I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 – 23 Sa 505/18 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung zurückgewiesen hat.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 6. März 2018 – 3 Ca 1881/17 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen hat. Es wird unter Berücksichtigung des Teilurteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 2020 – 6 AZR 94/19 (A) – insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.391,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 40 % zu tragen, die Beklagte 60 %. Im Übrigen trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten.