Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 20. Februar 2024 – 11 Sa 45/22 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren hat.
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Die am 12. Februar 1959 geborene Klägerin war beim Beklagten vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2022 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.393,19 Euro. Ausweislich des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Haushaltshilfe/Haushaltsangestellte eingestellt, ihre Aufgaben umfassten Tätigkeiten aus den Bereichen Pflege, Betreuung und Haushalt. Zugleich lebten die Parteien – mit einer kurzen Unterbrechung – von 2008 bis 2021 in einer Lebensgemeinschaft. Die Klägerin wohnte beim Beklagten im Rahmen eines Mietverhältnisses. Dieser kam für Kosten der Lebenshaltung der Klägerin (Essen, Kleidung, Reisen, Sprachkurse, Golfclubmitgliedschaft) auf. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 23. November 2021 mit Ablauf des 31. Mai 2022.
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Der Beklagte beantragte unter Vermittlung des Versicherungsmaklers W am 30. Dezember 2010 den Abschluss eines Versicherungsvertrags bei der A Lebensversicherung a.G. Dabei wurde das Antragsformular der Versicherungsgesellschaft vom 29. Dezember 2010 verwendet und von beiden Parteien unterzeichnet. Im Antragsformular ist der Beklagte als Versicherungsnehmer, die Klägerin als versicherte Person angegeben. Unter „Bezugsrecht“ ist sowohl bei Versicherungsablauf als auch bei Tod der versicherten Person als Bezugsberechtigter der Beklagte durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt. Zudem wurde durch Ankreuzen angegeben, dass der Vertrag zum Zweck der Altersvorsorge und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen wird. Nicht ausgewählt waren die in einer Rubrik „Betriebliche Altersversorgung“ möglichen Angaben „Direktversicherung (Zusatzantrag ausfüllen)“ oder „Rückdeckungsversicherung“. Versicherungsbeginn war der 1. Februar 2011. Der Versicherungsvertrag sah jährliche Einzahlungen von 30.000,00 Euro vor. In der Anlage „Technische Daten“ ist der Rentenbeginn mit dem 1. Februar 2023 12 Uhr bei einer garantierten monatlichen Altersrente iHv. 1.352,95 Euro angegeben.
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Dem Antrag vorangegangen war ein Treffen des Beklagten mit dem Versicherungsmakler W am 20. Dezember 2010, das letzterer in einer E-Mail vom 21. Dezember 2010 unter dem Betreff „Versorgung Ihrer Lebenspartnerin und Enkelversorgung“ auszugsweise wie folgt zusammenfasste:
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„1. Versorgung Frau D geb. 12.02.1959 |
die Laufzeit der Rentenversicherung soll auf 12 Jahre ausgerichtet sein. Der Beitrag soll jährlich erfolgen. Unterstellt Sie erleben den Ablauf verbleiben alle Rechte an dem Vertrag (…) zu Lebzeiten bei Ihnen. Im Falle Ihres Ablebens ist Frau D aus dem Vertrag bezugsberechtigt, also nicht Ihre Kinder. Diese Verfügung können wir fix mit dem Versicherer vereinbaren. Sollte Ihnen vor Ablauf etwas passieren wollten Sie im Testament fixieren, dass ein Auffüllungsbetrag zur Ausfinanzierung der Rentenversicherung erfolgen muss. …“ |
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Zudem wurde am 30. Dezember 2010 ein Beratungsgespräch geführt, das Herr W am 10. Januar 2011 in einem Beratungsprotokoll auszugsweise wie folgt dokumentierte:
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„2. Gesprächsanlass und -situation |
… |
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Teilnehmer des Gesprächs waren: Dr. L, Frau D zeitweise und Herr W. |
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Anlass des Gesprächs: Herr Dr. L wünscht eine Rentenversicherung für seine Lebenspartnerin Frau D. Diesbezüglich wurden bereits in der Vergangenheit Gespräche geführt. |
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3. Wünsche |
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Aufbau einer zusätzlichen Altersrente für Frau D. |
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Ziel ist, dass Herr Dr. L zu Lebzeiten alle Vertragsrechte behält, insbes. auch das Bezugsrecht. Erst im Todesfall von ihm als Versicherungsnehmer soll das Bezugsrecht bei Frau D (versicherte Person) liegen. …“ |
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In einem Schreiben vom 10. Januar 2011 an den Beklagten fasste Herr W den Versicherungsabschluss wie folgt zusammen:
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„… Die Vertrags- und Bezugsrechte wurden wie beantragt bestätigt, d. h. zu Lebzeiten von Ihnen haben Sie alle Vertragsrechte. Das bedeutet, dass nach Ablauf von 12 Jahren zunächst Sie die Rente oder falls gewünscht auch die Ablaufleistungen erhalten, sofern Sie noch leben. Im Todesfall von Ihnen gehen die Rechte auf Ihre Lebenspartnerin Frau D über. Das Bezugsrecht kann jederzeit von Ihnen geändert werden. |
…“ |
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Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 teilte der Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Arbeitsvertrag – Mietvertrag u.a.“ auszugsweise Folgendes mit:
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„Sehr geehrte Frau D, |
