Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. November 2023 – 16 TaBV 83/23 – aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2022 – 3 BV 7/22 – wird zurückgewiesen.