca 14121/17 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2017 zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform und das Auf- und Abrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen im Umfang von insgesamt zehn Minuten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten.

b) Das beklagte Land wird verurteilt, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ drei Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 64 % und das beklagte Land 36 % zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.