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es ist steuerlich und auch arbeitsrechtlich notwendig, dass am Ende des Jahres verschiedene Punkte aus unserer Sicht klargestellt werden: |
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1. |
Lebens-/Rentenversicherung |
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Wir haben für Sie eine Kapital- und/oder Rentenversicherung neu abgeschlossen. Wir haben darauf € 30.000,– einbezahlt, sie wird so aufgestockt, dass Sie eine Rente von min. € 2.000,–/Monat nach meinem Ableben erhalten oder die sich daraus ergebende Kapitalsumme zur Verfügung erhalten. |
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Diese Summe wird nur ausbezahlt, wenn Sie bis zu meinem Ableben für mich tätig sind.“ |
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Arbeitsvertrag – Mietvertrag u.a.“ auszugsweise Folgendes mit:
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„Sehr geehrte Frau D, |
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wie in jedem Jahr ist es steuerlich und arbeitsrechtlich notwendig, dass am Ende des Jahres verschiedene Punkte aus unserer Sicht klargestellt werden: |
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1. |
Lebens-/Rentenversicherung |
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Wir haben, wie bereits am 7.01.2011 mitgeteilt, auch für 2011 nochmals € 30.000 einbezahlt, damit Sie nach meinem Ableben eine auskömmliche Rente erhalten. Der Rentenbetrag wird nur ausbezahlt, wenn Sie bis zu meinem Ableben für mich tätig sind.“ |
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Das ergebe die Gesamtschau der im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag und mit den Schreiben von 2011 und 2012 abgegebenen Erklärungen. Sie – die Klägerin – sei im Hinblick auf die im Versicherungsvertrag mit der A Lebensversicherung a.G. vereinbarte Rentenleistung bezugsberechtigt. Die Rentenleistung sei aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses zur Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung versprochen worden, sie habe mit dem 1. Februar 2023, also zum Zeitpunkt des Erreichens ihres 64. Lebensjahres beginnen sollen. Die Bedingung, wonach die Altersrente nur für den Fall gewährt werde, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ableben des Beklagten bestehe, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden und jedenfalls rechtsunwirksam.
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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
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1. |
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr im Rahmen einer Betriebsrente die Rentenanwartschaft aus dem Vertrag der A Rentenversicherung, Versicherungsnummer: zu gewähren; |
2. |
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie eine monatliche Betriebsrente zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Rentenansprüche von mindestens 2.000,00 Euro zu bezahlen. |
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Ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung am 20. Februar 2024 hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt den Antrag gestellt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr ab dem 1. Februar 2023 monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 1.352,95 Euro zu zahlen. |
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Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. eine monatliche Mindestrente von 1.368,03 Euro zu bezahlen. |
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Standpunkt eingenommen, er habe der Klägerin keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern ein Versprechen auf den Todesfall iSv. § 2301 BGB gegeben. Das zeige sich schon daran, dass er zu Lebzeiten das Bezugsrecht habe behalten sollen. Anlass der mit dem Versicherungsabschluss bezweckten Versorgung der Klägerin für den Fall seines Ablebens sei die Lebensgemeinschaft der Parteien gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin zuletzt ihren im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zutreffend zurückgewiesen.
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I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich entgegen der Ansicht des Beklagten mit dem angefochtenen Urteil in ausreichendem Maße auseinander (zu den Anforderungen BAG 4. Dezember 2024 – 10 AZR 242/23 – Rn. 16; 31. Juli 2018 – 3 AZR 386/17 – Rn. 9). Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte weder mit dem Antrag an die Versicherung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags noch mit den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 eine Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG erteilt habe. Mit der zugesagten Leistung werde kein biometrisches Risiko der Klägerin abgesichert. Zudem sei die Versorgung im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft der Parteien zugesagt worden und nicht – wie von § 1 BetrAVG verlangt – aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Die Revisionsbegründung zeigt auf, dass die Klägerin beide Erwägungen des Landesarbeitsgerichts und dabei insbesondere seine Auslegung der Erklärungen des Beklagten in Frage stellt. Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Revision hinreichend deutlich erkennen zu lassen. Träfen die Rügen zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung zu Fall zu bringen.
