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9 AZR 11/26
Rechtsfolge eines Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit vor deren Beginn, aber nach Forderung derselben und Bescheinigung/Bestätigung durch den Arbeitgeber
Report:
Neunter Senat Dienstag, 6. Oktober 2026, 10:00 Uhr
Elternzeit – Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Beantragung und vor beantragtem Beginn
- (RAe. Pannenbecker, Decka & Kollegen, Wesel)
./.
- GmbH (RAe. BGM, Münster)
– 9 AZR 11/26 –
Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch des Klägers, hilfsweise darüber, ob die beantragte Elternzeit noch vor ihrem Beginn geendet hat.
Der Kläger ist seit 2011 als (Lastkraft-)Wagenwäscher bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, beschäftigt. Am 14. Februar 2024 beantragte er Elternzeit für den Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025, was die Beklagte ihm entsprechend bescheinigte.
Noch vor Beginn der Elternzeit trennte sich der Kläger von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das Kind blieb bei der Mutter.
Mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2024 wies der Kläger darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Elternzeit entfallen seien, da er nicht mehr mit seinem Kind in einem Haushalt lebe. Er verlangte von der Beklagten die Bestätigung, dass sie ihn mangels Beginns der Elternzeit über den 23. Mai 2024 hinaus beschäftigen werde. Dies lehnte die Beklagte ab, weil sie bereits eine Ersatzkraft eingestellt habe. Erst seit dem 23. Mai 2025 beschäftigt sie den Kläger wieder.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Beschäftigungsanspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die beantragte Elternzeit am 22. Mai 2024 geendet habe. Seiner Ansicht nach habe die Beklagte seinen Antrag auf vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit nicht form- und fristgerecht abgelehnt. Der vorzeitigen Rückkehr stünden auch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Dagegen meint die Beklagte, dass ihre Ablehnung fristgerecht erfolgt sei. Sie habe bereits abschließende Dispositionen getroffen gehabt, die nicht ohne rechtliche Risiken wieder rückgängig gemacht werden konnten. Daher sei sie berechtigt gewesen, die Zustimmung zur vorzeitigen Rückkehr zu verweigern. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwiefern er versucht habe, während der Elternzeit eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Dies hätte sie selbstverständlich genehmigt.
Das Arbeitsgericht hat dem Beschäftigungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Beschäftigungsantrag – im Hinblick auf den Ablauf der beantragten Elternzeit und die zwischenzeitliche Weiterbeschäftigung des Klägers – abgewiesen und nach dem Feststellungsantrag erkannt. Mit der Revision will die Beklagte die vollständige Klagabweisung erreichen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2025 – 3 SLa 136/25 –