1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 – 2 Sa 218/20 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 – 3 Ca 462/20 – wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.