Auf die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. August 2021 – 4 TaBV 19/21 – aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. März 2021 – 20 BV 134/20 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung im Amt ist.