1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2018 – 4 Sa 6/18 – hinsichtlich der Ziffern I. 1. bis I. 4, I. 6., I. 7. und II. des Tenors aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. lm Übrigen (Ziffer I. 5. des Tenors) wird die Revision zurückgewiesen.