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1 ABN 52/26 (F)

Anhörungsrüge - Beschlussverfahren

Court Details

  • File Number

    1 ABN 52/26 (F)

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2026:071026.B.1ABN52.26F.0

  • Type

    Beschluss

  • Date

    07.10.2026

  • Senate

    1. Senat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Betriebsrats gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31. August 2026 – 1 ABN 35/26 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Abs. 8 ArbGG zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

I. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BAG 25. Juni 2019 – 10 AZN 567/19 (F) – Rn. 2 mwN).

3

II. Die vom Betriebsrat angeführten Umstände tragen nicht die Annahme, der Senat habe seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

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1. Der Betriebsrat folgert zu Unrecht aus dem Fehlen näherer Ausführungen zur Begründung des Beschlusses vom 31. August 2026, der Senat habe Vorbringen übergangen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen.

5

a) Der Senat hat die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft, sie jedoch sämtlich als nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügend erachtet. Er hat lediglich nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats gilt diese gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Begründungspflicht ohne Unterscheidung danach, ob der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist.

6

b) Eine ausdrückliche Verbescheidung der gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen ist weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen erforderlich (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – Rn. 12 ff.; EGMR 2. Dezember 2025 – 21853/23 – Rn. 30, 37). Zwar wird es dem Rügeführer durch die unterbliebene nähere Begründung erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Die Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG überschreitet nicht den dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Kontrolle zustehenden Spielraum. Die gesetzliche Regelung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes und dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BAG 25. Juni 2019 – 10 AZN 567/19 (F) – Rn. 6 mwN).

7

2. Besondere Anhaltspunkte für die Annahme, der Senat habe Vortrag übergangen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen, ergeben sich – anders als der Betriebsrat meint – auch nicht daraus, dass die Beschwerdebegründung zu allen Anforderungen, die für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen sind, Ausführungen enthält. Dies bedeutet nicht automatisch, dass diese Ausführungen auch inhaltlich den – von der Rechtsprechung näher spezifizierten – gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügen. Eine Anhörungsrüge kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (BAG 9. April 2014 – 1 AZN 262/14 (F) – Rn. 2).

8

3. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat der Senat dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs iSv. Art. 103 Abs. 1 GG schließlich nicht dadurch verletzt, dass er ihn nicht vor Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde auf deren Unzulässigkeit hingewiesen hat. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht allenfalls dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl. nur BAG 17. Oktober 2012 – 5 AZN 2097/12 – Rn. 3 mwN). Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier – der Senat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im konkreten Fall nicht für gegeben erachtet. Auf die Frage, ob der begehrte Hinweis noch innerhalb der verbleibenden – lediglich noch einen Werktag laufenden – Beschwerdebegründungsfrist hätte erteilt und vom Betriebsrat beantwortet werden können, kommt es daher nicht an.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Rinck    

        

        

        

        

        

        

                 

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