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6 AZN 678/22 (F)

Anhörungsrüge - Fristversäumung

Court Details

  • File Number

    6 AZN 678/22 (F)

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2023:120123.B.6AZN678.22F.0

  • Type

    Beschluss

  • Date

    12.01.2023

  • Senate

    6. Senat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 – 6 AZN 406/22 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1

I. Der Kläger hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022 (- 21 Sa 56/21 -) begehrt und sich hierfür auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 25. Oktober 2022 (- 6 AZN 406/22 -) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers.

2

II. Die Anhörungsrüge ist wegen Fristversäumung unzulässig und war daher zu verwerfen.

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1. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – Rn. 5 f. zur wortgleichen Regelung in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; 4. April 2007 – 1 BvR 66/07 – Rn. 14 ff.; BAG 31. Mai 2006 – 5 AZR 342/06 (F) – Rn. 3 mwN, BAGE 118, 229). Damit ist die Kenntnis der maßgeblichen Fakten, nicht die der rechtlichen Bewertung als Gehörsverstoß gemeint (BVerwG 22. Januar 2013 – 4 B 4.13 – Rn. 4 mwN zur wortgleichen Bestimmung in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

4

2. Vorliegend hat der Kläger die zweiwöchige Rügefrist nicht gewahrt.

5

a) Auf den Zeitpunkt seiner persönlichen Kenntnisnahme des zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2022 am 24. November 2022 kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich die Kenntnisnahme seines Prozessbevollmächtigten, die sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. BGH 16. November 2016 – VII ZR 277/14 – Rn. 5 mwN; BVerwG 22. Januar 2013 – 4 B 4.13 – Rn. 3; Anders/Gehle/Hunke ZPO 81. Aufl. § 321a Rn. 45).

6

b) Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2022 zugestellt. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme muss zwar nicht mit dem der Bekanntgabe identisch sein. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen ist hiervon jedoch regelmäßig auszugehen (vgl. BAG 27. April 2010 – 5 AZN 336/10 (F) – Rn. 3; GK-ArbGG/Ahrendt § 78a Stand April 2020 Rn. 24; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 78a Rn. 4; Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 11; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 321a Rn. 9a). In Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens und einer entsprechenden Glaubhaftmachung ist deshalb von einer Kenntniserlangung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2022 auszugehen. Die erst am 5. Dezember 2022 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Anhörungsrüge vom selben Tag ist damit verfristet.

7

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO war nicht zu gewähren. Der Kläger hat weder ausdrücklich noch konkludent einen entsprechenden Antrag iSd. § 236 Abs. 2 ZPO gestellt bzw. die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt, noch hat er eine Wiedereinsetzung begründende Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Solche sind auch nicht offenkundig.

8

3. Da die Rüge offensichtlich unzulässig ist, bedurfte es keiner Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme für die Beklagte (GMP/Prütting 10. Aufl. § 78a Rn. 20 mwN).

9

III. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Krumbiegel