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4 AZR 95/25

Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L - Auswirkungen einer vorläufigen Haushaltsführung

Court Details

  • File Number

    4 AZR 95/25

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.4AZR95.25.0

  • Type

    Urteil

  • Date

    22.04.2026

  • Senate

    4. Senat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2025 – 7 Sa 801/24 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien verfügt, ist seit 2008 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung.

3

Das beklagte Land übertrug dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Aufgaben eines Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit eines Oberstudienrats in der Funktion eines Fachleiters für die Sekundarstufe I am T-Gymnasium. Die Feststellung der Schulleiterin dieses Gymnasiums vom 7. Dezember 2021, der Kläger habe „sich unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und der Leistungsmerkmale in der Erprobungszeit (§ 13 Abs. 2 LfbG) bewährt“, wurde ihm am 21. Januar 2022 eröffnet.

4

Der Haushaltsplan des beklagten Landes für das Jahr 2022 wurde erst durch das am 9. Juli 2022 verkündete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 – HG 22/23) vom 28. Juni 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 festgestellt (GVBl. S. 430, 503). Zuvor hatte die Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes am 28. Dezember 2021 Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2022 (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2022 – HWR 2022) erlassen.

5

Das beklagte Land vergütete den Kläger bis Juni 2022 nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Seit Juli 2022 erhält er Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 20. Februar 2022 hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, er sei bereits seit Dezember 2021 nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Seine Bewährung in der Erprobungszeit sei am 7. Dezember 2021 und damit noch vor Beginn der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung festgestellt worden. Auf die Bekanntgabe der Bewährungsfeststellung komme es nicht an. Im Gegensatz zu beamteten Lehrkräften gelte für ihn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-L die Tarifautomatik. Haushaltsrechtliche Vorschriften stünden seiner Höhergruppierung zum 1. Dezember 2021 nicht entgegen. Jedenfalls müsse diese rückwirkend zum Januar 2022 erfolgen, nachdem der Haushaltsplan für 2022/2023 mit Rückwirkung zu diesem Datum festgestellt worden sei.

7

Der Kläger hat zuletzt – klarstellend – beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

        

2.    

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 Vergütung in Höhe von 2.289,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

11

I. Der Antrag zu 1. ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 3. Dezember 2025 – 4 AZR 36/25 – Rn. 12 mwN). Für den Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

12

1. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20 – Rn. 12 mwN, BAGE 178, 107). Durch eine Entscheidung über den Antrag zu 1. wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15).

13

2. Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. BAG 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 13 mwN).

14

II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L und kann daher auch keine Verzinsung von Vergütungsdifferenzen beanspruchen.

15

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem TV-L und dem TVÜ-Länder.

16

2. Die Eingruppierung des Klägers als Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule (§ 44 TV-L iVm. § 1 TV EntgO-L) richtet sich gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L seit Übertragung der Aufgaben eines Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit eines Oberstudienrats in der Funktion eines Fachleiters für die Sekundarstufe I am T-Gymnasium nach § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L sowie der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).

17

3. Die maßgebenden Bestimmungen des TV EntgO-L lauten:

        

Abschnitt II

        

Maßgaben zum TV-L

        

§ 3     

        

Maßgabe zu § 12 TV-L – Eingruppierung –

        

§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:

        

§ 12 

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

        

(2)     

…‘    

        

Anlage zum TV EntgO-L

        

Entgeltordnung Lehrkräfte

        

Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte

        

…       

        

1.    

Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

        

Vorbemerkungen

                 

1.    

Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.

                 

…       

        
        

(1) 1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

                 

A 9     

9a**) 

                 

A 10   

9b**) 

                 

A 11   

10**) 

                 

A 12, 12a

11**) 

                 

A 13   

13    

                 

A 14   

14    

                 

A 15   

15.     

                 

**)     

Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“

18

4. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-L lagen bis zum 30. Juni 2022 nicht vor.

19

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach der Anlage zum TV EntgO-L.

20

b) Der Kläger verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen. Er wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die seiner Lehramtsbefähigung entspricht.

21

c) Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind.

