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5 AZR 188/24

Kostenentscheidung - übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache - Anerkenntnis der Kostenlast

Court Details

  • File Number

    5 AZR 188/24

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2025:150525.B.5AZR188.24.0

  • Type

    Beschluss

  • Date

    15.05.2025

  • Senate

    5. Senat

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Parteien haben über die Vergütung von Überstunden gestritten.

2

Der Kläger war von August 1989 bis Februar 2022 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Januar 1991 in einem von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin betriebenen Klinikum als Arzt beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 9 Abs. 6 Buchst. b TV-Ärzte/VKA sind Überstunden nur die Arbeitsstunden, die im Fall der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 7 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind. Diese werden nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA mit einem Zuschlag von 15 vH je Stunde vergütet. Gemäß § 14 TV-Ärzte/VKA sind die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung Zeitwirtschaft vom 1. Juni 2017, die für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fielen, ein flexibles Arbeitszeitmodell mit Rahmenzeiten vorsah. Der Kläger dokumentierte seine Anwesenheitszeiten mittels eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Aus den Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass er von Juli 2019 bis Februar 2022 zum Teil bereits vor Beginn und nach Ende der Rahmenzeit anwesend war. Die Beklagte wertete nur die Anwesenheitszeiten als Arbeitszeiten, die innerhalb der vorgegebenen Rahmenzeit lagen.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung von außerhalb der Rahmenzeit liegenden Anwesenheitszeiten von insgesamt 40,61 Stunden für die Zeit von Juli 2019 bis Februar 2022 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, diese Zeiten seien als Überstunden nebst Überstundenzuschläge zu vergüten. § 14 Satz 2 TV-Ärzte/VKA enthalte eine Beweislastumkehr bzgl. der Wertung der Arbeitszeit. Es werde vermutet, dass Anwesenheitszeiten Arbeitszeit seien, dem Arbeitgeber obliege dann die Widerlegung dieser Vermutung.

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.965,83 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, § 14 TV-Ärzte/VKA enthalte keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Überstundenvergütung in Höhe von 1.717,43 Euro brutto stattgegeben und sie hinsichtlich der Überstundenzuschläge in Höhe von 248,40 Euro brutto abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers – die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Am 8. Mai 2025 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Klageforderung erfüllt habe und sie bereit sei, die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung unter Hinweis auf die Kostenübernahmeerklärung mit Schriftsatz vom selben Tag angeschlossen.

7

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

8

1. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 iVm. § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das schließt eine Disposition der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits nicht aus. Ihnen wird es durch § 91a ZPO nicht verwehrt, hierüber einen Vergleich zu schließen. Auch bleibt es jeder Partei unbenommen, zugunsten der anderen eine Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie gerichteten Kostenanspruch, ist das bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass ihr entsprechend § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (vgl. BAG 11. September 2003 – 6 AZR 457/02 – Rn. 8 mwN, BAGE 107, 293).

9

2. Danach waren der Beklagten ihrem Anerkenntnis entsprechend ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025 erklärt, sie übernehme die Kosten des Rechtsstreits. Sie hat sich damit dem vom Kläger gegen sie erhobenen Kostenanspruch unterworfen.

10

III. Die Entscheidung war als nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehender Beschluss gemäß § 72 Abs. 6 iVm. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur von den berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats zu treffen (vgl. BAG 2. Januar 2018 – 6 AZR 235/17 – Rn. 23, BAGE 161, 257; 23. August 1999 – 4 AZR 686/98 – zu II 1 der Gründe).

        

    Spinner    

        

    Biebl    

        

    Neumann    

        

        

        

        

        

        

                 

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