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6 AZR 207/20


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2019 – 20 Sa 1571/16 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 – 31 Ca 3660/16 – teilweise abgeändert hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 – 31 Ca 3660/16 – wird auch im Hinblick auf den Antrag, festzustellen, dass die Umkleidezeiten im Betrieb einschließlich der Wegezeiten als Bestandteil der tariflichen Regelarbeitszeit zu berücksichtigen und zu vergüten sind, zurückgewiesen.

3. Im Übrigen, dh. hinsichtlich des Antrags auf Zeitgutschrift für Umkleidezeiten am 28. September 2015 und 4. Oktober 2015, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.