22

aa) Danach genügt für eine Höhergruppierung – anders als bei einer Neueinstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt – die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – darüber hinaus erforderlich, dass der Arbeitnehmer befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde (BAG 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20 – Rn. 24, BAGE 178, 107). In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für eine Höhergruppierung die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (BAG 20. Juli 2023 – 6 AZR 161/22 – Rn. 23 mwN, BAGE 181, 305). Die Regelung bezweckt eine Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Dabei kommt es nicht auf einen vollständigen Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung an. Ein solcher ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten (BAG 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20 – Rn. 27, 30, aaO). Dies führt – anders als der Kläger meint – allerdings nicht dazu, dass für eine Höhergruppierung eines Tarifbeschäftigten nur die „materiellen“ und nicht auch die „formellen“ Voraussetzungen einer Beförderung bei unterstelltem Beamtenstatus vorliegen müssen. Vielmehr hängt die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab. In Bezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien, ohne dass die vom Kläger vorgenommene Differenzierung in der tariflichen Bestimmung Niederschlag gefunden hätte, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (BAG 20. März 2024 – 4 AZR 324/22 – Rn. 35; 20. Juli 2023 – 6 AZR 161/22 – Rn. 23, aaO) auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen. Dementsprechend kommt es bei der Höhergruppierung von einer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht zu der „klassischen“ Tarifautomatik (BAG 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20 – Rn. 30, aaO).

23

bb) Der Kläger wäre – hätte er in einem Beamtenverhältnis gestanden – im streitgegenständlichen Zeitraum nicht befördert worden.

24

(1) Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung lagen erst mit Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21. Januar 2022 vor.

25

(a) Laufbahnrechtlich ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Berlin [Laufbahngesetz – LfbG]). Befördert werden darf nur, wer die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG). Die Erprobungszeit dauert in der Laufbahngruppe 2, welcher als zweites Einstiegsamt das Amt des Studienrats in Besoldungsgruppe A 13 angehört (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LfbG, § 11 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung im Land Berlin [Bildungslaufbahnverordnung – BLVO]), sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LfbG).

26

(b) Für die beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des beklagten Landes Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 13. März 2021 (AV Lehrkräftebeurteilung – AV LB) erlassen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

        

3     

Beurteilungsverfahren

        

…       

        
        

3.4     

Bewährungsfeststellung vor einer Beförderung

        

Die Bewährungsfeststellung vor einer Beförderung in der Erprobungszeit (§ 13 Absatz 2 LfbG) ist keine dienstliche Beurteilung; sie ist auf der Grundlage des Anforderungsprofils und unter Berücksichtigung der Merkmale der Leistungsbeurteilung (Ziffer 3.5) vorzunehmen.

        

Die Bewährung gilt als festgestellt, wenn die zu beurteilende Person in dem Erprobungszeitraum eine Leistung gezeigt hat, die mindestens den Anforderungen der Note 4 entspricht; Ziffern 4 – 7 sind analog anzuwenden. …

        

Wird die Bewährung nicht festgestellt, ist auf Antrag der zu beurteilenden Person eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

        

3.5     

Leistungsbeurteilung

        

3.5.1 

Grundlage der Leistungsbeurteilung

        

Die von der zu beurteilenden Person erbrachten Leistungen sind in verschiedenen Handlungssituationen mit geeigneten Instrumenten zu erfassen und auf der Grundlage des Anforderungsprofils zu beurteilen. …

        

Für den Schulbereich gibt es Anforderungsprofile für folgende Gruppen:

        

…       

        
        

2.    

Fachleiterin/Fachleiter, …

        

…       

        
        

4       

Beurteilung und Beurteiler/Beurteilerinnen

        

…       

        
        

4.2     

Zuständigkeit

        

Beurteilerin oder Beurteiler für die Beurteilung von

        

1.    

Lehrkräften mit Ausnahme des in § 73 Absatz 1 des Schulgesetzes genannten Personenkreises ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm nach § 69 Absatz 6 des Schulgesetzes beauftragte Person;

        

…       

        
        

6       

Entwurf und Eröffnung der Beurteilung

        

6.1     

Die Beurteilerin oder der Beurteiler fertigt einen abgezeichneten Entwurf der Beurteilung aus, händigt der zu beurteilenden Person eine Kopie davon aus und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahme kann auf Wunsch der zu beurteilenden Person verzichtet werden; dies ist zu dokumentieren.

        

…       

        
        

6.4     

Nach dem Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren ist die Beurteilung zu eröffnen. Hierzu händigt die Beurteilerin oder der Beurteiler der zu beurteilenden Person eine Kopie der Beurteilung aus. Mit der Eröffnung erstarkt der Beurteilungsentwurf zur dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung ist mit der zu beurteilenden Person, falls von ihr gewünscht auch zu einem späteren Zeitpunkt, zu erörtern und im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Eröffnung (Erörterung der Beurteilung) und Aushändigung sind in der Beurteilung zu vermerken.“

