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6 AZR 126/23

I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2023 – 2 Sa 194/21- teilweise aufgehoben und zur Klarstellung und Berichtigung hinsichtlich seiner Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des
Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. Februar 2021 – 5 Ca 5251/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin

ab 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) zuzüglich des Garantiebetrags in Höhe von 92,22 Euro sowie ab 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) zuzüglich des Garantiebetrags in Höhe von 94,39 Euro, höchstens jeweils jedoch mit dem Tabellenentgelt der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA),

und ab 1. März 2022 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD (VKA)

zu vergüten sowie die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen:

den Bruttodifferenzbetrag für den Monat März 2017 für die Zeit vom 1. April 2017 bis einschließlich 22. Mai 2017 und ab 15. Juni 2017,

den Bruttodifferenzbetrag für den Monat April 2017 für die Zeit vom 29. April 2017 bis einschließlich 22. Mai 2017 und ab 15. Juni 2017,

die Bruttodifferenzbeträge für die Monate Januar, Februar und Mai 2017 ab 15. Juni 2017

sowie alle weiteren Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Tag nach Fälligkeit.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.