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6 AZR 264/20


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2020 – 3 Sa 218/19 – insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. März 2019 – 1 Ca 1885/18 – abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. März 2019 – 1 Ca 1885/18 – wird vollumfänglich zurückgewiesen.

3. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.