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II. Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der im Revisionsverfahren streitgegenständliche Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Dieser Antrag begegnet keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken.
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a) Der Antrag, nach dessen Wortlaut die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Mindestrente von 1.368,03 Euro aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. begehrt, bedarf allerdings der Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 507/18 – Rn. 26 mwN). Die Klägerin hat sich lediglich den irrtümlich im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Antragswortlaut zu Eigen gemacht, ohne damit eine Änderung ihres bisherigen Begehrens vorgenommen zu haben. Dieses ergibt sich aus dem ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung am 20. Februar 2024 zuletzt gestellten Antrag, mit dem die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.352,95 Euro „ab dem 1. Februar 2023“ (also ab Rentenbeginn mit Erreichen des 64. Lebensjahres) begehrt hat. Der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Antragswortlaut unterscheidet sich davon. Widersprechen sich – wie hier – die Feststellungen zur Antragstellung im Protokoll der Berufungsverhandlung und im Tatbestand des angefochtenen Urteils, gilt nach § 314 Satz 2 ZPO das Protokoll (vgl. BAG 9. Februar 2022 – 5 AZR 347/21 – Rn. 15 mwN). Gegenstand der Berufungsentscheidung war mithin der auf die Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.352,95 Euro ab dem 1. Februar 2023 gerichtete Antrag. Die Höhe der monatlichen Rentenzahlung war dabei ausweislich der weiteren Protokollerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung dem Umstand geschuldet, dass in einer Mitteilung der A Lebensversicherung a.G. als Anlage „Technische Daten“ zu den Versicherungsunterlagen vom 29. Oktober 2010 (gemeint war der 29. Dezember 2010) die garantierte monatliche Altersrente mit 1.352,95 Euro angegeben war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Revisionsverfahren stattdessen eine höhere Rentenzahlung und diese nur für die Zukunft verlangt, sind nicht ersichtlich. Dieses Antragsverständnis hat sie in der Senatsverhandlung bestätigt.
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b) Da sich das im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellte Begehren in diesem Verständnis vom Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nicht unterscheidet, liegt in der mit der Revision angepassten Antragstellung keine unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren.
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c) Mit diesem Antragsverständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch soweit der Zahlungsantrag in die Zukunft gerichtet ist, bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Bei wiederkehrenden Leistungen iSv. § 258 ZPO, die – wie vorliegend – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 11. März 2025 – 3 AZR 136/24 – Rn. 14 mwN).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für unbegründet erachtet. Seine Annahme, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Betriebsrente, weil sich weder aus dem auf den 29. Dezember 2010 datierten Versicherungsantrag noch aus den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 eine Zusage des Beklagten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Februar 2023 ergebe, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den in diesem Zusammenhang getroffenen Abreden um atypische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 24. Februar 2021 – 7 AZR 108/20 – Rn. 23), oder ob typische Erklärungen vorliegen, deren Auslegung unbeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist (st. Rspr., zB BAG 19. November 2019 – 3 AZR 332/18 – Rn. 18 f.). Soweit der Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, eine Auslegung der Abreden der Parteien bzw. Erklärungen des Beklagten zugrunde liegt, hält dies auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.
