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6 AZR 257/21


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 – 2 Sa 218/20 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 – 3 Ca 462/20 – wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.