27

(c) Danach ist die Eignung für das Amt in einer Erprobungszeit iSv. § 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG nachgewiesen, wenn die Bewährungsfeststellung der betroffenen Person durch den Beurteiler (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Ziff. 4 AV LB) eröffnet wurde. Erst mit der Eröffnung erstarkt ein vorheriger Entwurf zur Bewährungsfeststellung (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Ziff. 6.4 AV LB). Etwas anderes ergibt sich – anders als der Kläger meint – nicht daraus, dass die Bewährung nach Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AV LB als festgestellt gilt, wenn die zu beurteilende Person in dem Erprobungszeitraum eine Leistung gezeigt hat, die mindestens den Anforderungen der Note 4 entspricht. Diese Vorschrift bestimmt die Mindestanforderungen an die Leistung der zu beurteilenden Person, legt aber – wie die Anordnung der analogen Anwendung von Ziff. 4 – 7 zeigt – nicht das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung vor einer Beförderung fest. Gegen das Erfordernis einer Eröffnung der Bewährungsfeststellung für den Nachweis der Eignung spricht auch nicht, dass sich diese – anders als eine dienstliche Beurteilung – auf die Feststellung der Eignung oder der fehlenden Eignung beschränkt. Nach Ziff. 3.4 Abs. 1 AV LB hat die Bewährungsfeststellung auf der Grundlage des Anforderungsprofils und unter Berücksichtigung der Merkmale der Leistungsbeurteilung (Ziff. 3.5) zu erfolgen. In den Fällen, in denen die Bewährung nicht festgestellt wird, ist auf Antrag der zu beurteilenden Person nach Ziff. 3.4 Abs. 3 AV LB eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Diese Antragsmöglichkeit setzt – ebenso wie ein rechtliches Vorgehen gegen die Feststellung der nicht erfolgten Bewährung – voraus, dass der zu beurteilenden Person diese Feststellung zunächst zur Kenntnis gebracht wurde. Das Erfordernis der Eröffnung nach Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Ziff. 6 AV LB dient damit den schutzwürdigen Interessen der zu beurteilenden Person. Dieser Auslegung steht – anders als der Kläger meint – nicht entgegen, dass dem Arbeitgeber hierdurch eine Möglichkeit an die Hand gegeben würde, den Zeitpunkt für die Bekanntmachung der Bewährungsfeststellung treuwidrig zu verzögern. Ein solches Verhalten, für das vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist dem Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verwehrt.

28

(d) Ein anderes Verständnis der laufbahnrechtlichen Bestimmungen ist im Rahmen der Anwendung von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb geboten, weil eine Höhergruppierung von angestellten Lehrkräften sonst in den einzelnen Ländern an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft, obwohl es sich beim TV EntgO-L um einen bundesweit geltenden Tarifvertrag handelt. Dieses Ergebnis entspricht dem Willen der Tarifvertragsparteien, die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L für die Höhergruppierung auf die Beförderungsregelungen des jeweiligen Arbeitgebers abgestellt haben. Dass sich hieraus Unterschiede ergeben können, ist der Tarifbestimmung immanent und dient der Gleichbehandlung der beamteten und der angestellten Lehrkräfte im jeweiligen Bundesland.

29

(2) In der Zeit nach Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21. Januar 2022 bis zur Verkündung des HG 22/23 am 9. Juli 2022 wäre der Kläger – als Beamter – mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht befördert worden.

30

(a) Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung im Land Berlin (LHO) vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Nach § 4 Landesbesoldungsgesetz im Land Berlin (LBesG), § 49 Abs. 2 LHO kann, wer als Beamter befördert wird, mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Ob eine Planstelle besetzbar ist, bestimmt sich nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Haushaltsplan, welcher die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO).

31

(b) Ist ein solcher zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, bestimmt Art. 89 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), dass der Senat zu vorläufigen Regelungen ermächtigt ist, damit ua. die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung des beklagten Landes durch den Erlass der HWR 2022 Gebrauch gemacht.

32

(aa) Dieser hat ua. folgenden Inhalt:

        

I. Allgemeine Regelungen zur vorläufigen Haushaltswirtschaft

        

…       

        
        

5.    

Rechtsgrundlagen

        

…       

        
        

5.2.4 

Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und rechtlicher Verpflichtungen

                 

Rechtliche Verpflichtungen können insbesondere auf Gesetz, Vertrag, Vergleich, Verwaltungsakt beruhen. Die Verbindlichkeiten müssen vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eingegangen worden sein oder kraft Gesetzes entstanden sein.

        

…       

        
        

III. Regelungen für die Personalwirtschaft

        

…       

        
        

12.     

Beförderungen und sonstige Amtsverleihungen

                 

Beförderungen sind während der vorläufigen Haushaltswirtschaft grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen können in Fällen vorliegen, in denen sie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen unbedingt notwendig sind wie

                 

a.    

nach Beendigung eines nach § 97 Landesbeamtengesetz begründeten Beamtenverhältnisses auf Probe,

                 

b.    

