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9 AZR 133/22


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Februar 2022 – 9 Sa 1202/21 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 9. Juli 2021 – 5 Ca 279/21 – im Hinblick auf die Corona-Sonderzahlung iHv. 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2021 zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 9. Juli 2021 – 5 Ca 279/21 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.