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b) Im Zusammenhang mit dem – von beiden Parteien unterzeichneten – Versicherungsantrag vom 30. Dezember 2010 hat der Beklagte der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent eine Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer er verpflichtet wäre, ihr die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen (vgl. zum Verschaffungsanspruch BAG 12. März 2024 – 3 AZR 150/23 – Rn. 19 mwN). Das Vorliegen einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung setzt das Versprechen einer Lebensversicherung voraus, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG; vgl. BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 641/88 – zu I 1 der Gründe, BAGE 65, 215). Daran fehlt es vorliegend. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Antragsformular der Beklagte als Versicherungsnehmer und die Klägerin als versicherte Person angegeben; unter „Bezugsrecht“ ist sowohl unter „Versicherungsablauf“ als auch bei „Tod der versicherten Person“ als bezugsberechtigte Person der Beklagte durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt. Soweit die handschriftlichen Angaben im Versicherungsantrag vom 30. Dezember 2010 graphische Ungenauigkeiten aufweisen, ist das Landesarbeitsgericht nach Vernehmung des Zeugen W – unter Würdigung des zwischen dem Beklagten und dem Zeugen W geführten weiteren Schriftverkehrs – zu der Erkenntnis gelangt, dass das unter „Bezugsrecht“ angebrachte Kreuz beim Bezugsrecht der Versicherten (also der Klägerin) wieder gestrichen worden und ausschließlich der Beklagte bezugsberechtigt war. Die dem Landesarbeitsgericht als Tatgericht nach § 286 ZPO vorbehaltene Beweiswürdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung BAG 28. Juni 2023 – 5 AZR 335/22 – Rn. 22 mwN). Revisible Rechtsfehler macht die Klägerin auch mit der Revision nicht geltend. Soweit sie unter Bezugnahme auf die Anlage „Technische Daten“ zum Versicherungsantrag vom 30. Dezember 2010 meint, ihr Bezugsrecht sei mit Vollendung des 64. Lebensjahres im Februar 2023 auf den 1. Februar 2023 vereinbart worden, trifft dies nicht zu. Auf diesen Zeitpunkt wurde – mit dem Beklagten zustehendem Bezugsrecht – lediglich der Rentenbeginn festgelegt.
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c) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Beklagte der Klägerin auch in den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Form einer monatlichen Rentenzahlung iHv. 1.352,95 Euro „aus der Versicherung“ bei der A Lebensversicherung a.G. ab dem 1. Februar 2023 erteilt hat.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der Beklagte habe der Klägerin zwar eine Versorgungszusage erteilt, die zugesagte Versorgungsleistung habe aber erst im Falle seines Ablebens erfolgen sollen. Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Im Schreiben vom 7. Januar 2011 hat der Beklagte der Klägerin zugesagt, die Versicherung werde „so aufgestockt, dass“ die Klägerin „eine Rente nach [seinem] Ableben erhalten“ werde, die Summe werde aber nur ausgezahlt, wenn die Klägerin bis zu seinem Ableben für ihn tätig sei. Im Schreiben vom 9. Januar 2012 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin ausgeführt, man habe auch für 2011 nochmals 30.000,00 Euro in die Versicherung einbezahlt, damit die Klägerin nach seinem Ableben eine auskömmliche Rente erhalte. Die Auszahlung der Versicherungsleistung sollte auch danach – unter der Voraussetzung der Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin für ihn bis zu diesem Zeitpunkt – erst zum Zeitpunkt seines Ablebens erfolgen. Das steht im Einklang mit der Festlegung im Versicherungsvertrag und den Angaben im Schriftverkehr zwischen dem Zeugen W und dem Beklagten, wonach der Beklagte, nicht die Klägerin, bei Versicherungsablauf bezugsberechtigt war. Mit der Zusage ging es dem Beklagten darum, der Klägerin eine Versorgung für die Zeit zukommen zu lassen, in der er durch sein Ableben nicht mehr zu ihrer Versorgung in der Lage sein würde. Die Klägerin kann demnach die begehrte monatliche Rentenzahlung ab dem 1. Februar 2023 auf Grundlage der Zusage des Beklagten bereits deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte am Leben ist.
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bb) Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt.
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(1) Welche Leistungen des Arbeitgebers solche der betrieblichen Altersversorgung sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr., vgl. BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/07 – Rn. 21 mwN, BAGE 128, 199).
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(2) Da die Zusage des Beklagten den Inhalt hat, dass die Klägerin Ansprüche nur im Falle seines Ablebens erwerben soll, handelt es sich schon deshalb nicht um eine unter das BetrAVG fallende Versorgungszusage, weil das versicherte biometrische Risiko (Ableben des Beklagten) – ungeachtet des Umstands, dass es sich bislang nicht realisiert hat – nicht die Klägerin betrifft. Die Abdeckung dieses Risikos ist keine betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Klägerin führt – entgegen ihrer Ansicht – nach dem Inhalt der Zusage gerade nicht zu Versorgungsansprüchen. Auf die Frage, ob die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgte, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Vereinbarkeit der weiteren Bedingung – Fortsetzung der Tätigkeit für den Beklagten bis zu dessen Ableben – mit dem BetrAVG oder anderen Rechtsvorschriften.
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c) Eine Gesamtschau der Erklärungen des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese waren allesamt auf eine Versorgung der Klägerin allein für den Fall seines Ablebens gerichtet. Aus ihrer Gesamtschau vermag sich daher kein anderer Erklärungswert zu ergeben.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Rachor |
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Roloff |
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Waskow |
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Sengelmann |
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Schuch |