Beförderungen von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern zur ordnungsgemäßen Besetzung der Spruchkörper,

                 

c.    

Beförderungen von Ergänzungsrichterinnen und -richtern bei Obergerichten nach Ablauf der festgesetzten Erprobungszeit zur ordnungsgemäßen Besetzung der Spruchkörper sowie Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Direktorinnen und Direktoren von Gerichten und ihre Vertreterinnen und Vertretern.

                 

Kostenneutrale beförderungsgleiche Ernennungen bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung ohne Änderung des Endgrundgehaltes beim Wechsel der Laufbahngruppe sind regelmäßig zulässig. Gleiches gilt in Fällen, in denen einer verbeamteten Dienstkraft ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt, jedoch mit anderer Amtsbezeichnung verliehen wird, wenn damit ein Wechsel der Laufbahngruppe nicht verbunden ist.

        

13.     

Höhergruppierungen

                 

Höhergruppierungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Dienstkraft bereits vor Beginn der vorläufigen Haushaltswirtschaft eine höherwertige Tätigkeit rechtswirksam dauerhaft zugewiesen wurde; auch wenn die Feststellung rückwirkend getroffen wird. Ansprüche, die von der Eingruppierung abhängen, z.B. Stufenzuordnung und -laufzeiten, sind zu erfüllen.

                 

Die Veranlassung von Maßnahmen, die eine dauerhafte Übertragung höherwertiger Aufgaben und damit den Anspruch auf Höhergruppierung nach sich ziehen, ist während der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich unzulässig. Hierzu zählen z.B. die Umorganisation von Bereichen oder einzelnen Aufgabengebieten, die zu einer Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an Tarifbeschäftigte führen würden sowie die Besetzung vakanter höher bewerteter Arbeitsgebiete mit Tarifbeschäftigten, die bisher in niedriger bewerteten Aufgabengebieten tätig sind.

        

…“    

        
33

(bb) Die Beurteilung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen richtet sich entgegen Ansicht des Klägers nicht nach Ziff. 13, sondern nach Ziff. 12 HWR 2022. Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L kommt es darauf an, ob der Kläger – stünde er im Beamtenverhältnis – befördert worden wäre. Daher sind die für Beförderungen geltenden Vorschriften maßgebend.

34

(cc) Nach Ziff. 12 Satz 2 HWR 2022 ist eine Beförderung während der vorläufigen Haushaltsführung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung unbedingt notwendig ist. Die Bestimmung setzt mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung voraus, die nach Ziff. 5.2.4 HWR 2022 vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eingegangen worden sein oder kraft Gesetzes entstanden sein muss. Sie kann eine solche nicht erst während der vorläufigen Haushaltsführung begründen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein nach Ziff. 12 Satz 2 HWR 2022 vorausgesetzter Anspruch besteht, ist wegen Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegend erneut ein fiktives Beamtenverhältnis des Klägers zu unterstellen. Danach bestand in Ermangelung des Vorliegens einer besetzbaren Planstelle während des streitgegenständlichen Zeitraums kein Anspruch auf eine Beförderung (Rn. 30).

35

(3) Schließlich steht dem Kläger nicht deshalb ein Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem 1. Januar 2022 zu, weil der Haushaltsplan durch das am 9. Juli 2022 verkündete HG 22/23 rückwirkend zum 1. Januar 2022 festgestellt wurde. Nach § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG, BGBl. 2008 I S. 1010; 2023 I Nr. 389) ist die Ernennung eines Beamten auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig. Danach hätte der Kläger – als Beamter – nicht rückwirkend zum Oberstudienrat befördert werden können. Damit hat er aufgrund des in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L angeordneten Gleichlaufs mit einem fiktiven Beamtenverhältnis keinen Anspruch auf eine rückwirkende Höhergruppierung.

36

III. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Antrag steht unter der zulässigen, aber nicht eingetretenen innerprozessualen Bedingung, dass der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen wird.

37

1. Die innerprozessuale Bedingung ist zulässig. Eine innerprozessuale Bedingung muss nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein. Es ist ebenso zulässig, über einen Antrag nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt (BAG 17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 – Rn. 23 mwN, BAGE 154, 20).

38

2. Die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Der Senat hat über den Feststellungsantrag in der Sache entschieden.

39

IV. Der Kläger trägt die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    M. Rennpferdt    

        

    Pessinger    

        

    Betz    

        

        

        

    A. Wedepohl    

        

    J. Schubert    

                 
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