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7 AZR 115/25

Auf die Revision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 – 10 SLa 81/24 – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird im Umfang der Aufhebung das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Januar 2024 – 7 Ca 156/23 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Dezember 2023 bis einschließlich 30. April 2026 nach der Entgeltstufe 18 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 5. März 2018 in der Fassung vom 1. Mai 2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gemäß § 22 Ziff. 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der Volkswagen AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.402,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.206,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.402,03 Euro seit dem 1. Oktober 2023, aus 1.402,03 Euro seit dem 1. November 2023 sowie aus 1.402,03 Euro seit dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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