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8 AZR 276/20


Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 21. April 2020 – 19 Sa 46/19 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen insoweit aufgehoben, als der Kläger – auf den Widerklageantrag zu 3. hin – verurteilt wurde, an die Beklagte 66.500,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27. Juni 2019 – 8 Ca 306/16 – zurückgewiesen.

Von den Kosten I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 1.186.083,05 Euro haben der Kläger 54 vH und die Beklagte 46 vH zu tragen.

Von den Kosten II. Instanz zu einem Streitwert iHv. 727.117,23 Euro haben der Kläger 71 vH und die Beklagte 29 vH zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens zu einem Streitwert iHv. 66.500,00 Euro hat die Beklagte zu tragen.