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7 ABR 24/20


Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2020 – 4 TaBV 12/19 – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die am 5. und 6. April 2018 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts insgesamt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13. März 2019 – 3 BV 51/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Antrag, die Betriebsratswahl vom 5. und 6. April 2018 für unwirksam zu erklären, abgewiesen hat.

Die Betriebsratswahl vom 5. und 6. April 2018 wird für unwirksam erklärt.