Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Januar 2020 – 7 TaBV 63/19 – wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitsgeberin gegen den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm wird zurückgewiesen.